Ausgabe 
9.9.1856
 
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Dieſelben. 5 : Das Schlachten zu junger Kälber. 1 Großherzoglichen Miniſterium des Innern in obigem Betreffe unterm 22. v. Mts. zu Nr. Mete J. 22,010 erlaſſene Reſcript theilen wir Ihnen nachſtehend in Abdruck zur Nachricht unter der Auflage mit, die Metzger hiernach zu bedeuten und den Befolg ſtrenge zu überwachen. g

Friedberg, am 5. September 1856. In Beurlaubung des Kreisraths:

de Beauclair, Kreis⸗Aſſeſſor. Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach§ 2 der Inſtruction vom 12. December 1838(Nr. 37 des Miniſterial⸗Amtsblatts) für die Fleiſchbeſchauer dürfen dieſe das Schlachten von Kälbern unter dem Alter von 14 Tagen nicht geſtatten. Wir beauftragen Sie, dieſe Beſtimmung einzuſchärfen und zugleich den Metzgern bekannt zu machen, daß, wenn ſie gleichwohl jüngere Kälber ſchlachten ſollten, ſie auf den Grund des Art. 317 des Polizeiſtrafgeſetzes polizeigerichtlich würden verfolgt werden.

Darmſtadt, am 22. Auguſt 1856.

v. D a lw k. Knorr.

Ah, ieee Betreffend: Der Abverdienſt der zahlungsunfähigen Feldſtrafpoſten. 8 5 5 a engen von Ihnen, welche noch mit der Einſendung der Nachweiſe über den Abverdienſt der uneinbringlichen Feldſtrafen im Rückſtande ſind, werden an deren Einſendung bis zum 25. d. M. bei Meidung der Abholung erinnert.

Friedberg, am 2. September 1856.

In Beurlaubung des Kreisraths:

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Beauclair, Kreis ⸗Aſſeſſor.

Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat⸗Anzeigen.

Oeffentliche Aufforderung.

11453] Nachbenannte Einwohner von Aſſen⸗ deim, denen die ihrem Namen beigeſetzten Liegenſchaften in dortiger Gemarkung bereits im Grundbuche zugeſchrieben ſind, haben die Beiſetzung ihres Erwerbtitels, der bei den drei Erſtgenannten in mehr als 30 jähriger Erſitzung, bei dem letzten in einem Uebergabsvertrag zwiſchen den Balthaſer Arnold's Eheleuten, und ihm ſelbſt, beſtehen ſoll, beantragt, ohne ihre Berechtigung urkundlich nachweiſen zu können:

1) Johannes Bopp II.: III/188, VI/33, VI/464, XI/435, XI/5 13.

2) Juda Grüne baum: VI/394.

3) Israel Liebmann: 1/506, VI/408, VI/5 12.

4) Jacob Bauer: 1/548, 1/547, ſodann Erblehn von Graf Leiningen: III/367, III,392, V/88, VI/I26, V/301, VI/286, VI/310, VI/375, VII/37, VII/45, VII/I28, VII/235, VII/247, VIII/29, VIII/38, IX/127, IX/ 73,

Liegenſchaften Eigenthumsanſprüche zu machen haben, aufgefordert, dies um ſo gewiſſer binnen 6 Wochen a dato dahier zu thun, als ſonſt in Gemäßheit des geſtellten Antrages die zum Eintrage der be⸗ treffenden Erwerbtitel in das gerichtliche Mu⸗ tationsverzeichniß erforderlichen Urkunden aus⸗ gefertigt werden ſollen.

Binnen gleicher Friſt find Anſprüche aus einer angeblich quittirten, aber verloren gegan⸗ genen Schuld⸗ und Pfandverſchreibung vom 29. März 1786, nach welcher die Lorenz Odenwälder Eheleute von Ilbenſtadt bei Adolph Rupprecht, Mitglied des Schöffenrathes zu Friedberg, ein Kapital von 30 fl. verzinslich zu 5 pCt., unter Verunterpfändung 2 in der Gemarkung Bruchenbrücken gelegenen Grund⸗ ſtücke VIII, 262a VIII/3 12 entliehen haben dahier anzuzeigen, widrigenfalls die bebauptete Abtragung der Schuld unterſtellt und Löſchung des Eintrags in den Hppothekenbüchern verfügt werden wird.

Friedberg, den 20. Auguft 1856.

