Einzelbild herunterladen

* K 1 1,

Darmstädter Journal.

*

Abonnementspreis: vierteljährig 1 fl., bei allen fürstl. Thurn⸗u. Taxrischen Posten 1fl 1 5kr. Man kann zu jeder Zeit abonniren.

Organ der constitutionellen Monarchie.

Einrückungspreis: fur Anzeigen die Petitzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe werben portofrei erbeten.

Y. Jahrgang. Darmstadt.

71

Mittwoch, den 23. August 1848.

ss Die Kammervertagung und Herr Jaup.

Herr Justizrath Buchner hat im vaterländischen Verein den Antrag gestellt, die Vertagung der Stände als eine inevn⸗ stitutionelle Handlung zu mißbilligen. e

1) Streng genommen handelt ein Ministerium nur dann inconstitutionell, wenn es bei solchen Gegenständen, bei welchen die Zustimmung beider Kammern erforderlich ist, dem Beschluß beider Kammern oder einer Kammer zuwider handelt. Man kann es nicht inconstitutionell nennen, wenn bei sonstigen Gegenständen das Ministerium den Beschluß Einer Kammer nicht beachtet, denn sonst hätte nur diese Eine Kammer allein zu befehlen, würde die Zustimmung der andern Kammer(mag dies nun die erste oder die zweite seyn,) gar nicht erforderlich seyn, und würde die Regierung nicht einmal ein aufschiebendes Veto haben, wie doch ein solches sogar in Norwegen der Regie⸗ rung zusteht.(Norweg. Staatsverf. vom 4. Nov. 1814.§. 78. §. 79.)

2) Inconstitutionell nach dem allgemeinen Gebrauch in constitutionellen Staaten ist es auch, wenn das Ministerium in einer Sache, die es für eine Lebensfrage erklärt hat, in der zweiten Kammer(Unterhaus) unterlegen hat und alsdann nicht entweder seine Entlassung nimmt oder die Kammer auflöst.

3) Es liegt aber bei uns keiner der beiden Fälle vor, in⸗ dem von dem ersten Fall gar nicht die Rede seyn kann, und von dem zweiten Fall ebensowenig da Jaup nirgends erklärt bat, daß er diese Frage zu einer Lebensfrage für sein Mini⸗ sterium machen wolle. Es kann aber auch um deßwillen um so weniger von einer Verletzung des constitutionellen Systems hier die Rede seyn, als die Entscheidung über die Vertagung der Kammern allein der Regierung zukommt und die Stände in dieser Beziehung nur Wünsche äußern, aber in keiner Weise bindende Beschlüsse fassen können.

4) Will man aber dennoch gegen alles Recht ungeachtet der ad 1.) vorgebrachten Gründe der zweiten Kammer allein die unbedingte Entscheidung über alle und jede Fragen einräu⸗ men, so muß man weiter beachten, daß ein Beschluß der 2. Kammer noch gar nicht vorlag, man mithin noch nicht wissen konnte, was der Wille der 2. Kammer sey. Hierbei bleiben freilich die früheren Beschlüsse der Kammer unbeachtet; aber diese müssen es bleiben, wenn man nicht behaupten will, daß durch den am 24. Juli von Jaup in der 2. Kammer gehal⸗ tenen Vortrag das constitutionelle System verletzt worden sey; und dies wird wohl Niemand behaupten wollen.

5) Man wird entgegnen, es sey gewiß gewesen, welcher Ansicht die Majorität der Kammer seyn würde. Dies bestreiten wir. Abgesehen davon, daß bei einer Diseussion die, Meinungen sich noch modificiren können, war die Entscheidung ungewiß, da zwei der Antragsteller, die Herrn Ramspeck und Frank schon bei der Motions begründung für eine Vertagung sich er⸗ klärt haben und als Hr. Glaubrech wenigstens unter Beding⸗ ungen für eine Vertagung war.

6.) Aber abgesehen von allem Zahlenverhältniß; d. h. selbst alsdann wenn z. B. 24. für den Antrag von Görz und Cons. und 20. dagegen gestimmt hätten, würde keine wahre Majorität dagewesen seyn. Die 21. haben ein Wahlgesetz verlangt, aber nicht gesagt, wofür es ein Wahlgesetz seyn solle und hätten auch wenn sie dies gesagt hätten, den Antrag nicht so wie geschehen miteinander stellen können. Wie uneins die 21. schon unter sich waren, zeigte sich bei der vorläufigen Begründung des An- trags, als Hr. Lehne ein Wahlgesetz für eine constituirende Versammlung, Hr. Cretzschmar ein Wahlgesetz für eine ein⸗ zige Kammer(Einkammersystem), und Hr. Volhard ein

Und bei einer solchen Uneinigkeit der Antragsteller selbst macht man dem Ministerium Vorwürfe, daß es deren Antrag nicht nachgegeben hat!

