Rechtsnachteils, baß die Richterscheinenden sowie die Richtabstim- menden als dem beantragten Llnternehmen beistimmend mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Ein­wendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden.

Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wassernutz unos° berechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar be­teiligt erscheinen, aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen widrigenfalls die Einwendungen nach Aolauf dec Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungs­ansprüche gegenüber dem älnternehmen geltend gemacht werden können.

Gießen, Len 29. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.

Ticnstnachrichten des AUeien nitro.

Förster Hrch. Fr. M e l ch i o r zu Arnsburg wurde durch Ent­schließung des M. d. I. mit Ausübung der Funktionen eines Poli­zeikommissars für die Geinarkung Arnsburg vom 1. April d Js ab beauftragt.

Wilhelm Rudel zu Steinheim wurde zum Feldschühen für die Gemeinde Steinheim bestellt und verpflichtet.

Bekanntmachung.

Detr.: Das Aufstellen der Kehrichtgefäße.

Die mangelhafte Ausstellung der Kehrichtgefätze, besonders aber die Verwendung ungeeigneter Kehrichtbehältkr (wie Hnlz- kisten, Eimer und dergl.) führt häufig zur Verunreinigung der Straßen. Ferner muß es als ein Mißstand bezeichnet werden wenn lange vor und nach stattgehabter Leerung die Gefäße auf den Bürger st eigen stehen und den Verkehr hemmen.

Die Polizeibeamten sind angewiesen, diesem Aebelsland ihre verschärfte Aufmerksamkeit zuzuwenden und Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 111, 112 des Polizeistrafgesetzes und § 366 Ziffer 9, 10 Reichsflrafgesetzbuchs, die das Herausstellen der Gefäße auf die Straße usw. und die Verunreinigung von Straßen und öffentlichen Plätzen unter Strafe stellen zur An­zeige zu bringen.

Wir machen darauf aufmerksam, daß eine ordnungsgemäße und reinliche Art der Aufbewahrung des Hauskehrichts durch die Verwendung der mit Deckel versehenen Kehrichtgefätze wie sie von hiesigen Firmen in den Handel gebracht werden, sehr

gefördert wird. Diese runden Kehrichteimer mit Tragbügel und daran befestigtem Deckel verhindern das Herausscharren und Verschleppen des Kehrichts durch Hunde, erleichtern die Ent­leerung der Behälter bei der Abfuhr und sind, wenn sie wie vorgeschrieben, innerhalb der Hofreiten an den Ein­gängen aufge st ellt und nach Entleerung alsbald entfernt werden, für das Strahenbild nicht mißstänöig.

Da die Kehrichtabsuhr morgens 8 ülhr beginnt, empsiehlt es sich, die Kehrichtgefähe erst in den Früh stunden des betreffenden Absuhrtages herauszustellen und nach der Ent­leerung alsbald wieder zu entfernen.

Gießen, den 27; März 1923.

_______Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Nachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 28. März 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Polizeiverordnung

betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen.

Auf Grund des § 23 der Verordnung vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Artikels 129 b II. ^1 der Städteordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 8. 3uti 1911 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversamm­lung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Rr. M. ö. 3. 9328 für die Stadt Gießen folgendes verordnet:

§ 1.

Die Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

§ 2.

Der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in den innerhalb der Anlagen gelegenen Stadtteilen.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei­verordnung werden auf Grund des § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 4.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft.

Gießen, den 20. Mai 1919.

Hessisches Polizeiamt Gießen.

Druck der Brühl'schen Unwersitätr-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Lietzen.