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0 Monats⸗ Beilage 0 zum f Gießener Anzeiger

1904

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Die Bedeutung und die Ausführung der Vieh- zählung am 1. Dezember.

Durch den Bundesratsbeschluß vom 22. v. Mts. ist die sechste allgemeine e im Deutschen Reiche auf den 1. Tezember d. Is. festgesetzt worden. Planmäßig sollte sie drei Jahre später stattfinden; nachdem aber die fünfte Vieh⸗ zählung, welche eigentlich erst 1902 fällig gewesen wäre, zur Be⸗

schaffung einer Reihe von unentbehrlichen Unterlagen für die

bereitung der neuen Handelsverträge auf das Jahr 1900 vor⸗ gerückt war, konnte man mit veralteten Angaben über den Be⸗ stand und die Zusammensetzung der Hauptviehgattungen nicht sieben Jahre auskommen. Die unausgesetzt wechselnde Menge und wachsende Bedeutung des Viehstandes, der einen namhaften Teil unseres Volksvermögens bildet, für die Landwirtschaft, die Ernährung und Kleidung der Menschen, für die Verwaltung und verschiedene andere wichtige Zwecke erforderte vielmehr dringend eine Zwischenzählung. Verstärkt wurde die Notwendig⸗ keit einer solchen noch dadurch, daß infolge des Regenmangels während des verflossenen Sommers in manchen Gegenden des Reichsgebiets sich ein empfindlicher Futtermangel geltend machte, welcher dort nicht ohne Rückwirkung auf die Viehhaltung bleiben wird, so daß die Kenntnis der in ihr eingetretenen, stellenweise recht erheblichen Aenderungen zwecks einer für die Folgezeit aus⸗ reichenden Fleischversorgung nicht zu entbehren ist.

Tie jetzige Erhebung ist wiederum eine zweifache. Sie besteht vor allem aus einer Viehzählung mittleren Umfanges, die sich auf Pferde, Rinder Schafe, Schweine sowie Ziegen nebst den wichtigsten Unterabteilungen der beiden ersteren Viehgattungen und der Schweine erstreckt. Für sie ist die Vorderseite der Zähl⸗ karte bestimmt, deren Rückseite einer Aufnahme derjenigen Schlachtungen eingeräumt ist, bei denen kein Tierarzt oder Fleischbeschauer eine Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau vorgenommen hat. Es sind das in der 0 die sogenannten Hausschlacht⸗ ungen, welche nach dem Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900 von der Untersuchung befreit sind. Bei der bevorstehenden Vieh⸗ zählung handelt es sich also einzig und allein um die Feststellung der während der letzten zwölf Monate vor der Zählung vom 1. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904 5 den einzelnen Gehöften geschlachteten Tiere, deren Fleisch aus chließlich im eigenen Haushalte des Besitzers Verwendung findet. Dagegen bleibt alles übrige geschlachtete Vieh, welches den gesetzlichen Vorschriften, Polizeiverordnungen oder örtlichen Gemeinde⸗Be⸗ schlüssen gemäß vor und nach der Schlachtung der amtlichen Untersuchung unterliegt, außer Betracht weil es infolge einer neuerlich vom Bundesrate getroffenen Anordnung von den Fleisch⸗ beschauern bereits vierteljährlich nachgewiesen wird. In allen solchen Fällen, namentlich in den Städten mit Schlachthauszwang, d. h. wo sämtliches Vieh im öffentlichen Schlachthause geschlachtet und untersucht werden muß, bleibt daher die Rückseite der Zähl⸗ karte unausgefüllt. Es ist nun von nicht zu unterschätzender Be⸗ deutung, daß bei der gegenwärtig zum ersten Male erfolgenden Ermittlung der Schlachtungen ohne Vornahme einer Schlacht⸗ vieh⸗ und Fleischbeschan weder Auslassungen noch Doppelzähl⸗ ungen vorkommen, weil ihre Zahlen zusammen mit denen der 1 der einer Untersuckung unterstellten Tiere, unter Berücksichtigung des aus dem Auslande eingeführten Fleisches, den Fleischverbrauch überhaupt ergeben. Zuverlässige und richtige Angaben über dieses bisher völlig unbekannte Gebiet helfen mithin die nicht immer leichte Fleischversoraung fördern und

dienen zugleich zur Beleuchtung mancher wichtigen Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege. 5

