Ausgabe 
1.1.1856
 
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Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes.

Betreffend: Die Anſtellung von Bezirksbauaufſehern im Kreiſe Friedberg. 5

Da nach Maasgabe des Beſchluſſes des Bezirksraths vom 26. Nov. d.. Bezirksbauaufſeher angeſtellt werden

ſollen und deren Thätigkeit vorausſichtlich mit dem Jahre 1857 beginnen wird; ſo können die bevorſtehenden Verträge

nur noch für das Jahr 1856 in Wirkſamkeit bleiben. Sie werden darum dieſe Verträge ſofort fur die folgende Zeit kündigen.

Friedberg am 28. Dezember 1855. Müller.

An dieſelben. a

Betreffend: Die Brandverſicherungs⸗Reviſion. 5 5 Unter Bezugnahme auf die Vorſchriften der Art. 10 u. 11. des Geſetzes vom 6. Juni 1853 Regierungsblatt Nr. 29*) und der§9. 10 u. 11 der näheren Anleitung zur Vornahme der Abſchätzung der in die Brandverſicherungs-Anſtalt aufzunehmenden Gebäude durch die Sachverſtändigen, nach welcher die Großherzoglichen Bürgermeiſter verpflichtet ſind, mit Zuziehung der Gemeinderäthe jedes Jahr wenigſtens einmal, am ſchicklichſten nach Ablauf der zum Bauen tauglichen Zeit, im Oktober oder November, zu notiren: f

welche Gebäude neu errichtet oder abgebrochen,

welche in ihren Hauptabmeſſungen weſentlich erweitert oder verringert worden ſind(Art. 10 des Geſetzes)

ob außerdem bei einer Werthverminderung aus anderen Urſachen von dem Belang, daß eine Ermäßigung des Verſicherungs-Anſchlags durch ſummariſche Reviſion(Art. 3 des Geſetzes§. 14, 16 des Reglements vom 6. Juni 1853) zu erwarten iſt, das Intereſſe der Brandkaſſe gefährdet erſcheint, fordere ich Sie auf, innerhalb vier Wochen, unter Zuziehung der Gemeinderäthe die vorgeſchriebene Reviſion vorzunehmen, inſoweit dies noch nicht geſchehen iſt, die erforderlichen Notizen aufzunehmen, überhaupt nach F. 11 der Anleitung zu verfah⸗ ren und ſodann Bericht anher zu erſtatten. Ich verweiſe Sie hierbei zugleich auf den Inhalt des§. 1240 von Küchler's Handbuch Friedberg am 28. Dezember 1855. Müller.

*) Art. 10. Die Eigenthümer der Gebäude ſind verbunden, bis zum 1. Dezember des Jahres, in welchem der Bau vollendet wurde, oder, wenn der Bau erſt im Dezember vollendet wurde, bis zum Ende des Jahres ſowohl die Aufnahme neu errichteter Gebäude in die Brandverſicherung, als, wenn die Hauptdimenſionen der Gebäude weſentlich erweitert oder verringert worden ſind, die angemeſſene Reviſion des Verſicherungsanſchlages zu beantragen. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige iſt mit einer Polizeiſtrafe von 15 Gulden zu ahnden. Außerdem iſt die erforderliche Verhandlung zum Behuf des Eintrags in dem Brandkataſter von Amtswegen einzuleiten.

Art. 11. Den Bürgermeiſtern mit Unterſtützung der Gemeinderäthe liegt es ob, auf die Zugänge, die Abgänge und die Aenderungen des wahren Werthes, welche zu einer Wiederholung der Abſchätzung Anlaß geben, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, zu dieſem Ende die Brandkataſter von Zeit zu Zeit zu durchgehen, die erforderlichen Beſichtigungen. vorzunehmen und die geeigneten Anträge zu ſtellen.