Strohlieferung. 11455] Die Lieferung von 1000 Gebund Kornſtroh für das 2. Bataillon 4. Infanterie regiments ſoll Dienſtag den 16. d. M., des Vormittags um 10 Uhr, auf dem Summiſſions⸗ wege vergeben werden. Die Bedingungen lie⸗ gen in dem Verwaltungsbüreau genannten Ba⸗ taillons offen.

Friedberg, den 1. September 1856. In Auftrag des Verwaltungs raths: Nicola, Oberquartiermeiſter.

Bekanntmachung. 11457] Nachdem die Zahlungsfriſt für die Holzgelder aus den in den Monaten Januar bis April d. J. vollzogenen Holzverſteigerungen ſchon mit Ende Juni l. J. abgelaufen iſt, ſo wird die Einzahlung der noch beſtehenden Rück⸗ ſtände innerhalb 14 Tagen um ſo ſicherer ge⸗ wärtiget, als außerdeſſen gerichtliche Mahnung beantragt werden müßte.

IX/283, IX/ 305, X/, X/ H, X/144, X/273, X/383, XI/88, XI/238, XI/502.

Hofmann, Es werden deßhalb Dritte, welche an dieſe

Landrichter.

Großherzogliches Landgericht Friedberg

Ockſtadt, den 2. September 1856. v. Lepel, Freihl. v. Franckenſtein'ſches Rentamt Tr ſch.

Landgerichts ⸗Aſſeſſor.

Ueber Drainage und in unſerer Nähe vor⸗ genommene Drainirungen. (Fortſetzung.)

Nachdem dieſe Gräben in der vorgeſchriebenen Tiefe und mit der nöthigen Genauigkeit und dem erforderlichen Gefäll angefertigt ſind, werden auf die Sohle derſelben 12 Zoll lange, und je nach Umſtänden und der Menge des aufzunehmenden Waſſers 15 Zoll im Lichten weite Thon röhren in der Art gelegt, daß immer eine Röhre genau vor die andere geſtoßen wird. Wenn der Graben, was in der Regel wohl der Fall iſt, immer noch etwas weiter ſein ſollte, als der äußere Durchmeſſer der Röhren, ſo wer den ſie auf beiden Seiten mit etwas Erde befeſtigt, damit ſie durch die weiteren mechaniſchen Einwirkungen der Ue berdeckung nicht leicht verrückt werden konnen.

Nachdem nun noch einige Vorkehrungen zur Verwah⸗ rung der Röhren getroffen worden, wird die aus den Grä ben gewonnene Erde wieder in der Art aufgefüllt und ausgeglichen, daß die ſogenannte Dammerde auf die Ober⸗ fläche zu liegen kommt und die Drainage iſt nun fertig. Einen ſolchen mit Drainröhren belegten Graben nennt man einen Röhrenſtrang. Münden mehrere Röhrenſtränge in einen Röhrenſtrang, ſo heißt dieſer ein Haupt- oder Sammel⸗

röhrenſtrang, auch wohl kurzweg Sammeldrain. Alle in einen Hauptröhrenſtrang einmündenden Röhrenſtränge heißen Neben⸗ oder Seitenröhrenſtränge, auch wohl Seitendrains.

Ein ſogenannter Röhrenſtrang wirkt auf die Ent⸗ wäſſerung je nach ſeiner Tiefe; je tiefer er gelegt, deſto größer die Oberfläche, die er entwäſſert. Ein Röhrenſtrang auf die Tiefe von 4 Fuß gelegt, wirkt 20 Fuß nach bei⸗ den Seiten und ſo in dieſem Verhältniß minder oder mehr.

Das Waſſer ſickert vermöge ſeiner Schwere und der Anziehungskraft des Röhrenſtrangs bis auf letzteren; hier wird es hauptſächlich durch die Stoßfugen der Drainröh⸗ ren, woſelbſt ſie mit einander verbunden ſind, aufgenom⸗ men, außerdem wird es auch durch die feinen Poren an den Wänden der Röhren eingeſaugt, wie überhaupt der gebrannte, nicht glaſirte Thon die Eigenſchaft beſitzt, Feuch⸗ tigkeit anzuziehen und durchzulaſſen. Die Feuchtigkeit ſchwitzt alſo durch die Drainröhren, verdichtet ſich an deren inneren Wänden zu Tropfen und fließt mit dem durch die Stoßfugen aufgenommenen Waſſer ab.

Was nun die Koſten der Drainage vor anderen Entwäſſerungsmethoden betrifft, ſo ſind dieſelben jedenfalls weit geringer, als bei jeder anderen Entwäſſerungsart und ſelbſt als die der offenen Gräben. Und wenn dieſes

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