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für die Provinziaidirektis» Gberheffen und für das Kreisamt Elchen.
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Nr. 18a ~__ Dezember N-ÄS
Jnhalts-Aederstcht: Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau. — Beginn der Weihnachtsferien. — Spende für die Opfer von Oppau. — Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Gewerbe-Legitimationskarten. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung, betreffend 'Verlängerung der im Verdräng ungs-, Kolonial- und Auslanösschädengesetz bezeichneten Anmeldefristen.
Vom 1. Dezember 1921.
Aus Grund des § 27 Abs. 2 des Verdrängungsschadengesehes vom 28. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021), des § 18 Abs. 2 des Kolonialschädengesetzes vvm 28. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. Seite 1031) und des § 18 Abs. 2 des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1038) werden die im § 21 Satz 1 Halbsatz 1 des Derdrängungsschädengesetzes, § 12 Abs. 1 des Ko- lonialschadengesetzes und § 12 Abs. 1 des Auslandsschädengesetzes bezeichneten Anmeldefristen bis zum 30. Juni 1922 verlängert.
Berlin, den 1. Dezember 1921.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. I. V.: Dr. Müller.
Hessisches Darmstadt, 13. Dez. 1921.
Landesamt für das Bildungswesen.
Zu Ar. L. f. d. B. S. 22 290. '
Betr.: Beginn der Weihnachtsferien 1921.
An die unterstellten Behörden.
Mit Rücksicht auf die hohen Heizungskosten sollen die Weihnachtsferien nicht am Mittwoch, dem 21. Dezember, vormittags 10 Ähr, sondern schon am Dienstag, dem 2 0. Dezember, nach der letzten lehrplanmäßigen Unterrichtsstunde beginnen.
I. D.: Blo ck.______________________________
Detr.: Spende für die Opfer von Oppau.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Denjenigen Bürgermeistereien, welche die Sammlung für Oppau in ihren Gemeinden noch nicht abgeschlossen haben, empfehlen wir dringend, den Abschluß bis spätestens den 24. ds. Mts. zu ermöglichen, die eingegangenen Gelder unserer Kreiskasse zuzuführen und uns Anzeige zu erstatten.
Gießen, den 15. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. U f i n g e r.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Gie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Fahre 1922 fort» zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durchs wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schongebrauchteWandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Sine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Ferner ist für den Viehhandel die Erlaubnis des Landesernährungsamtes beizusügen. (Siehe Amtsverkündigungsblatt Ar. 143 und 144 von 1920.)
Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Marz 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kvpfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo
graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Aus der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des §§ 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Fahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Aachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.
Die Formulare zur Berichterstattung sind bei E. Balser, A. Klein, E. Seibert in Gießen, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Gießen, den 24. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen.
l)r. Usinger.
B e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An dre Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiämt Gießen.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn, für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Fahre 1922 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimativnskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang Des nächsten Fahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vvm 25. Fanuar 1906 — Amtsblatt ohne Aummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.
. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Äie- derlassungsvrtes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden,-daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzükleben ist. Es sind nur unauf« gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kvpfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Fahre sind. Aus der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.
Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Ar. 49 des Urkundens) empelgesehes ein Stempel von 20 Mark zu verwenden, welcherBetrag vorCrteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.
Gießen, den 24. Aovember 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. U f i n g e r. , '