2 Betriebs des Mäklergeſchäfts; 7) die Strafbeſtimmungen der Zunft⸗ Regierungsblatt⸗ Auszug. briefe gegen Uebertretungen der Zunftbriefe, kasoweit fte nicht durch Nr. 40 vom 29 Nov. I. Das Geſetz vom 30. Octbr., das Polizeiſtrafgeſetz eine Abänderung erlitten haben. In keinem die Enführung des Polizeiſtrafgſetzes und die Competenz der Falle darf jedoch auf eine höhere als 15 fl betragende Geldbuße und Polizeigerichte zur Unterſuchung und Beſtrafung der Polizeiüber⸗ auch auf dieſe erſt nach vorausgegangener erfolgloſer Warnung durch fretungen betr. Art. 1. Das Polizeiſtrafgeſetz tritt mit dem l. Mai die Polizeiverwaltungsbehörde erkannt werden; 8) die Vorſchriften 1856 im ganzen Umfange des Großherzogthums in Wirkſamkeit. Art. über unbefugtes Advociren und Procuriren in Proceßſachen; die Straf⸗ 2. Mit dieſem Tage erlöoſchen alle über Beſtrafung von Polizei⸗Ueber⸗ beſtimmungen in der Verordnung vom 23. Febr. 1850, die Staats⸗ tretungen und Ueberlaſſung von Polizei Straf⸗Antheilen oder Denun⸗ aufſicht über neue Religionsgemeinſchaften und über Verſammlungen ciations⸗Gebühren an die Donuncianten in Geſetzen, Verordnungen zu kirchlichen Zwecken betr.; 10) die Strafbeſtimmungen in dem Ge und Reglements enthaltenen Beſtimmungen, inſoweit nicht deren fort- ſetze vom 12. Oct. 1855, die Aushebung der für den Kriegsgebrauch währende Wirkſamkeit in dem Polizeiſtrafgeſetze oder in dem Ein⸗ noöthigen Pferde betr. Art. 7. Die in dem Polizeiſtrafgeſetze mit führungs-Geſetze ausdrücklich angeordnet worden iſt. Art. 3. Mit Strafe bedrohten Uebertretungen, welche vor dem Tage, an welchem dem 1. Mai 856 erlöſchen ferner: 1) Art. 189 Nr. 3 des Straf⸗ das Polizeiſtrafgeſetz in Wirkſamkeit tritt, begangen worden ſind und e jedoch nur in den Art. 53 des Polizeiſtrafgeſetzes feſtge- von dieſem Zeitpunkte an zur Aburtheilung kommen, ſollen, die Sache etzten Fällen, ſowie Art. 192 u. 230 des Strafgeſetzbuchs u. Art. mag in erſter oder einer höhern Inſtanz anhängig ſein, nach dem 80 des Forſtſtrafgeſetzes; 2) die durch Art. 19 u. 20. des Geſetzes, Polizeiſtrafgeſetze beurtheilt werden, wenn nicht die zur Zeii der Be⸗ die Einführung des Strafgeſetzbuchs betr., ſeither für Rheinheſſen auf- gehung derſelben gültig geweſenen Normen für den Angeſchuldigten recht erhaltenen Artikel 346, 347, 358, 410, 411 und 412 des frühe⸗ günſtiger ſind, als in welchem Falle letztere zur Anwendung kommen. ren rheinheſſiſchen ooge penal; 3) die Axt. 192, 639 und 640 der Art. 8. Ueber alle in dem Polizeiſtrafgeſetze und in den neben dem⸗ in Rheinheſſen geltenden peinlichen Prozeßordnung. In den in Art. ſelben fortbeſtehenden oder noch erlaſſen werdenden beſonderen Ge⸗ 39 des Polizeiſtrafgeſetzes vorgeſehenen Fällen können in Rheinheſſen ſetzen und ſonſtigen polizeilichen Verordnungen vorgeſehenen Ueber⸗ die Urtheile der Bezirksgerichte als Urtheile letzter Inſtanz nicht mit tretungen, mit Ausnahme der darin an den ordentlichen Richter oder Appel angefochten werden. Art. 4. Ein Drittheil der erkannt werden⸗ die vorgeſetzte Verwaltungsbehörde, als Disciplinarbehörde, verwieſe⸗ den und wirklich eingehenden polizeilichen Geldstrafen ſoll zur Beſol⸗ M nenen Fälle, haben: 1) in Starkenburg und Oberheſſen die Stadt⸗ und dung des Aufſichtsperſonals verwendet werden. Art. 5. Die aus einer Landgerichte, als Polizeigerichte 1. Inſtanz, vorbehältlich der geſetzlich Polizeiübertretung in der Provinz Rheinheſſen reſultirende Civilklage] zuläſſigen Rechtsmittel gegen ihre Urtheile an die betreffenden oberen auf Schadenserſatz erlischt durch Verjährung nach Ablauf derſelben Gerichte, 2) in Ageinheſſen die Friedensgerichte als Polizeigerichte Zeit, welche zur Verjährung der Strafbarkeit der Polizeiübertretung über alle diejenigen polizeilichen Straffälle zu erkennen, in welchen (Art. 49 des Polizeiſtrafgeſetzes) erfordert wird. Art 6. In forte die in den Strafbeſtimmungen angedrohte Geld- oder Gefängnißſtrafe währender Wirkſamkeit bleiben beſtehen: 1) die Verordnungen und in ihrem Maximum und zwar die erſtere den Betrag von 30 fl. und Conventionen mit anderen Staaten über die Schifffahrt auf dem die letztere die Dauer von 8 Tagen nicht überſteigt. Außerdem ver⸗ Rheine und deſſen Nebenſtrömen; 2) die Geſetze und Verordnungen bleibt den Friedensgerichten, als Polizeigerichten, das Erkenntniß über über Beſtrafung der Forſt⸗, Feld⸗, Jagd⸗ und Fiſcherei-Vergehen; die denſelben durch Art. 23 und 34 des Geſetzes vom 17. Sept. 1841, 3) die Vorſchriften über Beſtrafung ungehorſamer Sicherheitswache⸗ die Einführung des Strafgeſetzbuchs betr., und durch das Geſetz vom pflichtigen; 95 die Verordnungen über Beeinträchtigung des Poſfre⸗ 12. Oct. 1855, die Aushebung der für den Kriegsgebrauch nöthigen galé. 5) die Vorſchriften wegen polizeilicher Aufſicht über Eiſenbahnen; Pferde betr., überwieſenen Falle. Ueber alle übrigen Polizeiüber⸗ 6) die in dem rheinheſſiſchen Handelsgeſetzbuche und den ſonſtigen tretungen haben die Bezirksgerichte als Polizeigerichte 1. Inſtanz zu dort geltenden Verordnungen enthaltenen Strafbeſtimmungen wegen erkennen. Art 9. Das Verfahren(einſchließlich der Beſtimmungen

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