Ausgabe 
7.11.1856
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wo⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährt fl. 1. 42 kr.; durch die Poſt bezogen

In

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

Einruckungsge⸗ buhren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗

ſammen 7 kr.

Nu Ss.

Freitag, den

7. November.

1856.

Auszüge aus dem Groſtherzoglichen Negierungsblatt.

*

(Schluß.)

Art. 44. Die Kammern haben außer in den beſonders aus genommenen Fällen keine Berathungen mit einander zu pflegen, ſon dern nur ihre gefaßten Beſchlüſſe ſich gegenſeitig mitzutheilen(Art. 95 der Verfaſſungsurkunde). Die Mittheilungen beider Kammern unter ſich geſchehen durch Schreiben, unterzeichnet von dem Präſidenten und den Seeretären. Art. 45. Die Stände konnen mit keiner anderen Behörde, als mit den Miniſterien und den ernannten Landtagscom miſſären in Benehmen treten(Art, 96 der Verf.-U.). Art. 46. Alle Beſchlüſſe der einen Kammer müſſen der andern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden, wenn ſie nicht ſolche Gegenſtände be treffen, worüber verfaſſungsmäßig ein Beſchluß der einen Kammer, unabhängig von dem der anderen, zur Wirkſamkeit gelangen kann (Art. 97 der Verf.⸗Urk.). Art. 47. Die gemeinſchaftlichen Beſchlüſſe der Kammern werden in Adreſſen, welche von den Praſidenten und den Seeretären beider Kammern zu unterſchreiben ſind, dem Groß herzog oder dem von Ihm ernannten Commtſſar durch eine gemein ſchaftliche Deputation überreicht, wenn nicht in einzelnen Fällen die ſchriftliche Ueberreichung an den ernannten Landesherrlichen Com miſſär vorgezogen wird. Die gemeinſchaftliche Deputation beſteht aus den Präſidenten und den Seeretären der Kammern und 2 durch den Präſidenten beſtimmten Mitgliedern jeder Kammer. Außerdem können Deputationen an den Großherzog nur nach eingeholter Erlaubniß ſtattfinden. Art. 48. Wenn eine Kammer der anderen in Hinſicht auf eine Petition oder bleibt es der letzteren unbenommen, die Hochſte Regierung von der beabſichtigten Petition oder Beſchwerdeführung im Wege der gewohn⸗ lichen Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntniß zu ſetzen, daß dieſelbe der anderen Kammer, welche aber ihre Zuſtimmung verſagt habe, mitgetheilt worden ſei(Art. 82 der Verf.⸗U.). Art. 49. Die Verhandlungen und Abſtimmungen in beiden Kammern ſind für er⸗ wachſene Zuhörer öffentlich. Es bleiben hierüber beſondere von der Regierung erlaſſene Reglements vorbehalten. Art. 50. Die Zuhörer haben ſich jeder Störung, namentlich aller Aeußerungen von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Prä⸗ ſident die Entfernung der Ruheſtörer oder die Räumung der Gallerien anordnen. Im Falle der Räumung der Gallerien kann die Sitzung bis zur Erledigung der Tagesordnung fortgeſetzt werden. Art. 51. Ein Ausſchluß der Zühörer findet ſtalt: 1) wenn dieß von der Re⸗ gierung wegen der von ihr der Kammer zu machenden Eröffnungen, ſei es für dieſe Eröffnung allein, oder auch für die darüber ſtattfin dende Berathung und Abſtimmung verlangt wird; 2) wenn die Ab⸗ haltung einer vertraulichen Sitzung von der Regierung in anderen, als in den unter 1) bemerkten Fällen, oder von wenigſtens 10 Kam- mermitgliedern oder von dem einſchlägigen Ausſchuſſe beantragt wird, und die Kammer den Antrag für begründet erkennt. Während der Berathung über einen ſolchen Antrag ſind die Zuhörer vorläufig zu entfernen. Die Organe der Regierung ſind von keiner vertraulichen Sitzung ausgeſchloſſen. Art. 52 Jede Kammer läßt ibre Verhand⸗ lungen durch den Druck bekannt machen. Der Druck unterbleibt doch alsdann, wenn es im Falle Nr. 1 des Art. 51 von der Regie- rung verlangt und in den Fallen Nr. 2 des Art. 51 von der Kammer beſchloſſen wird. Art. 33. Dke nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Ständeverſammlung, deren Wohnſitz weiter als eine halbe Stunde von dem Orte der Verſammlung entfernt iſt, erhalten auf Begehren zur Vergütung für ihre Reiſekoſten, ſowie zur Entſchä⸗ digung für ihren Aufenthalt an dem Orte ihrer Verſammlung täglich 3 fl. 30 kr. aus der Staatskaſſe. Art. 54. Der Landtag wird von dem Großherzog entweder in eigener Perſon, oder durch einen dazu beſonders bequftragten Commiſſäx geſchloſſen und alsdann der den Ständen ſchon vorher mitgetheilte Landtagsabſchied durch den Groß herzog verkündet(Art. 101 der Verf.⸗Urk.). Art. 55. Die Verta⸗ gung der Ständeverſammlung oder die etwaige Auflöſung derſelben erfolgt durch ein den beiden Kammern bekannt zu machendes Landes herrliches Edict. Art. 55. Die landſtändiſche Geſchäftsordnung vom

je⸗

Beſchwerdeführung nicht beiſtimmen ſollte, ſo;

25. März 1820, inſoweit ſie noch in Wirkſamkeit beſteht, ſowie das Geſetz vom 24. Oct. 1849, die landſtändiſche Geſchäftsordnung betr., ſind aufgehoben.

