158 Verſäumniß der Pflicht, die Schulpflichtigen Kinder zum Beſuch der Schulen anzuhalten.
Art. Wenn Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, gegen ihrer Pflicht, ihre ſchulpflichtigen
233. welche im Laufe eines Vierteljahres wegen Nichterfüllung
Kinder und Mündel zum Schulbeſuche anzuhalten, auf den Grund der desfalls
beſtehenden Verordnungen, Schulverſaumnißſtrafen im Geſammtbetrage von zwei Gulden von der Verwaltungsbehörde haben angeſetzt werden muͤſſen, im Laufe des nächſten Vierteljahrs abermals ſich mehrfache Uebertretungen jener Pflicht zu Schulden kommen laſſen, ſo ſoll gegen ſie, wenn ſie dabei den Unterricht ihrer Kinder vernachläſſigen, ſtatt der wegen der einzelnen Schulverſäumniſſe während dieſes Vierteljahrs von der Verwaltungsbehörde anzuſetzenden Strafen, auf Geldbuße von einem bis fünf Gulden von dem Polizeigerichte erkannt werden. e ö
Die eingehenden Geldſtrafen werden in gleicher Weiſe, wie die erfallenden Schulverſäumnißſtrafen(Artikel 21 des Edicts vom 6. Juni 1832 uber das Volksſchulweſen) verwendet. 4
Die uneinbringlichen Strafen ſind jedoch nicht in Gefängnißſtrafen zu verwandeln, ſondern ſollen durch Ar⸗
beiten für Zwecke der Gemeinden verbüßt werden.
Für einen Tag Arbeit wird hierbei ein Gulden gerechnet, jedoch kann der Sträfling nicht gezwungen werden,
in der Woche mehr als drei Tage je um den andern Tag zu arbeiten.
Erſcheint es nöthig, einen Zwang zur Arbeit
anzuwenden, ſo ſoll derſelbe darin beſtehen, daß der Beſtrafte, falls er ſich über das Ausbleiben bei der Arbeit oder deren nicht gehörige Verrichtung nicht genügend rechtfertigen kann, wegen des bewieſenen Ungehorſams mit vierund⸗ zwanzigſtündigem und bei wiederholtem Ungehorſame mit dreitägigem Gefängniß beſtraft wird.— Demſelben bleibt es jedoch vorbehalten, durch ganze oder theilweiſe Bezahlung der Geldſtrafe ſich von der ganzen oder theilweiſen Straf—
verbüßung zu befreien.
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Der§ 15 der Statuten des Mathildenſtifts alſo lautend: „Jeder Angehörige des Kreiſes, der an einer öffentlichen Spielbank ſpielt, verliert da⸗ durch jeden Anſpruch auf Eredit und Unterſtützung aus dem Mathildenſtift“
wird hiermit in allgemeine Erinnerung gebracht. Friedberg, am 30. April 1856.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller.
Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat⸗Anzeigen.
Oeffentliche Aufforderung. [673] Anſprüche jeglicher Art an das von Großherzoglichem Hofgericht der Provinz Ober⸗ heſſen für conkursfällig erkannte Vermögen der Johs. Schmidt's Ehefrau, Chri- ſtine geb. Wegmann, von Oppershofen ſind in dem zur Liquidation und weiteren Ver.
Main Weſer⸗Eiſenbahn. 86801 Montag den 5. Mai, des Vormittags um 9 Uhr, ſollen im Bahnhofe zu Butzbach die nachbenannten, zur Erbauung eines Stations- gebäudes daſelbſt erforderlichen Arbeiten durch öffentliche Verſteigerung in Accord gegeben werden:
ſind auf dem Büreau des Großherzoglichen Bahnhofsverwalters zu Butzbach zur Einſicht der Uebernahmsluſtigen offen gelegt. Gießen, am 23. April 1856. Der Großherzogliche Sections Ingenieur der Section Butzbach
handlung auf Mittwoch den 18. Juni, Morgens 9 Uhr, anberaumten Termin bei unterzeichnetem Gericht ſogewiß anzumelden und zu begründen, als ſie ſonſt bei Vertheilung und Ueberweiſung der Maſſe unberückſichtigt bleiben. Butzbach, am 20. April 1856. 8) Spenglerarbeit, Großherzogliches Landgericht Butzbach 9) Weißbinderarbeit, E bel. Riſſe, Voranſchläge
2) Steinhauerarbeit, 3) Zimmerarbeit, 4) Dachdeckerarbeit, 5) Schreinerarbeit, 6) Glaſerarbeit,
7) Schloſſerarbeit,
1) Maurerarbeit, veraͤnſchlagt zu
Eickemeyer.
