AmtsverkündigungMatt
für die provinzialdireliion Gberhessen und für das Kreisamt Liehen.
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Nr. 57 r 81. April ' 1981
önlialtz-Uebcrsicht: Bekanntmachung des Reichsfinanzministsriums, Stelle für ausländische Wertpapiere. — jPflegegsldsätze in den Landes-tzeil- und Pflegeanstalten. - Fleischbeschau: Abrechnung für 1920. — Neuregelung der Höchstpreise für Kohlen. - Die Gemeindeooranschläge für 1921. - Dienstnachrichten.
Achte A«ssill>»ttii<fsanwei?«na
des R eichsfin-a»Minist eriu m s, Steile für ausländische Wertpapiere irr der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederausban vom 12 Mai' 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10, Msatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrages.
Mf Grund der §§ 1, 2, 5, 6 der vom! Reichsminister für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10, Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrages (Reichs- anzeiger Nr. 102) ivird im Anschluß an die ,Aussührungsauwe>- snugen der unterzeichneten Stelle vorn 12. Akar 1020 und 12. Ortober 1920 folgendes bestimmt: Qrf. .
1 Die Beschlagnahme der Trvrdendenschnne der Akte en der Brünner L v k a l e i s e n b a h n g e s e l l s ch a f t für das Geschästsjahr 1919 wird aufgdhoben. .....
2 Die Beschlagnahme dec am 1. April 1921 fälligen Zms- scheine der 4 % Anleihe der Bn, chtehrader • Eisenbahn wird aufgehoben.
Berlin, den 6. April 1921.
Reichsfinanzministerinm, Stelle für ausländische Wertpapiere.
K ö b n e r.
Bekanntmachung
die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr. BoM 4. April 1921.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß tue in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten sowie m der Heilstätte für Nervenkranke m Gießen zu erhebenden Pftcgegelder . mit Wirkiing vom 1. April 1921 an wie folgt festgewtzt tvorden sind.
I.
II.
III
8—12 Mk. täglich
12 Mk. täglich
15 Mk. täglich
1.
2.
' 30—40 Mk.
45—65 Mk.
täglich täglich
täglich täglich
1.
2.
In der ersten Klasse 1. für Dessen . .
2. für Nichthessen
15—20 Mk.
25—35 Mk.
In der zweiten Klasse " für Dessm . . . für Nicythessen
Wenn8 Armenverbände Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen an Seibstzahler oder sonstige Fürsorgeverbande Haben, wird das Pflegegeld nach den für Selbstzahler oder für sonstige Fürsorgeverbände geltenden Sätzen bestimmt.
Für Kranke, die auf Kosteu hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbüude verpflegt werden und denen Kleidungs undLeibwäsche von der Anstalt geliefert wird, sind die Selbstkosten von -den Zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse zu ersetzen. -
Ter 8 43 des Regulativs für die Landes-Heck- und Pflegin- anstalten nsw. betr. Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erivachsen, wird kein Pflege-
Inder dritten Klasse
' für selbstzahlende Heflen . ... ■ für hessische Fürforgeverbäude, l;ci;t« sche Krankenkassen und die Lanoes- versicherungsaustalt Dessen . • •
3. für nichthessische Fürsorgeverbande nichthesflsche Kranrenkasfen und Laudcsversicherungsanstalten . . - . - ■
In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen.
Für Jntradenpsleglinge werd der Pflegegeldlatz auf 8 Mark
Beim Entweichen eines Kranken ist das' Pflegegeld vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Krmike nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird.
Die Bekanntmachungen obigen Betreffs vom 26. ^um 10^0 und vom 1. August 1920 werden hiermit wm gleichen Zeitpuntt ab aufgehoben.
D a r M st a d t, den 4. April 1921.
Hessisches Ministerium des Innern. I. B.: Dr. Ball er.
Betr.: Fleischbeschau; hier: Abrechnung ftir 1920 Rj.
