„ Friedberger Intelligenzblatt.
ö erg. Erſcheint wo⸗* N 2 2* Finriaunsge⸗ 7— gh Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, g Ole! tag. Preis jährl. oder deren Raum fl. I. 12 kr.; durch 2 2 2 84.42 24 2 kr.; die beiden r als bert ſen Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. 5 don eis, f 5 n. Nu 60. Freitag, den 3. Auguſt. 1855. 8 1 e Niue*. 2 datbeh Amtlicher Theil. af. Von den erſchienenen Regierungsblättern für 1855 ſind zu publiciren: —— Nr. 16 sub. 1, 3, 5. Nr: 17 sub 1, 3. Nr. 18 sub 1, 2. Nr. 19 sub 2, 3. Nr. 21 sub 1, 2. Nr. 22 sub. 1. Nr. 23 sub Sutz. 1, 2. Nr. 25 Sub 2.. N 427 500 Friedberg am 30. Juli 1855. Großherzogliches Kreisamt Friedberg 5 f Müller. * Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg 896 an ſämmtliche Großherzogliche Bürgermeiſtereien des Kreiſes. 16 Betreffend: Die Ausführung des Reglements über das bei Wildſchadensklagen einzuhaltende Verfahren, insbeſondere die Beſtellung des Taxa⸗ . tions⸗Perſonals. 1 4015 ö f 1 Unter Bezugnahme auf meine Bekauntmachung vom 20. Auguſt v. J. theile ich Ihnen anliegend eine Ueberſicht 9 3 des für die ſechs Wildſchadensbezirke des Kreiſes beſtellten Taxationsperſonals und der Techniker mit, und beauftrage Sie, en das für Ihre Gemeinde beſtellte Perſonal nach Namen und Wohnort zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen. 113 Zugleich bemerke ich:
1). Will Jemand Beſchwerde wegen eines Wildſchadens erheben, ſo hat er die desfallſige Anzeige immer bei dem
Amtstaxator zu machen.
pf. 2) Diürch die von den Ortsvorſtänden für ihre Gemeinden, als den zum Erſatz pflichtigen Theil beſtellten Taxatoren, l iſt das Recht eines etwaigen anderen Jagdberechtigten oder des Jagdpächters nicht ausgeſchtoſſen, für ſich einen 714013 beſonderen Taxator nebſt einem Erſatzmann zu beſtellen, vielmehr gilt nach S 4 des Reglements vom 14. Juli 1854 der von dem Ortsvorſtand beſtellte Taxator und deſſen Erſatzmann nur dann zugleich als ſolcher für den Jagdpächter, wenn dieſer jene in den Pachtbedingungen oder in anderer Weiſe im Voraus ausdrücklich auch als ſeinen Taxator und ſeinen Erſatzmann anerkannt hat. Da wo dieſes noch nicht geſchehen iſt, werden Sie daher die Jagdpächter Ihrer Gemarkung auffordern, alsbald entweder den von dem Ortsvorſtand beſtellten Taxator und deſſen Erſatzmann als auch die ihrigen anzuerkennen, oder ſolche beſonders fur ſich zu beſtellen.
Daß der Jagdberechtigte nicht die Gemeinde, aber doch einem fremden Grundbeſitzer erſatzpflichtig iſt, kann nach dem dermaligen Standpunkte der Geſetzgebung nur da vorkommen, wo nach Art. 5 des Geſetzes vom 26. Juli 1848 Jemand auf einer, von ſeinem Grundeigenthum umſchloſſenen, Enclave eines Anderen das Jagdrecht ausübt.
ö Kommt dieſes in Ihrer Gemarkung vor, ſo werden Sie an dieſen Jagoberechtigten bezüglich der Anerkennung 1 oder Beſtellung eines Taxators eine gleiche Aufforderung erlaſſen, wie die an die Jagdpächter. 231 2 3) Wohnt der unter Nr. 2 erwähnte Jagdberechtigte oder der Jagdpächter außerhalb des betreffenden Wild ſcha— —1 16— densbezirkes, ſo hat er nach§. 5 des Reglements zur Wahrung ſeines Intereſſes bei etwaigen Wildſchadens— dürgrrmiifer klagen einen im Bezirk wohnenden Bevollmächtigten ein für allemal im Voraus zu ernennen. Sie werden daher pe eintretenden Falls auch die Beſtellung dieſes Bevollmächtigten veranlaſſen. — 4) Bei Erlaß der unter Nr. 2 und 3 erwähnten Aufforderungen werden Sie den Jagdberechtigten und Jagdpächtern eröffnen, daß, falls ſie die Taxatoren der Gemeinde nicht als die ihrigen anerkennen und auch keine beſondere Taxatoren für ſich beſtellen, oder nicht den unter Nr. 3 erwähnten Bevollmächtigten ernennen, ſie ſich es ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn bei vorkommenden Wildſchäden auf eine koſtſpieligere Art, als die im Reglement vorge⸗ ſchriebene, verfahren werden muß. Die von den Jagdpächtern und ſonſtigen Berechtigten hierauf erfolgenden Erklärungen werden Sie mir demnächſt vorlegen, und falls in dem dermaligen Beſtand des Perſonals Lücken eintreten, mir die Anzeige hiervon zu deſſen Ergän⸗ zung unverzüglich machen.
Friedberg den 25. Juli 1855.
Müller.
Regierungsblatt⸗ Auszug.
Nr. 22. vom 13. Juli: J. Geſetz vom 7. Juli, welches in 17 Artikeln Abänderungen und Zuſätze zu dem Militärſtraf⸗ geſetzbuch bringt.— II. Ordensverleihungen. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigſt zu verleihen geruht: am 3. Febr. dem Speicherverwalter Spörer in Butzbach das allgemeine Ehren— zeichen„Für 50jährige treue Dienſte,— 26. März dem Generalpoſt⸗ directionsrath Dr. Ernst Frhrn. Röder von Diersburg das Ritter⸗ kreuz des Verdienſtordens Philipps des Großmüthigen;— 10. April dem Ortseinnehmer Heim zu Jugenheim(Kr. Bensheim) das all⸗ gemeine Ehrenzeichen„Für 50jährige treue Dienſte“;— 18. April dem Rechner des Umſtädter reformirten und katholiſchen Collecturfonds Rentamtmann Seibert das Ritterkreuz, 24. April dem Bürgermeiſter
Schaurer zu Freiweinheim das ſilberne Kreuz des Verdienſtordens Philipps des Großmüthigen und dem Forſtwart Schmitt zu Gras⸗ ellenbach das allgemeine Ehrenzeichen„Für Verdienſte“;— 9. Juni dem Oberſtlieut. à la suite und Miniſterreſidenten in Paris, Brüſſel und dem Haag, Adolph Senareleus Freiherrn von Graney, das Ritterkreuz 1. Klaſſe des Ludewig⸗Ordens; ferner an dieſem Tage, dem Gr. Regierungsrath v. Willich zu Offenbach, Superintendenten Schmitt 0 Mainz, Stadtrichter Mühl zu Gießen, Friedensrichter Juſtizrath Müller zu Oberingelheim, Notar Wagner zu Nieder⸗ olm, Oberförſter Klipſtein zu Mönchsbruch das Ritterkreuz des Ver⸗ dienſtordens Philipps des Großmüthigen; dem Gandarmerie⸗ Oberwachtmeiſter Krämer zu Mainz, Gendarmerie, Brigadier zu Fuß Müller von der Diviſion Starkenburg das ſilberne Kreuz dieſes Ordens und dem Bootsknecht Pekri zu Mainz