2333 fl. „„ 2964„ Fruchtverſteige rung. 1„ 2214 677] Freitag den 2. Mai, Nachmittags um „* 547„ 2 Uhr, werden in hiefigem Rathhauſe von dem „„ 2170„ Fruchtvorrathe des vereinigten Armenfonds 60 5„ 692„ Malter Korn und 20 Malter Gerſte, zwei⸗ 1„ 1304 malterweis, meiſtbietend verſteigert. 5„ 1185„ Friedberg den 23. April 1856. 7 0 181%
. Bürgermeiſterei Friedberg e
und Steigbedingungen He
Der Gemſen jäger. (Fortſetzung.) 0
„Und wann wird es ſich zwiſchen uns entſcheiden?“ rief Hans ungeſtüm.
„Vielleicht noch in dieſer Stunde,“ erwiderte Ulrich, welchen ſeit einer Weile das immer näher kommende Rol⸗ len und Sauſen und die wachſende Dunkelheit der Wolken⸗ ſchatten im Hochgebirge zu beunruhigen ſchien.„Vor lauter Zorn und Ingrimm biſt Du ſeither ganz blind und taub geweſen; aber ſchau' doch jetzt einmal und horche!“ damit deutete Uli nach Süden hin auf den Horizont.
Hans folgte mechaniſch dieſem Fingerzeig und erbebte. Man ſah von Süden her große graue Wolken, die ein heftiger Wind zu treiben ſchien, über die höchſten Hörner und Bergſpitzen daher ziehen, die kalte Luft der Gletſcher war lind und lau geworden, und aus den zugeſchneiten Schluchten und den Gletſcherſpalten tönte Gekrache und unheimlich dumpfes Rollen herauf. Nachdem der Gems⸗ jäger raſch alle dieſe Anzeichen erforſcht hatte, ſchoß ein düſtrer Blitz der Schadenfreude über ſeine Züge hin und
er rief:„Meiner Treu! Du haſt wahrhaft prophetiſch
geſprochen, Vetter! Deine Weiſſagung wird alsbald in Erfüllung gehen!“
„Ich glaube in der That, daß wir ein heftiges Ge⸗ witter bekommen werden!“ bemerkte Ulrich.
„Der Föhn kommt, der Föhn!“ rief Hans, den Blick noch immer feſt auf den Horizont gerichtet;„fühlſt Du den heißen Wind; ſiehſt Du dort drüben die Wolken im Wirbel treiben?“
Ulrich gedachte jetzt der Befürchtung, welche der alte Hiob im Augenblick ihres Scheidens ausgeſprochen hatte. Wie alle Bergbewohner, ſo kannte auch er jenen heißen Südwind, welcher, aus den Wüſten Afrika's kommend, ſich an der Felſenmauer der Alpen bricht und Alles zer— reißt und zerſchmilzt, was ihm auf ſeinem Wege begegnet. Unter all den furchtbaren Naturerſcheinungen, gegen welche der Fleiß und der Muth des Menſchen machtlos bleiben, läßt ſich keine derjenigen vergleichen, von welcher wir ſoeben geſprochen haben. Der Föhn iſt der Frühlingsbote, und darum ein willkommener Gaſt in den Hochgebirgen der Schweiz, aber dennoch von mancherlei Schrecken der Natur begleitet. Sogar im Schooße der Thäler treibt man bei der Annäherung des Föhns das Vieh alsbald
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