Ausgabe 
26.6.1855
 
Einzelbild herunterladen

Friedberger Iuntelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ 2 2 72 0* ier ückunzssge: I Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, bat Jul, tag. Preis zährl. oder deren Raum

75 kiten Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. a Tan 11. 30 ke. a * Nu. 9. Dienſtag, den 26. Juni. 1855. Lide.

4 pa. Mit dem 1. Juli beginnt ein neues halbjähriges Abonnement auf das Friedberger

Un Intelligenzblatt. Das Abonnement, welches ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt dalbjahrig bei der Expedition 40 kr., bei den Poſtämtern in dem Fürſtl. Thurn und Taxisſchen

1 8 Verwaltungsbezirke 48 kr. ugland al8 ** U* 2 0 2 Amtlicher Theil.

e Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg 1 an ſämmtliche Großherzogliche Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Aexnann Betreffend: Die Regulirung der Ortsuhren.

f Das nachſtehend in Abdruck folgende höchſte Ausſchreiben theile ich Ihnen unter dem Auftrage mit, dafür zu ſorgen,

a daß in ſoweit dies Ihnen obliegt, dem gedachten Ausſchreiben pünktlich nachgelebt wird. 5 Friedberg am 19. Juni 1855. W e

Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter in den Provinzen Starken nſen burg und Oberheſſen. Darmſtadt am 26. Mai 1855.

4 Nachdem die Einrichtung getroffen iſt, daß die Uhren ſämmtlicher Stationen der Main⸗Neckar⸗ und der Main⸗Weſer⸗ Grödel Eiſenbahn täglich mit Hülfe der Bahntelegraphen und, ſoweit eine telegraphiſche Correſpondenz mit einzelnen jener Wack Stationen nicht beſteht, auf andere geeignete Weiſe in übereinſtimmendem Gang nach Frankfurter Zeit erhalten werden,

ſo ſoll dieſe die Einrichtung dazu benutzt werden, eine periodiſche Regulirung der Ortsuhren in den Provinzen Starken⸗ burg und Oberheſſen herbeizufuͤhren. Zu dieſem Behufe ſind in Uebereinſtimmung zwiſchen den Großherzoglichen Miniſterien des Großherzoglichen Hauſes und des Aeußern und des Innern folgende Beſtimmungen getroffen worden, zu deren Vollzug, inſoweit ſie Vorſchriften für die Poſtbeamten enthalten, dieſe die erforderlichen Weiſungen unverzüglich erhalten werden. 1 Die Poſtbureaus an Orten, wo ſich Eiſenbahnſtationen befinden, haben täglich nach zwölf Uhr Mittags die Poſtbureau⸗Uhren nach den Eiſenbahnſtations-Uhren richtig zu ſtellen. f für Aus⸗ 2) Bei den Poſtbureaus, von welchen Eilwagen oder Reitpoſt⸗Courſe abgefertigt werden, hat der Poſt-Expeditions⸗ 05 beamte die von dem Conducteur oder Poſtillon mitzunehmende Cours-Uhr, nachdem er ſolche friſch aufgezogen, kurz vor 2 5 dem Abgange dieſer Fahrten nach dem neueſten Stand der Poſtbureau-Uhren zu reguliren. Schwa a 3) Die Poſtconducteure haben ſofort die Bureau⸗Uhren ſämmtlicher Poſtſtationen der von ihnen befahrenen Route mung neuer in ihrem Beiſein nach der Cours-Uhr richten zu laſſen. In den Fällen, in welchen die Poſtwagen nicht von Conduc ne teuren begleitet ſind, ſondern die Poſtillons die Cours-Uhren mit ſich führen, haben die auf der Faͤhrt berührt werdenden mein biligen Expeditionen die Bureau⸗Uhren nach den bei den Poſtwagen befindlichen Cours-Uhren zu richten. 4) An Orten, wo ſich Eiſenbahn⸗Stationen befinden, ſind die Orts-Uhren mindeſtens zweimal wöchentlich, Dien Römerberg, ſtags und Freitags, einige Minuten nach zwölf Uhr Mittags nach der Eiſenbahnſtations-Uhr durch die mit Beaufſichti⸗ M. gung der Orts⸗Uhren beauftragten Beamten zu richten. 5) An den Orten, wo ſich keine Eiſenbahn-Stationen, wohl aber Poſtſtationen befinden, ſind die Orts-Uhren unt 1859. zweimal wöchentlich, Dienſtags und Freitags, nach den Uhren der Poſtbureaus zu richten, bei welchen jedesmal die Zeit

95735 ½ durch die mit Beaufſichtigung der Orts-Uhren beauftragten Beamten an den genannten Tagen zu erheben iſt.

1177 K 6) An den Orten, wo ſich weder Eiſenbahnſtationen noch Poſtſtationen befinden, ſind die Orts-Uhren ebenfalls 9 nach den Bureau⸗Uhren der betreffenden Poſtſtationen zu richten. Zu dieſem Behufe haben die von einer Poſtſtelle ab

2 gehenden, oder bei ihren Rundgängen einen Poſtort berührenden Bezirksboten, inſofern ſie mit Uhren verſehen ſind, dieſe 12 bei ihrem jedesmaligen Ab- oder Weitergehen in ihrem Beſtellbezirk nach der Uhr des Poſtbureaus zu richten und hiernach 45/710 an jedem Orte des Rundgangs der von der Ortspolizeibehörde dazu beſtimmten Perſon, welche ſich zu dieſem Endzwecke 2 auf dem Bürgermeiſterei⸗Bureau einzufinden hat, die richtige Zeit zum Behufe der Richtung der Orts-Uhren mitzutheilen. . 7) An denjenigen Orten, welche von einer Poſt paſſirt werden, in welchen ſich aber keine Poſtexpedition befindet, igen. hat ſich eine von der Ortspolizeibehörde dazu beſtimmte Perſon wöchentlich zweimal(Dienſtags und Freitags) entweder 4. Juni. bei der Perſonen-Annahmeſtelle des Orts, oder an der Stelle, wo im Vorbeifahren ſtändig Zeitungen oder Briefpackete f r Ee abgegeben werden, oder falls auch eine ſolche Stelle ſich nicht an dem Orte befindet, an einer an der Poſtſtraße liegen tirche! den, von der Polizeibehörde zu beſtimmenden und der Poſtverwaltung zu bezeichnenden Stelle einzufinden, um von dem

Conducteur oder Poſtillon nach der bei dem Wagen befindlichen Poſtuhr die richtige Zeit zu erfragen und hiernach alsbald Eult die Orts⸗Uhr zu richten, oder richten zu laſſen.

gkirche Indem wir Sie von dieſen Beſtimmungen in Kenntniß ſetzen, beauftragen wir Sie, hiernach den Ortspolizeibehörden 200 die erforderlichen Weiſungen zugehen zu laſſen und den richtigen Vollzug derſelben gehörig zu überwachen.

1 wi get. v. Lehmann.