Ausgabe 
3.4.1855
 
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Friedberger Jutelligenzblatt.

8 Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, 1

tag. Preis jährl. oder deren Raum

ace Amts- und verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ae

ſammen 7 kr.

13 Dienſtag, den 3. April. 1855.

Amtlicher Theil.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes.

Betreffend: Den Rechenſchaſtsdericht über den Beſtand der Taubſtummen⸗Anffalt zu Bensheim im Jahre 1853/54, hier die Aufnahme der Taubſtummen in dieſe Anſtalt.

Das nachſtehend abgedruckte höchſte Ausſchreiben theile ich Ihnen zur Nachricht und Veröffentlichung mit. Friedberg, am 30. März 1855. Müller. Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Darmſtadt, am 10. März 1855. Auf Antrag der Großherzoglichen Ober-Studien-Direction haben wir genehmigt, daß, gleich wie ſolches ſchon durch unſer Ausſchreiben vom 24. Juli 1850, betreffend:die öffentliche Prüfung der Zöglinge der Taubſtummenanſtalt zu Friedberg, hier die Aufnahme derſelben in dieſe Anſtalt hinſichtlich der Taubſtummen⸗Anſtalt zu Friedberg angeordnet iſt, auch künftig die Aufnahme der Zöglinge in die Taubſtummen⸗Anſtalt zu Bensheim nur zweimal im Jahre, und zwar in der erſten Hälfte des Monats Mai und in der zweiten Hälfte des Monats October ſtattfinden ſoll. Sie werden dieß durch die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien zur allgemeinen Kenntniß bringen laſſen. l 9.Da w ei g k. Reuling.

An Dieſelben. Betreffend: Die Verlooſung und Aufkündigung der von Gemeinden ausgeſtellten Privatobligationen auf Inhaber.

Nachſtehend abgedrucktes Ausſchreiben Großherzoglichen Miniſteriums des Innern theile ich Ihnen, inſoweit die Gemeinden Schulden auf Partialobligationen haben, hierdurch zur Nachricht und Nachachtung mit.

Friedberg, am 30. März 1855. Müller.

Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Dar mſtadt, am 21. Februar 1855.

Wir finden uns veranlaßt, hiermit zu verfügen, daß die Aufkündigung derjenigen Paſſiv-Kapitalien der Gemeinden, worüber dieſelben Obligationen auf Inhaber ausgeſtellt haben, unter allen Umſtänden durch die Darmſtädter Zei tung bekannt zu machen iſt, wenn in den Bedingungen, unter welchen dieſe Obligationen ausgegeben worden ſind, kein beſtimmtes Blatt genannt iſt, in welchem das Ergebniß der zum Behuf der Ausmittelung der aufzukündigenden Kapitalien ſtattfindenden Verlooſungen bekannt gemacht werden ſoll. Bei dieſen Bekanntmachungen ſind jedesmal zu⸗ gleich auch diejenigen Obligationen, welche bereits bei einer früheren Verlooſung zur Zurückzahlung beſtimmt, für welche aber die entſprechenden Beträge noch nicht erhoben worden ſind, mit der Bemerkung anzuführen, von welchem Tage an die Verzinſung derſelben aufgehört hat. Ob dergleichen Bekanntmachungen nebenbei auch in Localblättern oder in aus wärtigen Zeitungen erfolgen ſollen, iſt dem Ermeſſen der betreffenden Ortsvorſtände zu überlaſſen.

Sie wollen hiernach das Geeignete verfügen.

v. Dal wigk. Reuling. An Dieſelben.

Betreffend: Den Termin für den Abſchluß und die Einſendung der Gemeinderechnungen für 1854.

Zur Nachricht für Sie und Bedeutung der Gemeindeeinnehmer theile ich Ihnen das nachſtehend abgedruckte höchſte Ausſchreiben zur pünktlichen Darnachachtung mit.

Friedberg, am 30. März 1855. Müller.

Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Darmſtadt, am 24. März 1855.

Wir beſtimmen hiermit in Bezug auf die Gemeinderechnungen für 1854 den Termin zum Abſchluſſe der Bucher allgemein auf den 30. April, zur Ablieferung der Rechnungen an die Großherzoglichen Burgermeiſtereien auf den 31. Mai und zur Einſendung der Rechnungen an die Großherzogliche Oberrechnungs-Kammer⸗Juſtificatur 2. Abtheilung auf den 30. Juni d. l. J. Wegen der etwa nöthig werdenden Erſtreckung dieſer erweiterten Friſten iſt in den einzelnen Fällen nach den beſtehenden Vorſchriften zu verfahren. Wir beauftragen Sie, die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien und die Gemeinde-Einnehmer hiernach unter dem Anfügen alsbald zu bedeuten, daß die Nichteinhaltung dieſer Friſten und beziehungsweiſe eine Unterlaſſung der desfalls zu machenden Anzeigen Disciplinar-Strafen und ſonſtige etwa er⸗ forderliche Zwangsmaßregeln zur Folge haben würde. 5

5 Dal wi g k. Zimmermann.

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