Ausgabe 
3.6.1856
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, e ben g. betten Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ae eg. Nu. 13. Dienſtag, den 3. Juni. 1856.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere die auf Klage des Verletzten zu verfolgenden Uebertretungen. Das nachſtehend abgedruckte Ausſchreiben Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 29 v. M. zu Nr. M. d. J. 6426 theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit. Friedberg, am 28. Mai 1856. lle x.

Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter in den Provinzen Starken⸗ burg und Oberheſſen.

Das Polizeiſtrafgeſetz macht in mehrern Fällen, namentlich Artikel 93. 171. 195. 204. 374. 377. 379. die Un⸗ terſuchung und Beſtrafung begangener Uebertretungen von der Klage des Beſchädigten abhängig.

Um Zweifel zu beſeltigen, welche darüber entſtehen konnten, ob ſolche Klagen direct von den Beſchädigten bei den Großherzoglichen Stadt- und Landgerichten als Polizeigerichten erſter Inſtanz anzubringen oder durch Vermitte tt lung der Polizeiverwaltungsbehörden an die Polizeigerichte einzuſenden ſeien, eröffnen wir Ihnen, daß die Beſchädigten Se in den bezeichneten Fällen ihre Klagen bei Ihnen ſchriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben und Sie ſolche

Aaul. ſofort an die Polizeigerichte erſter Inſtanz abzugeben haben. Den Beſchädigten iſt aber auch unbenommen, ihre Kla⸗ f gen zunächſt bei den Localpolizeibehörden einzureichen, welche verpflichtet ſind, dieſelben alsbald, zur Weiterbefoͤrderung an die Polizeigerichte, Ihnen vorzulegen.

* Was die Klagen wegen Ehrenkränkungen betrifft,(Artikel 240 7c. des Polizeiſtrafgeſetzes), ſo behalt es bei der

Beſtimmung in§. 1. der Verordnung vom 25. October 1842, wonach ſolche Klagen ohne Dazwiſchenkunft der Ver⸗

3 waltungsbehörden von den Beleidigten unmittelbar an die einſchlägigen Polizeigerichte zu bringen ſind, ſein Bewenden. 358 Darmſtadt, den 29. April 1856. Ns Zimmermann.

A* Art. 93. Dienſtboten, welche ohne Erlaubniß der Dienſtherrſchaft entweder über Nacht aus dem Hauſe ſich entfernen, oder andere Perſonen bei ſich(in der Wohnung der Herrſchaft) beherbergen, ſollen auf Klage der Herrſchaft mit Geldbuße von einem bis fünf 1 Gulden oder Gefängniß bis zu drei Tagen beſtraft werden. Art. 171. Bei Vermeidung einer Strafe von dreißig Kreuzern bis fünf Gulden darf Niemand auf den Dachböden oder in Dachkammern der Kohlentöpfe zum Erwärmen ſich bedienen. Dieſe Strafe wird nur erkannt auf Anzeige des Hauseigenthümers oder der Hausbewohner. Art. 195. Ein Gaſtwirth, welcher bei ihm einkehrenden Fremden des Standes, für welche ſein Gaſthaus beſtimmt iſt, ohne zureichende Gründe die Aufnahme in letzteres verſagt, verfällt, auf Klage des abgewieſenen Fremden, in eine Strafe von einem bis fünf Gulden. 2 Art. 204. Ohne zureichende Gründe(Art. 205) darf kein Mahlmüller einen Mahlgaſt, welcher Getraide zum Vermahlen in die Mühle bringt, en damit abweiſen, das Mahlen verweigern oder Mahlgäſte anders, als in der Reihenfolge der Anmeldungen bedienen. Zuwiderhandlungen g werden auf Klage des abgewieſenen Mahlgaſtes mit einem bis zwanzig Gulden beſtraft.

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pe Samachmt Art. 374. Aus Hunger oder Lüſternheit und innerhalb dieſer Grenzen, zum unmittelbaren Genuſſe, an Eß⸗ und Trinkwaaren verübte Ent⸗ wendungen ſollen, inſofern nicht die Merkmale eines ausgezeichneten Diebſtahls dabei eintreten und inſofern ſie nicht als Feldpolizeivergehen ours. erſcheinen, auf Klage des Beſchädigten mit Geldbuße von dreißig Kreuzern bis zu dreißig Gulden oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen

beſtraft werden.

Art. 377. Wenn Jemand eine nicht ganz geringfügige Sache von der er vernünftiger Weiſe nicht annehmen konnte, daß der Eigenthümer 4 ſie aufgegeben habe, findet oder zufällig in deren Beſitz kommt und ihm weder der Eigenthümer bekannt, noch eine erlaſſene öffentliche Auf⸗ 8.39 forderung an den Finder oder Befitzer bereits zu ſeiner Kenntniß gekommen iſt(Artikel 381 des Strafgeſetzbuchs), ſo iſt er gleichwohl ver⸗ 3.49 pflichtet, davon der Polizeiverwaltungsbehörde binnen acht Tagen, nachdem er die Sache gefunden, die Anzeige zu machen, widrigenfalls ihn 47-48 auf Klage des Betheiligteg eine Geldbuße von einem bis fünfzig Gulden trifft. Art. 379. Wer aus Bosheit oder Muthwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Spaziergänge und Anlagen, Grabmäler, Friedhöfe, Straßen, 27-2 5 Stadtthore, Wegweiſer, Schlagbäume, Laternenpfähle oder Gebäude und deren Einfriedigungen verunreinigt, wird mit Geldbuße von einem 34 bis dreißig Gulden oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen beſtraft.

Æ7. Verunreinigungen von ſolchen Gegenſtänden, wenn ſich dieſe im Privateigenthume befinden, werden nur auf Klage des Eigenthümers beſtraft. 37**) Art. 240. Ehrenkränkungen(Art. 308 des Strafgeſetzbuchs), welche nicht durch Thätlichkeiten begangen werden und durch keinen der in den 5 Art. 309, 310 und 311 des Strafgeſetzbuchs genannten Umſtände erſchwert ſind, werden auf Klage des Beleidigten oder im Falle der Min⸗ derjährigkeit oder Entmündigung deſſelben auf Klage deſſen geſetzlichen Vertreters mit Geldbuße von einem bis fünfzig Gulden oder Gefäng⸗ Tazeigen. niß bis zu vierzehn Tagen beſtraft.

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den 1 Juni. ae Sowabe Ernennungen. Etabtkirche: Zum Bürgermeiſter und Beigeordneten für die Gemeinde Münzenberg ſind ernaunt worden:* 0 ben 1) der ſeitherige Beigeordnete Caspar Jager zu Münzenberg zum Bürgermeiſter und 2) Conrad Schaͤfer daſ. g zum Beigeordneten, Surgkirche! was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Großherzogliches Kreis amt Friedberg Se Friedberg, am 27. Mai 1856. Müller.