iche Friedberger Jutelligenzblatt.
Erſcheint wõ⸗
0. 2 2 72* Einrückungsge⸗ 8 Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, g tag. Preis jährl. paltene Petitzeile fl. 1. 12 kr.; durch oder deren Raum
Fete Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. n
fl. 1. 30 kr. ſammen 7 kr.
ndigers„ 26. Dienſtag, den 1. April. 1856.
deib ehe m Amtlicher Theil.
0 des, J ver Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg ungen, an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt. Tierband Betreffend: Die Muſterung für 1856.
oigers Nach erhaltener Nachricht des Gr. Eivilrekrutirungscommiſſärs der Provinz Oberheſſen wird die diesjährige 1 Muſterung für den Kreis Friedberg vom 6. bis 13. Juni d. J. dahier vorgenommen. W Jahren Das Geſchäft beginnt jedesmal präceis 8 Uhr und kommen die Orte: 1) Freitag den Bini.. 9 rg Aſſenheim, Beienheim, Boͤnſtadt, Butzbach, Fauerbach II., Florſtadt, Friedberg, 3 Bauernheim, Bodenrod, Bruchenbrücken, Fauerbach I., den und Be⸗ 2 Dienſtag den 10. Juni d. J.: Urt. Gambach, Hauſen mit Oes, Ilbenſtadt, Langenhain, Maibach, Münzenberg, Niedermörlen, Griedel, Hochweiſel, Kirchgöns, Ziegenberg, Melbach, Münſter, Niederrosbach.
l 25 5 3) Mittwoch den 11. Juni d. J: Niederweiſel, Niederwöllſtadt, Obermörlen, Oberrosbach, Oberwöllſtadt, Ockſtadt. Scholten 4) Donnerſtag den 12. Juui d..
8 Oppershofen, Oſtheim, Rockenberg, Staden, Wiſſelsheim, Wölfersheim, Wickſtadt, B55 Oſſenheim, Pohlgöns, Södel, Steinfurt, Weckesheim, Wohnvach,
Serlot zur Muſterung. ., Die Loosziehung der Militärpflichtigen findet am Freitag den 13. Juni d. J. Statt. Vorſtehendes wollen Sie in ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt machen laſſen und mit den Militärpflichtigen, von welchen Jeder, der ſich zu Hauſe befindet, einzeln zu laden iſt, auf den bezeichneten Muſterungs⸗ und Looſungstag — Morgens halb acht Uhr pünktlich in dem Muſterungslocal ſich einfinden. Die auswärts befindlichen Conſcriptions⸗ offeln pflichtigen haben Sie, wenn der Aufenthaltsort derſelben bekannt iſt und nicht vertreten werden, ſofern dieſe keine Eltern oder Verwandten haben, die ſie von der Zeit der diesjährigen Muſterung in Kenntniß ſetzen können, entweder direct zu 2 dieſer vorzuladen, oder durch Vermittelung der einſchlägigen Behörden laden zu laſſen, und daß dieſes geſchehen ſei, der Rekrutirungs⸗Commiſſion Vorlage zu machen. ierzu bemerken wir Ihnen:
e 2 1) Die Entſcheidung über Depotanſprüche wird an jedem Muſterungstage, gleich nach beendigter Muſterung, vorge—
* nommen, und es müſſen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angeſprochen worden iſt, mit den be⸗
;. Hatteroth. treffenden Greßherzoglichen Bürgermeiſtern zur Hand ſein.
—— 2) Wird an jedem Tage, nach beendigter Muſterung, das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen
urs. angegebenen Fehler, dieſen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Nan 1856. Bürgermeiſter nothwendig iſt, damit ſie die nöͤthigen Einträge in ihre Liſten zu machen im Stande ſind.
— 3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an ſinnlich oder ſofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzſichtigkeit, fallender Sucht, Geiſtesſchwäche, Taubheit ꝛc. leiden, die deßhalb von ihnen beizubringenden, ſoweit als thunlich mit dem Dienſtſiegel der betreffenden Beamten zu verſehenden ſtempel⸗
48 freien Zeugniſſe der Kreis- oder practiſchen Aerzte, welche ſie behandelt haben, der Geiſtlichen, Lehrer, Gemeinde— 55 räthe ꝛc., deren Unterſchriften öffentlich beglaubigt ſein müſſen, ſchon bei ihrem erſten Erſcheinen vor der Rekru⸗ * tirungs-Commiſſion, dieſer vorzulegen. Die Zeugniſſe von Privaten, namentlich diejenigen der Dienſt- und Lehrherrn, Meiſter, Nachbarn u. dergl. mehr, können nur dann angenommen und beachtet werden, wenn ſie von dieſen Per— ſonen bei Gericht zu Protokoll gegeben und beeidigt ſind. Auch muß die Unbeſcholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig beſcheinigt ſein, ſowie aus den Zeugniſſen der Gemeinderäthe hervorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu denen auch die Bürgermeiſter gehören, beſtehe. Das letztere haben ſie zu be⸗ Inzeigel folgen und weiter bekannt machen zu laſſen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berückſichtigung finden 8 Marz. können, wenn die vorgeſchriebenen Zeugniſſe erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem a 0 andern der obigen Gebrechen leiden, ſo wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die deßfalls erforderlichen Zeugniſſe vuntkirche: erwirkt und der Rekrutirung-Commiſſion vorgelegt werden. N 7 33 4) Sollte ſich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefaͤnglich vorgeführt werden konnen, ſo
iſt von dem betreffenden Gerichte eine Beſcheinigung hierüber einzuziehen und der Rekrutirungs-Commiſſion vorzulegen.
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5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert iſt, ſo haben Sie eine deßfallſige Beſcheinigung des Kreis—
Zurakircht 5 N 5 405 f 2 1 7 oder practiſchen Arztes einzuholen und der Rekrutirungs-Commiſſion zu übergeben. 17% 7 5 6) Befindet ſich in einer Gemeinde ein notoriſch blödſinniger oder taubſtummer Militärpflichtiger, der zur Muſterung 2 „ 1856 gehört, ſo werden Sie dafür ſorgen, daß derſelbe jedenfalls anweſend iſt und, wenn es noͤthig werden ſollte,
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