AmtZverkimdigungMatt
für die Provinjialdirettion Oberhessen und für dar Ureisamt Giehen.
___________________Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
1 2. Januar 1923
Inhalts-Aebersicht: Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Milch. - Pflegegelder in der Anstalt für Scbwacb. >,nd 'Wnh
geschworenen. — Statistik des Faselwesens. — Erhebung der Wobnunasbauaboabe für hns Tti 1Q99 ^w°isung für den Monat Deze.nber.' - Revision' der °Bierdr?L^
Berordnung
zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Milch. Vom 9. Dezember 1922.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmahnahmen zur Sicherung der Dolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzbl S. 401) bzw. 18. August 1917 (Aeichsgesehbl. S. 823) und des § 41 der Bekanntmachung über Speisesette vom 20. Juli 1916 (Rei’chs- gesetzblatt S. 755) wird verordnet:
Die Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 30. April 1921 (Aeichsgesehbl. S. 498) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juli 1921 (Aeichsgesehbl. S. 958) und vom 19. Aovember 1921 (Aeichsgesehbl. S. 1369) wird, wie folgt, geändert:
1. Hinter § 6 wird folgende Vorschrift als § 6a eingefügt:
§ 6 a. Die Landeszentralbehörden können zur Sicherung der Milchversorgung mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets bestimmen, daß einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer in eigener Person Butter oder Käse beim Erzeuger, bei Molkereien, Sennereien, Käsereien oder anderen Milchverarbeitungsbetrieben zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder für Gemeinden, Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft.
Soweit die Landeszentralbehörden von der Befugnis nach Abs. 1 Gebrauch machen, können sie auch anordnen, daß Erzeuger, Molkereien, Sennereien, Käsereien oder andere Milchverarbeitungsbetriebe Butter oder Käse nur verkaufen dürfen, wenn sich die Käufer als Inhaber einer Ankaufserlaubnis nach Abs. 1 ausweisen.
2. Im §10 Abs. 1 Ar. 2 werden die Worte „§§ 3 bis 6“ durch die Worte „§§ 3 bis 6a“ ersetzt.
3. 3m § 11 Abs. 1 werden die Worte „Molkereien und Geschäfte“ erseht durch die Worte „Molkereien, Sennereien, Käsereien oder andere Milchverarbeitungsbetriebe sowie Geschäfte“.
Berlin, den 9. Dezember 1922.
Der Aeichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Dr. Lu ther.
Betr.: Kohlenmangel und Schulferien im Winterhalbjahr 1922/23.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Dil- dungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Wir unter- stellen, daß sämtliche Schulvorstände des Kreises von der in Absatz 1 der Verfügung erteilten Ermächtigung Gebrauch machen wer- den. Wo dies nicht beabsichtigt wird, sehen wir einem entsprechenden Bericht alsbald entgegen.
Giehen, 29. Dezember 1922.
Kreisschulamt Gießen. 3. D.: H e m werde
Hessisches Darmstadt, 17. Dez. 1922.
Landesamt für das Bildungswesen
Zu Ar. L. f. d. B. 36 223.
Bet r.: Kohlenmangel und Schulferien im Winterhalbjahr 1922 23.
An die Direktionen der höheren Schulen und die Kreis- und Stadtschulämter.
Aus Rücksicht auf die Kohlennot und Kohlenteuerung gestatten wir, dah die Weihnachtsferien bis zum 8. Januar einschließlich verlängert werden und dah die Osterferien bei einer Dauer von vier Wochen am 10. März beginnen. Es bleibt Vorbehalten, während des Sommerhalbjahres, wo es angängig ist, eine entsprechende Kürzung der Ferien eintreten zu lassen.
Wo die Herbstserien für die Kartoffelernte verlängert wurden, sind die damals ausgefallenen Schultage in die Zeit zu verlegen, die als Kohlenferien nach Weihnachten oder vor Ostern freigegeben werden können.
Die von einzelnen Gemeinden wegen der Kohlennot geplante Verlegung des gesamten Unterrichts auf den Vormittag in den Dolksschutklassen darf nur mit Zustimmung des Kreisschulamtes nach besonderer Prüfung des einzelnen Falles angeordnet werden. Auch in diesen Fällen sind bei gelindem Wetter die Aachmittage zu Llnterrichtszwecken zu verwenden. Die Direktionen der höheren Lehranstalten werden ermächtigt, sinngemäß zu verfahren: über, alle Aenderungen ist uns zu berichten.