Im übrigen ist bei der bevorstehenden Erhebung noch sorgfältig darauf zu achten, daß, abweichend von dem Verfahren bei den Volkszählungen, die Viehzählung nicht nach Haushalt⸗ ungen, sondern nach Gehöften ausgeführt werden soll. Das als Zähleinheit geltende Gehöft(Anwesen) kann auch nur aus einem Hause bestehen. Jedes Vorwerk und jedes außerhalb eines Gutshofes bezw. der Vorwerke gelegene Insthaus(Knechts⸗ oder Tagelöhnerhaus) und dergl. ist als ein besonderes Gehöft zu betrachten. In die Zählkarte ist der gesamte auf dem Ge⸗ höfte(im Hause) vorhandene Viehstand und die Zahl aller in ihm wohnenden viehbesitzenden Haushaltungen(Haus wirtschaften) einzutragen. Gehöfte und Haushaltungen, in welchem während des letzten Jahres wohl Schlachtungen stattfanden, aber zur Zeit der Zählung kein Vieh vorhanden ist, dürfen nicht als viehbesitzende angesehen werden und bleiben deshalb in der Spalte 4 der Kontrolliste sowie in den Spalten 4 und 5 der Ortsliste unberücksichtigt. Gehöfte ohne Vieh oder Schlachtungen erhalten gleichfalls eine Karte, welche dann auf der Vorderseite nur im Kopfe auszufüllen und auf der Rückseite zu unterzeichnen ist. Es ist darüber zu wachen, daß innerhalb der Städte zer⸗ streut in Häusern oder auf Schiffen usw. vorhandene vereinzelte meide Vieh sowie Pferde in den Bergwerken nicht übergangen werden..

Ebenso wie bei früheren wird auch bei der in wenigen

Tagen bevorstehenden Viehzählung eine rege Beteiligung der Be⸗

völkerung am Zählgeschäfte erwartet. Vor allem ist Selbst⸗ zählung, nämlich die eigene Ausfüllung der Zählkarten durch die Hausbesitzer, Eigentümer, Pächter und Verwalter, wünschens⸗ wert. Das Gelingen der Zählung hängt indes nicht weniger davon ab, daß sich überall eine recht große Zahl freiwilliger Zähler melde, die bei Ausübung ihres Ehrenamtes die Eigen⸗ schaft von öffentlichen Beamten besitzen. Endlich ist noch in geeigneter Weise, namentlich durch Besprechung in den Gemeindeversammlungen und in den Schulen sowie durch die amtlichen Blätter und die Tagespresse— welche letztere sich durch die Verbreitung einer solchen Belehrung in ihrem Leser⸗ kreise ein großes Verdienst erwerben würde— zur möglichst allgemeinen Kenntnis zu bringen, daß die in den Zählkarten ent⸗ haltenen Einträge zu keinerlei Steuerzwecken benutzt werden dürfen. Die Angaben des einzelnen Viehbesitzers sind vielmehr in den aus jenen zusammenzustellenden Gesamtergebnissen, wel seitens der Gesetzgebung und Verwaltung behufs Lösung wirt⸗ schaftlicher Fragen und für wissenschaftliche Untersuchungen Ver⸗ wendung finden, nicht weiter erkennbar.

Die 19. Wanderausstellung der Deutschen Tandwirtschafts- Gesellschaft zu München vom 29. Juni 4. Juli 1905.

Die gewaltige Entwickelung, welche die Technik der Land⸗ wirtschaft in Deutschland in den letzten Jahrzehnten ge⸗ nommen hat, ist nicht zum mindesten durch das landwirt⸗ schaftliche Vereinswesen mit hervorgerufen worden. An⸗ fangs nur lokal tätig, hat sich dasselbe dank der Ver⸗ kehrsentwickelung in unserem Vaterlande bald von von den engen Kreisen losgelöst und sich weitere Grenzen gesteckt.