Ausgabe 
3.10.1854
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗

. 2 2 74 g* Einrückungsge⸗ 3 Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, ae el 11 1 N 5 oder deren Raum

ere Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. e

ſammen 7 kr.

. Dienſtag, den 3. Oktober. 18541.

Mit dem 1. Oktober beginnt ein neues Vierteljahr⸗ Abonnement auf das Friedberger

Intelligenzblatt. Beſtellungen beliebe man bei der Expedition oder bei dem zunächſt gelegenen Poſtamte zu machen.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Großherzoglichen Localpolizeibehörden und die Gensdarmen des Kreiſes. Betreffend: Den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod.

Unter Bezugnahme auf die im Regierungsblatte Nr. 31 erſchienene Verordnung vom 27. d. M., welche ich nach⸗ ſtehend im Abdruck folgen laſſe, weiſe ich Sie hierdurch an, darauf ſtrenge zu ſehen, daß derſelben pünktlich nachgelebt wird. Etwaige Contraventionen ſind alsbald zur Anzeige zu bringen.

Friedberg am 30. September 1854. Wällen

Verordnung, den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod betreffend. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.

Um bei der anhaltenden Theuerung von Getreide, Mehl und Kartoffeln nach einer im Ganzen gut ausgefallenen Erndte den Verkehr mit dieſen Gegenſtänden auf eine dem Intereſſe der Conſumenten entſprechenden Weiſe zu regeln,

haben Wir Uns bewogen gefunden, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfaſſungs-Urkunde bis auf weitere Entſchließung zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1. Getreide(Waizen, Korn oder Roggen, Gerſte, Spelz oder Dünkel, Hafer, Heidekorn oder Buchwaizen, Hirſen), Mehl und Kartoffeln dürfen in dem ganzen Umfange des Großherzogthums nur auf den beſtehenden oder nach Bedarf temporär ſofort noch zu errichtenden öffent lichen Märkten verkauft werden.

§. 2. Ausnahmen von der im 6. 1. enthaltenen Vorſchriften finden ſtatt: a. für Getreide und Mehl, welches Bäcker zu ihrem Gewerbsbetrieb ankaufen, b. wenn andere Perſonen(Conſumenten) zu ihrem Bedarf Getreide, Mehl oder Kartoffeln ſich anſchaffen. Inſoweit jedoch die anzuſchaffende Quantität den Betrag von 1 Malter überſchreitet, hat der Käufer ſich durch eine Beſcheinigung der Orts- polizeibehörde darüber auszuweiſen, daß der Ankauf zum eigenen Bedarf geſchieht.

§. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmungen werden, neben Confiscation der auf verbotene Weiſe verkauften Waare mit einer ſowohl gegen den Verkäufer als den Käufer zu erkennenden Geldbuße von 10 bis 100 fl. beſtraft. Befindet ſich die zu confis⸗ cirende Waare nicht mehr im Großherzogthume oder im Beſitze des der Strafe unterliegenden Käufers oder Verkäufers, ſo iſt von beiden letzteren der einfache Werth der Waare zu erſetzen; ſie haften dafür ſolidariſch.

§. 4. Auf den Märkten(§. 1.) dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl., keine Fruchthändler Getreide oder Mehl ankaufen. Bei gleicher Strafe iſt bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen unterſagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben.

§. 5. An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, iſt während der für Abhaltung des Marktes beſtimmten Zeit die Vermitte⸗ lung von Käufen und Verkäufen von Getreide, Mehl und Kartoffeln durch Mäkler unterſagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer, ſowohl gegen Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. beſtraft.

§. 6. Es darf, mit Ausnahme der im 5. 2 bemerkten beiden Fälle, kein Getreide oder Mehl über die Grenze des Großherzogthums ausgeführt werden, wenn es nicht zuvor auf einem öffentlichen Markte feil geboten oder dort gekauft worden war. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 10 bis 100 fl. und Confiscation der Waare beſtraft. Dieſe Strafe iſt auch dann zu erkennen, wenn eine biernach verbotene Ausfuhr von Getreide oder Mehl nur verſucht worden iſt. Befindet ſich die Waare nicht mehr im Großherzogthum, ſo iſt deren Werth von dem Zuwiderhandelnden zu erſetzen.

§. 7. Oeffentliche Verſteigerungen von Getreide, Mehl oder Kartoffeln außerhalb des Marktes und der Marktzeit können mit beſon⸗ derer Genehmigung des betreffenden Kreisamtes geſtattet werden. f

§. 8. Wer das nach Maßgabe der in den§§. 6 und 7 enthaltenen Vorſchrift gekaufte Getreide oder Mehl über die Gren Großherzogthums ausführen will, muß mit einer, den Namen und Wohnort des Käufers und Transportanten, ſowie Quantität und G der Waare genau ausdrückenden Beſcheinigung darüber verſehen ſein, daß die Waare auf einem öffentlichen Markte feil gekauft worden war. Bäcker und ſonſtige Privaten, welche Getreide oder Mehl über die Grenze des Großberzogthums ausführen nach Maßgabe des 6.2 nicht auf einem öffentlichen Markte gekauft haben, müſſen, wenn die auszuführende Quantität den Betrag von 1 Malter über ſteigt, mit einer den Namen und Wohnort des Käufers und des Transportanten, ſowie Quantität und Gattung der Waare genau aus- drückenden Beſcheinigung darüber verſehen ſein, daß der Käufer die Waare zu ſeinem eigenen Bedarf oder daß er dieſelbe als Bäcker zu ſeinem Gewerbsbetrieb gekauft habe. Die in dieſem§. erwähnten, von der Polizeibehörde des Orts, wo die Waare gekauft, beziehungs⸗ weiſe auf öffentlichem Markte feilgeboten und gekauft war, auszuſtellenden und bei der Ausführung von der Ortspolizeibehörde des inländi⸗ ſchen Grenzortes zu viſirenden Beſcheinigungen ſind nur fünf Tage lang, von dem Tage der Ausſtellung an gültig. Wer mit einem ſolchen Transportſchein nicht verſehen iſt, oder ſich weigert, ſolchen dem Aufſichtsperſonal auf deſſen Verlangen vorzuzeigen, verfällt, inſofern nicht die Strafbeſtimmung des§. 6. zur Anwendung kommt, in eine Strafe von 5 bis 20 fl.

§. 9. Die Beſtimmungen der§§. 6 und 8 finden auch auf Kartoffeln Anwendung, welche über die Grenze des Großh geführt werden ſollen.

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erzogthums aus