Nr. 29 vom 6. Oct. enthält: I. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums des Gr. Hauſes und des Aeußern vom 10. September, betreffend den Vertrag zwiſchen den Zollvereinsſtaaten und der freien Hanſeſtadt Bremen wegen Beförderung der gegenſeitigen Verkehrs verhältniſſe, nebſt den dazu gehörigen Anlagen. II. Bekannt⸗ machung deſſelben Miniſteriums vom 20. September, betreffend die Ausdehnung der in dem Handels- und Schifffahrtsvertrage mit dem Königreiche beider Sieilien für die directe Fahrt ausbedungenen Vergünſtigungen auf die indirecte Fahrt. III. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 19. Septbr., betreffend einige Abänderungen in dem Verzeichniſſe der Erhebungsſtätten des Chauſſee geldes vom 23. März 1846 ꝛc. IV. Urtbeilsauszug. Das Gr. Bezirksgericht Mainz, als Strafgericht erkennend, hat in öffentlicher Sitzung vom 21. Mai 1856 in Sachen zwiſchen der Großh. Staats behörde von Amtswegen verfolgendem Theile gegen Joh. Czerski, deutſchkatholiſchen Prediger aus Schneidemühl, Verſpottung der Ein richtungen der katholiſchen Kirche betreffend, den ꝛc. Czerski für über- wieſen und ſchuldig erklärt, in einer in der Stadt Mainz verbreiteten Druckſchrift, betitelt:Offener Brief an den Biſchof von Mainz, Herrn don Ketteler, von Johannes Czerski, chriſtkatholiſcher Prediger in Schneidemühl, die Lehren, Einrichtungen und Gebräuche ſowie Gegenſtände der Verebrung der katholiſchen Kirche durch Ausdrücke des Spottes und der Verachtung herabgewürdigt zu haben, verübt im Monat Juli und Auguſt 1855, und demgemäß den genannten Czerskt in eine Correctionshausſtrafe von 4 Monaten ſowie in die Koſten verurtheilt und die Vernichtung ſowie die Unterdrückung etwa weiter vorfindlicher Exemplare der iner minirten Schrift:Offener Brief an den Biſchof von Mainz, Herrn von Ketteler, als Antwort auf ſeinen Angriff auf die Reformation und das deutſche Volk in ſeinem Hirten⸗ briefe. Von Johannes Czerski, chriſtkath. Prediger in Schneidemühl. Schneidemühl. Im Selbſtverlage des Verfaſſers 1855 verfügt. V. Dienſtnachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigſt geruht: am 20. Aug, den vormaligen Gymnaſiallehrer Ur. Blümmer zu Darmſtadt zum Lehrer am Gymnaſium zu Büdingen zu ernennen; den von dem Herrn Grafen Eberhard zu Erbach-Erbach auf die ev. Pfarrſtelle zu Brensbach präſentirten Caplan und Rector Anthes zu Erbach für dieſe Stelle zu beſtätigen; 3. September dem Schullehrer Cleer zu Breungeshain die evang. Schullebrerſtelle zu Eichelsdorf zu übertragen; den Gerichtsacceſſiſten Volk aus Mainz zum Ergänzungs- richter am Friedensgerichte Oſthofen und am 14. Septbr. den Prof. Dr. Baur zu Gießen zum Rector der Landesuniverſität für die Zeit von Michaelis 1856 bis dahin 1837 zu ernennen; dem ev. Pfarrer und Decan Weiffenbach zu Voſenheim die ev. Pfarrſtelle zu Fürfeld zu übertragen., VI. Geſtorben ſind: am 6. Mai penſ. Ortsein⸗ nehmer Hofmann zu Wetterfeld, 21. Aug, Diſtrietseinnehmer Röder zu Waldmichelbach, 24. Aug, penſ Staatsanwalt Weber zu Darm ſtadt.

Nr. 30 vom 10. Oct. enthält: I. Nachtrag vom 30. Sept, d. J. zu dem Regulativ über die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gaſometern vom 30. Octbr. 1851. II. Nachtrag vom 29. Sept. d. J. zu der Bekanntmachung vom 23. April 1856, die Ausführung des Polizeiſtrafgeſetzes, insbeſondere die zum Betriebe beſtimmter Gewerbe einzuholende Erlaubniß der höheren Adminiſtrativbehörde betreffend, welcher beſtimmt, daß auch die im§ 6 der Verordnung vom 6. Nov. 1846 erwähnten Gewerbe nicht ohne Erlaubniß der höheren Verwaltungsbehörde, beziehungs weiſe der Gr. Kreisämter, betrieben werden dürfen. III. Bekannt⸗ machung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 23. Septbr., die Aus