*
zeigen.
Nr. 18.)
Erſcheint wo⸗ chentlich zweimal. Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch die Poſt bezogen
fl. 1. 30 kr.
Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen,
Einrückungsge⸗ buͤhren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum
Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.
ſammen 7 kr.
Nu 87.
Dienſtag, den A. November.
1856.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt. Betreffend: Die Muſterung des Jahres 1857.
Dem§ 6 bis 14 und 18 bis 24 incl. der Verordnung vom 30. April 1831, betreffend die Vollziehung des Re— krutirungsgeſetzes vom 20. Juli 1830, gemäß, weiſen wir Sie an, die Ortsliſten alsbald aufzuſtellen, die Protokolle über die Depotauſprüche aufzunehmen und dieſe ſowohl als erſtere während der durch das Geſetz beſtimmten Zeit öffent⸗ lich aufzulegen und bis zum 10. December d. J. ſämmtliche Akten an uns einzuſenden.
Bei der Aufſtellung der Ortsliſten und der Depotprotokolle werden Sie die Vorſchriften unſeres Ausſchreibens vom 31. Oktober v. J., Nr. 86 des Intelligenzblattes, genau beachten.
Bei den für 1857 erhoben werdenden Depotanſprüchen iſt zur Beurtheilung der Frage, ob der Reklamant zur Stellung eines Einſtehers vermögend ſei, die Summe von 190 fl., welche in die Staatsaſſekuranz für 1857 zu bezahlen iſt, zu Grunde zu legen. wieſen ſind, laſſen wir Ihnen nachſtehend folgen.
Friedberg, am 28. Oktober 1856.
Verzeichniß der von der Muſterung 1856 zur Muſterung 1857 verwieſenen Militärpflichtigen.
Müller.
Das Verzeichniß derjenigen Leute, welche von der Muſterung 1856 zu der von 1857 ver⸗
2 S Geſchlechts⸗ und Vornamen der — 2232— 5 S5 8 Dienſtpflichtigen. Wohnort. Bemerkungen. S 2 D SSS Geſchlechtsnamen. Vornamen. 3 50] Steriko Friedrich Caſimir Butzbach temporär untauglich vom Rekrutirungsrath erkannt. 54 Baum Samuel Fauerbach I. temporär untauglich. 58 Schneider Johann Jacob Fauerbach I. desgleichen. 60 J Werner Johannes Fauerbach JI. desgleichen. 22 118 Buß Karl Gambach desgleichen vom Rekrutirungsrath erkannt. 158] Huth Johannes Langenhain temporär untauglich. 257[ Weitzel Ludwig Oderrosbach desgleichen. 39 278[Kipp Johann Ockſtadt desgleichen vom Rektutirungsratb erkannt. 6 J Rahn Heinrich Aſſenbeim zum erſtenmal unterm Maas, noch Wachsthum verſprechend. 110[ Wüſt Heinrich Friedberg desgleichen. 120 Fenchel Anton Gambach desgleichen 132 J Wetz Wilhelm Griedel desgleichen. 143 J Gödhardt Philipp Ilbenſtadt desgleichen. 163 Heß Konrad Maibach desgleichen. 211 Reuter Joſt Niederweiſel desgleichen. 215 J Arnold Heinrich Niederwöllſtadt J desgleichen. 230 J Koch Johannes Obermörlen desgleichen. 235] Rolly Jacob Obermörlen desgleichen. 276] Georg Ludwig Ockſtadt deoͤgleichen. 157 J Wächtershäuſer Conrad Kirchgöns auf 1 Jahr nach Art. 186 zurückgeſtellt.
Auszug aus dem Großherzoglichen Negierungsblatt. (Fortſetzung.)
Art. 30. Während einer Vertagung der Ständeverſamm— lung bleiben, wenn und inſoweit es von der Regierung verlangt wird, die Ausſchüſſe oder einzelne derſelben zur Erledigung der ihnen zur Begutachtung überwie enen Angelegenheiten verſammelt. Sobald die Ausſchüſſe oder einzelne derſelben ihre Arbeit inſoweit zum Vor⸗ trag in der Kammer vorbereitet haben, daß genügender Stoff zur Berathung vorhanden iſt, ſo hat der Präſident der betreffenden Kam— mer die von den Ausſchüſſen beſchloſſenen Berichte drucken und an die Mitglieder der Kammern vertheilen zu laſſen, auch hiervon der Staatsregierung zum Zwecke der Wiedereinberufung der Stände An⸗ zeige zu machen. Art. 31. Die nach Art. 4, 7, 10, 11, 22, 23, 24, 27, 29 vorzunehmenden Wahlen geſchehen durch ſchriftliche Abſtim⸗ mung auf Wahlzetteln, welche mit fortlaufenden Zahlen verſehen
ſind. Das Wahlprotokoll enthält jede Stimme mit ihrer Zahl und das Reſultat nach unbedingter Stimmenmehrheit. Nach einmaliger vergeblicher Abſtimmung zum Zwecke der unbedingten Stimmenmehr— heit wird zum zweitenmale gewählt, wobei relative Stimmenmehr— heit und bei Stimmengleichheit das Loos entſcheidet. Art. 32. Die Berathung über den in der Kammer gehaltenen Vortrag eines Aus- ſchuſſes darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden bei ſchriftlich erſtatte— ten Ausſchußberichten von der Vertheilung des gedruckten Berichts unter die Mitglieder der Kammer, bei mündlichen Ausſchußberichten von der Erſtattung an gerechnet, ſtattfinden. Von dieſer Regel kann nur bei Gegenſtänden abgewichen werden, welche von der Kammer durch Beſchluß von wenigſtens ½ der anweſenden Kammermitglieder für ſehr dringend oder unbedeutend oder nur die formelle Geſchäfts⸗