3. 23.: Jung.
Bekanntmachung, die Pslegegelder in der Anstalt für Schtvach- und Blödsinnige, „Alicestift" bei Darmstadt, betreffend. Vom 13. Dezember 1922’
Das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige, „Alicestift“ bei Darmstadt, zu entrichtende Pflegegeld wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 an wie folgt festgesetzt:
Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Vennögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein tägliches Pflegegeld von 90—100 Mk. zu entrichten. Selbstzahler haben auherdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellens
Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 100 Mk. täglich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusehendes Kleidergeld zu zahlen.
Darmstadt, den 13. Dezember 1922.
Hessisches Ministerium des 3nnern. _______________von Brentano._______________ Betr.: Erhöhung des Einkaufsgeldes für Ortsbürger nach Artikel 30 L. G. O.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Linker Hinweis auf unser Ausschreiben vom 29. Aovember d. Is. in Ar. 121 des Amtsverkündigungsblattes benachrichtigen wir Sie, dah wir von dem Ministerium des 3nnern mit Rücksicht auf die inzwischen weiter eingetretene Geldentwertung ermächtigt sind, einer Erhöhung des Einkaufsgeldes (Art. 30 L. G. O.), sowie des Feuereimergeldes bis zum Hundertfachen des Friedensbetrages zuzustimmen, wenn nicht aus der Gemeinde heraus gegen die beabsichtigte Erhöhung Widerspruch erhoben worden ist. Bei Vorlage von Anträgen auf Erhöhung des Einkaufs- oder Feuer- eimergeldes ist von 3hnen zu berichten, ob Widerspruch erhoben worden ist. — Absatz 2 des genannten Ausschreibens bleibt unverändert in Geltung.
Giehen, den 21. Dezember 1922.
Kretsamt Giehen. 3. V.: Hemm erd«.
De t r.: Schulvorstand für die gewerblichen Abteilungen der Fortbildungsschulen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Es besteht Veranlassung, Erhebungen anzustetlen, ob die Schulvorstände der gewerblichen Abteilungen der Fortbildungsschule unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen zum Dolksschul- gesetz (zu Art. 50) gebildet worden sind. Wir empfehlen 3hnen, binnen 4 Tagen zu berichten, wie sich dort, wo besondere gewerbliche Abteilungen der Fortbildungsschulen bestehen, die „Ausschüsse" oder „Vorstände" zusammensetzen. Ein Verzeichnis der Mitglieder ist beizuschliehen.
Auf Ausf.-Dest. vom 9. 3. 1922 Art. 50 zu Abs. 3 Ziffer 5 und Abs. 4 letzter Satz weisen wir besonders hin.
Giehen, 29. Dezember 1922.
Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Hemmerd e.
Betr.: Llnterhaltszuschüsse für Anwärter im Vorbereitungsdienst.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Folgenden Auszug aus der Verfügung des Gesamtministeriums Ar. 21519 vom 20. Aovember 1922 teilen wir 3hnen zur Kenntnisnahme mit:
„Die Anwärter im Vorbereitungsdienst können, auch wenn ihnen kein .Unterhaltszuschuh gewährt worden ist, bei Reisen zu Prüfungen als Zuschuh zur Bestreitung der Mehrausgaben am Prüsungsvrte eine besondere Vergütung erhalten bis zur Höhe des jeweiligen Dienstreisetage- und Llebernachtungsgeldes unter Zugrundelegung der Stuse l von Artikel I § 3 der Reise- ko stenverordnung. Die Vergütung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, darf nur von dem dem Beginn der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Werktag bis zu dem letzten Tag der Prüfung, einschließlich der dazwischen liegenden freien Sage, an denen die Anwärter am Prüfungsort bleiben müssen, sowie für den Hin- und Rückreisetag unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Reiselust enverordnung vom 24. Mai 1922 (Reg.-Dl. Seite 120) bewilligt werden. Die Auslagen an Fahr- < kosten der dritten Wagenklasse und für Beförderung des not- I


