Ausgabe 
26.7.1921
 
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angegebenen Verfahren beigetrieben, wobei auch hier der Gemeinde die bereits geschilderten Zwangsmahregeln zustehen.

§ 13.

Vorkehrungen bei Wassermangel.

Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muh unbedingt Folge geleistet werden, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.

§ 14.

Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen beinhaltens des Wassers und der Leitung

Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Beinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, dah alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, dah die Sand-- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkämmern, Sammelkammern und Hochbehälter, die Ein­st eigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in ange­messenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden.

§ 15.

Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers.

Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohr­netzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, so bald und solange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Aohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, dah der größte Teil des überflüssigen Wassers nicht am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes zum Ausfluß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, dah die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Mähe durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder" periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel an den Leitungsenöen angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu die­sem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teil­weise zu öffnen.

8 16.

Pflichten einzelner W a f s e r a b n e h m e r.

Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind ver­pflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frisch­erhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vor­schriften genau nachzukommen. Ist keine Abfluheinrichtung sür das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage aus­führen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften nachzrrprüfen. Der Wasserverbrauch wird als­dann durch Schädigung^ ermittelt und nach dieser bezahlt.

' § 17-

Zuwiderhandlungen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 5 bis 100 Mark, deren Höhe sie in jedem einzelnen Falle sestsetzt, und die zur Gemeinde- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindesorde- rungen beigetrieben.

§ 18.

Zutritt zu den Leitungen.

Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.

8 19.

Beschwerde.

Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Notfrist von vier Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.

§ 20.

Für den Betrieb und die.Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stell­vertreter zu bestimmen hat, angestellt. Beide unterstehen der Disziplinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt.

8 21.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Ronnenroth, den 11. Juli 1921.

.. Bürgermeisterei Ronnenroth. Hoppe.

Druck der Lrühl'schen Universitäts.Buch> und Steindruckerei R Laug«. Si«h«n