Ausgabe 
4.11.1856
 
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behandlung betreffend erachtet werden. Die Mitglieder der Kammer, welche über den Gegenſtand des Ausſchußberichts Reden halten wollen, haben ſich bei dem Seeretariat einzuſchreiben und dabei zu bemerken, ob ſie für oder gegen oder nur über den Antrag zu ſprechen beab⸗ ſichligen. Art. 33. Der Präſident ruft die eingeſchriebenen Redner auf nach der Reihenfolge, in welcher ſie ſich dei dem Secretariat eingeſchrieben haben, und ſo, daß ſie zuerſt über den Antrag, ſo⸗ dann abwechſelnd für und wider reden. Nach Beendigung der Vor⸗ träge der eingeſchriebenen Redner dürfen alle Mitglieder nach der Zeit ihrer Anmeldung zum Worte noch Bemerkungen vortragen, wo dei jedoch diejenigen Mitglieder, welche noch nicht geſprochen haben, vorgehen. Am Ende der Verhandlung ſteht dem Berichtserſtatter eine Schlußäußerung zu. Keinem Mitglied, die Ausſchußreferenten ausgenommen, iſt es geſtattet, geſchriebene Reden vom Sitze aus abzuͤleſen. Dem Präſidenten bleibt vorbehalten, die Berathung über einen ſeiner Anſicht nach genügend erörterten Gegenſtand, wenn keines der Mitglieder, welche noch nicht geſprochen haben, ſich zum Worte gemeldet hat, zu ſchließen. Art. 34. Kein Mitglied der Kammer darf das Wort ergreifen, ehe ihm ſolches auf ſein Anmelden vom Präſidenten geſtattet worden iſt. Ueber Gegenſtände, welche ſich nicht auf die feſtgeſetzte Tagesordnung beziehen, darf erſt nach Erledigung der Tagesordnung das Wort begehrt werden. Art. 35. Der Pra⸗ ſident verweiſet Diejenigen zur Ordnung, die ſich etwa Perſonlich⸗ keiten, unpaſſende und beleidigende Ausdrücke erlauben, oder von dem Berathungsgegenſtand abweichen. Befolgt ein Redner nicht dieſe Verweiſung zuͤr Ordnung, ſo ſchließt der Präſident die Sitzung alsbald, und die Kammer darf in der nächſten Sitzung Mißbilligung, im Wiederholungsfalle zeitliche oder gänzliche Ausſchließung aus die⸗ ſer Ständeverſammlung erkennen. Art. 36. Die Mitglieder der Miniſterien und die ernannten Landtagscommiſſäre können den Be⸗ rathungen der Kammern beiwohnen, ſich von anderen Beamten be⸗ gleiten laſſen und nehmen beſondere Sitze in der Verſammlung ein. Sie können während der Berathung zu jeder Zeit, jedoch ohne Un⸗ terbrechung eines anderen Redners, das Wort verlangen und ſind berechtigt, geſchriebene Reden abzuleſen. Art. 37. Nachdem die Be⸗ rathung über einen Gegenſtand geſchloſſen iſt, erfolgt die Abſtimmung ohne alle weitere Erörterung in der nämlichen Sitzung, wenn nicht die Kammer dafür eine andere Sitzung beſtimmt. Der Praſident ent⸗ wirft über die abzuſtimmenden Gegenſtände die Fragen alſo, daß die Abſtimmungen mit Ja oder Nein erfolgen können und den ganzen Gegenſtand mit den etwa berathenen Modificationen erſchöpfen, und verkündigt ſodann die Reihenfolge der Fragen. Die hinſichtlich eines von der Staatsregierung ausgegangenen Antrags von der Kammer beſchloſſenen Modificationen werden nur als Wünſche betrachtet, wenn nicht die Kammer ausdrücklich beſchloſſen hat, daß ſie als Bedingung der Annahme des Antrags angeſehen werden ſollen. Die Abſtim⸗ mung geſchieht in der Regel durch Aufſtehen oder Sitzenbleiben, wo bei Diejenigen, welche eine Frage bejahen, aufſtehen, und welche ſie verneinen, ſitzen bleiben. Durch namentlichen Aufruf erfolgt die Ab⸗ ſtimmung alsdann, wenn wenigſtens Sieben der anweſenden Kam⸗ mermitglieder darauf antragen. Jedes Mitglied ſtimmt hierbei durch Ja oder Nein, in der 1. Kammer nach der Reihe der Siße, in der 2. Kammer nach der Ordnung des Alphabets, zuletzt die Secretäre, der 2. und der 1. Praſident. In dem Fall, wenn durch Aufſtehen oder Sitzenbleiben abgeſtimmt wird, iſt es jedem Mitglied geſtatiet, nach geſchloſſener Abſtimmung zu Protokoll zu erklaren, ob es mit Ja oder Nein geſtimmt hat. Die Seeretäre bemerken das Reſultat der Abstimmung und der Präſident ſpricht am Ende den Beſchluß der Kammer aus. Art. 38. Zu einem gültigen Veſchluß gehort in der 1. Kammer die Abſtimmung von wenigſtens einem Drittheile der jenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hatten er⸗