An die iöiirgermeiftcrcicn und Gcnicindeiechiler der Lalldstenieillden des Kreises.
Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 18. März 1905, Kreisblatt Nr. 39, beauftragen wir Sie, die Abrechnung für das Rj. 1920 bis längstens 15. k. Mts. vorzulegen. Die Abrechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzusenden, auch sind die zugehörigen .Einnahme- und Ausgabebelege beiznfügen.
Gleichzeitig machen wir nochmals darauf aufmerksam, daß
die Gebühren der Flei'chbeschauer betragen:
Tür ein Stück Großvieh.........1,50 Akk.
für ein Stück Kleinvieh . ........1,— Mk.
für ein Ziegen- oder Schaflctmm......0,40 Mk.
Die Schlachtscheingebühreu betragen vom 1. ?lpril 1920 bis
Ende September 1920
für ein Stück Großvieh.....".....2.25 Mk.
für ein Stück Kleinvieh.........1,10 Mk.
für ein Ziegenlamm . 0,30 Mk.
vom 1. Oktober 1920 bis Ende März 1921
für ein Stück Großvieh.........11,25 Mk.
für ein Stück Kleinvieh..........5,50 Mk.
für ein Ziegenlamm..........1,50 Mk.
Gieß e n, den 18. April 1921.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. D e ß.
Bekanntmachung.
Betr.: Neuregelung der Höchstpreise für Kohlen.
Die am 1. April 1921 eingetretene Erhöhung der Zechenpreise sowie der bedeutende Frachtausschlag haben eine Neuregelung bet Höchstpreise für Kohlen erforderlich gemacht. Es werden daher ftir die Landgemeinden des Kreises ftir nachstehende Brennstofs- arten folgende Höchstpreise festgesetzt:
1. Fettkohlen
a) Stück......
b) Nuß......
c) melierte.....
2. Eßnuß.......
3. Anthrazit......
4. Briketts
a) Steinkohlen . . . .
b) Braunkohlen (rhein.) .
5. Koks
a) grob ......
b) fein......
per Zentner Mk. 20,65 per Zentner Mk. 21,— per Zentner Mk. 19,40 per Zentner Mk. 23,— per Zentner Mk. 25,35
per Zentner Mk. 28.— per Zentner Mk. 13,25
per Zentner Mk. 25,85 per Zentner Mk. 20,—
Vorstehende Preise verstehen sich in vollen Fuhren ab Eisenbahnwagen bis vor das Haus des Käufers oder frei Lagerplatz des Kohlenhändlers (einschließlich Umsatzsteuer). Tie Preise für Breimstosfe, die streckenweise mit dem Schiff und der Bahn geleitet werden, erhöhen sich um die Mehrfrachten, die aus Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns festgestellt werden. Ta in den vorstehenden Sätzen die Fracht bis Gießen zugrunde gelegt ist, tritt auch bei weiter entlegenen Stationen eine Erhöhung entsprechend der Mehrfracht ein. Zuschläge dürfen außerdem noch erhoben werden:
1. für das Einwerfen des Brennstoffs von der Straße in den Keller.............■ Mk. 0,30 .
2. für das Einträgen von der Straße in den Keller Mk. 0,50
3. bei Lieferung in Säcken oder Körben bis zu Höchstmengen von 15 Zentnern ab Eisenbahnwagen in den Keller'..........Mk. 0,90
4. bei Abholung von dem Lagerplatz des Kohlenhändlers bis zu 15 Zentner........Mk. 0,35
5. bei Lieferung ab Lagerplatz des Kohlenhändlers bis vor das Haus über 15 Zentner.....Mk. 1,—
6. bei Lieferung in Säcken oder Körben bis zu
15 Zentner ab Lagerplatz des Kohlenhändlers bis in den Keller...........Mk. 1,25
pro Zentner.
Gießen, den 15. April 1921.
* Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.