7) Man behauptet endlich vielleicht, Herr Ja up hätte die Stände nicht vertagen dürfen, weil ein Antrag vorgelegen, bei dessen Discusston das Ministerium in der Minderheit hätte bleiben können. Ein solcher Grundsatz existirt aber nicht im constitutionellen Staatsrecht, denn sonst stände es in der Hand eines jeden einzelnen Abgeordneten zu jeder Zeit willkührlich Schluß oder Vertagung der Kammern zu verhindern. Wie aber der Umstand, daß über solchen Antrag bereits Ausschuß⸗ bericht erstattet war, einen Unterschied begründen kann, verstehen wir nicht und im Fragefall um so weniger, als der Antrag der

Majorität des Ausschusses mit dem Antrag der 21. gar nicht identisch ist und die Minorität des Ausschusses mit den Ansichten

des Ministerpräsidenten übereinstimmend war.

Also ist unsere Ansicht, daß das Ministerium nicht ineon⸗ stitutionell gehandelt hat.

Aber darauf müssen wir aufmerksam machen, daß es eine hiervon ganz verschiedene Frage ist, ob das Ministerium in der Sache selbst zweckmäßig gehandelt hat.

Anhangsweise noch Eines. Die Constitutionellen haben Unrecht, wenn sie wegen der Kammervertagung gegen das Mi⸗ nisterium Jaup auftreten, weil ihre Sache überhaupt um so unmöglicher wird, je mehr constitutionelle Ministerien in kurzer Zeit gestürzt werden. Die Constitutionellen sollten dabei beden⸗ ken, daß die ganze Frage wegen der Vertagung nicht die Frage über ein großes Prinzip ist, sondern allein die Frage, ob es zweckmäßiger ist, jetzt oder ein Paar Wochen später die Stande aufzulösen; die Constitutionellen sollten endlich noch bedenken, daß man bis jetzt noch gar nichts behaupten kann, daß zwischen der Verfahrungsweise, welche die 21. gewünscht haben und der⸗ jenigen, welche Jau p eingeschlagen hat, ein größerer Unterschied sei, als daß nach der einen Weise die Stände versammelt sind und nach der andern die Stände vertagt sind, während das Wahlgesetz im Ministerium entworfen wird.

Die Nepublikaner aber haben ganz Recht, daß sie wegen der Kammervertagung so heftig als möglich gegen Hrn. Jaup auftreten; ihr Streben muß das seyn, alle für das monarchische System tauglichen Männer so schnell als möglich zu ruintren, denn je schneller recht Viele solcher Männer verbraucht sind, um so mehr haben die Republikaner Hoffnung, ihre Pläne zu realisiren. Deshalb ist es nicht eine edle, aber eine richtige Taklik, daß mehrere republikanischen Blätter Hrn. Jaup mit den gemeinsten Schimpfworten und mit den niederträchtigsten Verläumdungen verfolgen; deshalb ist es eine ganz richtige Taktik, daß von solchen Blättern Alles, was von irgend einer Behörde im Land geschieht, als das Werk des Ministerpräsi⸗ denten selbst hingestellt wird, gleich als ob die einzelnen Ministe⸗ rien oder gar jeder Beamte vor jeder Amtshandlung die Zu⸗ immung des Staatsministeriums einholte; deshalb ist man so nais, es als Werk des Ministerpräsidenten hinzustellen, wenn irgendwo in einer Untersuchung Jemand als Zeuge vorgeladen wird; deshalb hat es Hr. Jaup gethan, wenn lediglich das Kriegsministerium wie man sagt im Einverständniß mit dem Mainzer Stadtvorstand die Gewehre, welche die Bürger⸗ wehr doch nicht hat, von Mainz nach Darmstadt transportiren läßt. Deshalb läßt man eine Notiz drucken, als ob Hr. v. Preuschen in Gießen aus dem kleinlichen Grund einer persönlichen Abneigung von Jaup gegen ihn pensionirt worden sey, während Preuschen am 9. Juli auf Nachsuchen pensio⸗

Wahlgesetz für eine erste und für eine zweite Kammer verlangte.

nirt wurde und Jaup am 16. Juli Minister wurde; Des⸗