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ſcheinen können, in der 2. die Abſtimmung von wenigſtens 27 Mit⸗ gliedern und in beiden Kammern Stimmenmehrheit. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet der Antrag der Regierung, bei anderen Gegen⸗ ſtänden die Meinung für das Beſtehende und bei Beſchwerden gegen offentliche Behörden oder Einzelne, die dieſen günſtigere Anſicht

(Art. 93 der Verfaſſungsurkunde). Art. 39. Wenn eine Kammer

nicht auf die Art beſetzt iſt, welche nach dem vorhergehenden Artikel zur Faſſung gültiger Beſchlüſſe erfordert wird, ſo wird die unvoll⸗ ſtändig beſetzte Kammer als einwilligend in die Beſchlüſſe der voll⸗ ſtändig beſetzten angeſehen(Art. 94 der Verfaſſungsurk.). Art 40. Abänderungen und Erläuterungen der Verfaſſungsurkunde können nie anders als mit Einwilligung beider Kammern geſchehen. In der 2. Kammer iſt hierzu die Zuſtimmung von wenigſtens 26 Mitgliedern und in der 1. Kammer bei Stimmenmehrheit die Zuſtimmung von wenigſtens 12 Mitgliedern erforderlich. Iſt aber die Anzahl der an der Abſtimmung wirklich theilnehmenden Mitglieder ſo groß, daß zwei Drittheile davon mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, ſo iſt die Zuſtimmung von zwei Drittheilen der wirklich Abſtimmen⸗ den erforderlich(Art. 110 der Verfaſſungsurkunde). Art. 41. An⸗ fragen(Interpellationen) einzelner Kammermitglieder an die Mini⸗ ſter ſind dem Praſidenten der Kammer ſchriftlich zu übergeben, wel⸗ cher ſie der Kammer eröffnet und eine Abſchrift davon an den betr. Miniſter gelangen läßt. Hierauf hat der betreffende Miniſter ent⸗ weder in einer der nächſten Sitzungen oder an einem im voraus be ſtimmten Tag entweder mündliche oder ſchriftliche Antwort zu geben oder anzuzeigen, daß überhaupt eine Beantwortung nicht erfolgen könne. Nach erfolgter Antwort, welche, im Fall ſie ſchriftlich ertheilt wird, in der Kammer von dem Präſidenten zu verleſen iſt, iſt dem Anfragenden auf ſein Verlangen, zur Aufhellung von Mißverſtänd⸗ niſſen, Erläuterung oder Berichtigung der die Anfrage berührenden thatſächlichen Umſtände das Wort zu ertheilen, worauf dem Regie⸗ rungscommiſſär entweder ſogleich oder in einer ſpäteren Sitzung die Erwiederung zusteht. Hiermuͤ iſt die Verhandlung beendigt, es bleibt aber dem Urheber der Interpellation, ſowie jedem andern Mitgliede der Kammer überlaſſen, beſondere Anträge zu ſtellen. Art. 42. Wenn ein Abgeordneter ohne nachgeſuchten und erhaltenen Urlaub auf dem Landtage nicht erſcheint, oder nachdem er erſchienen, ohne nachgeſuch⸗ ten und erhaltenen Urlgub aus den Sitzungen wegbleibt, oder den erhaltenen Urlaub überſchreitet, ſo wird derſelbe, wenn er auf zwei⸗ malige von der Kammer, durch ihren Präſidenten ergangene und richtig nachgewieſene Aufforderung weder erſcheint, noch ſein Ausblei⸗ ben durch genügend dargelegte Gründe rechtfertigt, ſo angeſehen, als wenn er die auf ihn gefallene Wahl abgelehnt, beziehungsweiſe nie⸗ dergelegt habe. Der Präſident hat von dem dieß ausſprechenden Beſchluß der Kammer das Miniſterium des Innern zum Zweck der Anordnung einer anderweiten Wahl in Kenntniß zu ſetzen, und von jenem Beſchluſſe den Abgeordneten zu benachrichtigen. Hält ſich der Abgeordnete im Ausland auf oder iſt ſein Aufenthalt unbekannt, ſo hat der Präſident die Aufforderung, ſowie den ſpäter darauf ergange⸗ nen Kammerbeſchluß durch Vermittelung des Miniſteriums des Innern dem Bürgermeiſter des Orts, wo der abweſende Abgcordnete zuletzt ſeinen Wohnſitz hatte, zur Weiterbeförderung an den Abweſenden zu⸗ zuſtellen. Dieſe Zuſtellung hat die Wirkung der Inſinuation an den abweſenden Abgeordneten. Art. 43. Wenn ein Abgeordneter, wäh⸗ rend die Kammer verſammelt iſt, ſeine Stelle niederlegt. ſo hat er dieß dem Präſidenten anzuzeigen, welcher hiervon dem Miniſterium des Innern zum Zwecke der Anordnung einer anderweiten Wahl Nachricht zu geben hat.(Vergl. Art. 46 des Geſetzes vom 6. Sept. 1856, die Zuſammenſetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr.)(Schluß folgt.)

Verſchiedenes.

Wie gewaltig die Anlage von Eiſenbahnen auf die landwirthſchaftlichen Verhältniſſe einwirkt, zeigen ſtati⸗ ſtiſche Ermütelungen auf den amerikaniſchen Bahnen, welche v. Reden in ſeinemDeutſchland und das übrige Europa einer nordamerikaniſchen Zeitſchrift entnommen hat. Auf 4 geographiſche Meilen Entfernung vertheuert ſich der Scheffel Weizen auf einer Steinſtraße um etwas über 5 Sgr.(17½ Kreuzer), auf 10 Meilen um 14 Sgr., auf 62 Meilen um 91 Sgr., welche mithin dem Eigen thümer am Preiſe ſeines Erzeugniſſes verloren gehen. Auf den Eiſenbahnen ſtellt ſich die Fracht(nach den in der Union üblichen Taxen) bis 4 Meilen nur auf ½ Sgr., bis 10 Meilen auf Sgr.; die weite Strecke von 62 Meilen vertheuert den Transport nur um 9% Sgr., ein Betrag, um welchen die Waare auf der Chauſſee nur höch⸗ dens 6 Meilen weit gefahren werden kann.

* Friedberg den 1. Nov. Auf unſerem geſtrigen Markte hatten ſich wiederum bedeutendere Zufuhren an Getraide eingefunden als auf den vorhergehenden. Dazu mag nicht wenig die in unſerem letzten Be richte mitgetheilte Zuſage verſchiedener Herren Käufer, den Markt regel⸗ mäßig beſuchen zu wollen, beigetragen haben. Die Verkäufer hatten ge gründete Urſache mit ihrem heutigen Beſuche vollkommen zufrieden zu ſein; die Waare fand ſchnellen und preiswürdigen Abſatz

Es iſt eine erfreulſche Wahrnehmung, daß ſich unſere Oekonomen immer mehr mit dem Beſuche des Marktes zu befreunden ſcheinen, und in richtiger Würdigung der ihnen durch den Markt gebotenen Vortheile Mühe und Zeitverluſt nicht allzu hoch anſchlagen. Wie man vernimmt, wollen ſich ganze Gemeinden verbindlich machen, zu Haufe keine Früchte mehr zu verkaufen und ſoll hiermit unſere Nachbargemeinde M. auf Anregung ihres wackeren Bürgermeiſters den Anfang machen wollen. Das wäre ein Beiſpiel, welches in andern Gemeinden Nachahmung ver⸗ dienen und ſicher auch finden würde. Während auf dem Lande im Laufe der verfloſſenen Woche für Waizen 13 fl. 50 kr. geboten wurde, iſt geſtern ſchöner und ſauber geputzter zu 14 fl. 2030 kr., minder guter zu 14 fl. 1415 kr., je nach Qualität, verkauft worden. Gerſte 8 fl. 20 kr, Mittelſorte 8 fl. Korn 9 fl. 45 kr. Hafer, wornach beſonders Nach⸗

frage war, 4 fl. 15 kr., ord. 4 fl. Kartoffeln ſtark geſucht und zu 2 fl. 2030 pr. 200 Pfd. willg an Mann zu bringen.

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getragener 1730] Mitwoch! Vormittags von von bis 5. Uhr; dahier eine Quant ſlücke, als: Man Hemden, Sliefel dene alte Eiſenths gen gleich bare: Friedberg e In Auf Nit! eee eee Ve von Geſun LI73 11 Bei der B tirungsftücke, weile dahier abgehalten Kochpfannen von blech gegen gleich bietenden verſteige Man bringt d öffentlichen Kennt nem Henkel mit Griff 1 Pf Höhe von 1 Fuß Zoll Hoͤhe 1 daß dieſelben fich Zuſtande befinder und Bratgeſchirre berſchiedenarligen Haus haltung, ſo mit Vortheil ben Friedberg,! In Au

Oeffenſi 1700] Konrar von Großherzog Oberheſſen wegen gestellt worden l und Johannes dacleren beſtellt Iidem man öffentachen Kennt mit Konrad Glal Curatoren Gu 10 liger des Ronde bund nue be Jung bei 5 a 12 Regelu