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etzeten als stimmberechtigte Mitglieder, lediglich auf aund ihres Besitzes, ohne daß sie gewählt worden sind.
8 Abnung für die Bildung und Wahl des Ortsvorstandes den Stadt⸗ und Landgemeinden die Bestimmungen des
Hbegenstand regelnden Vorschriften der Gemeindeordnung bm Jahre 1821 aufgehoben worden waren. In An⸗ Ichluß an das genannte Gesetz bestimmte ein weiteres
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ichtet oder in Ermangelung dessen der Höchstbesteuerte,
J Gtundstück anzukaufen; es bleibt uns dann faktisch nichts
lungsgesetze und die Stadt⸗ und Landgemeindeordnung
% 1853 in Wegfall gekommen sei. 0 Ixachte diese Auffassung auch mehrmals zum Ausdruck,
Und nun seine Spielschuld! Eines Morgens kam einer seiner Kameraden
Gießen, Mittwoch, den 25. Angust
1897.
Postztg. Nr. 3319. Telephon⸗Nr. 112.
Ausgabe
che Aandeszeilun
Gießen.
Postztg. Nr. 3319. Telephon⸗Nr. 112.
Redaktion:
* Kreuzplatz Nr. 4. 2
Gesetzwidrige Zusammensetzung der Stadtverordneten ⸗Versammlungen
nderäte im Großherzog⸗ tum Hessen.
Bekanntlich sind in den letzten Jahren in verschiedenen Städten und Orten Hessens, so z. B. in Worms, Bingen, Osthofen usw. Höchstbesteuerte in die betreffenden Kollegien
Nun galten vor Erlaß der Städte- und Landgemeinde⸗
besetes vom 8. Januar 1852, durch welches die den
bee vom 3. Mai 1858 in Artikel 1 folgendes:
außer den auf Grund des Gesetzes vom 8. Januar 852 gewählten Mitgliedern des Ortsvorstandes gehört ain voller Stimmberechtigung zum Gemeinderat auch der⸗ lege höchstbesteuerte Grundbesitzer, welcher wenigstens* ein der Gemeinde aufzubringenden Grundsteuern ent⸗
pescher ein Grundsteuer⸗Kapital von wenigstens 1500 fl.
Solche Grundbesitzer können, wenn sie nach dem er⸗ pͤͤhnten Gesetze stimmfähig sind, diese Berechtigung in Fron ausüben oder durch einen Stellvertreter mit ihrer bollmacht ausüben lassen. 1 In gleicher Weise findet Vertretung statt, wenn diese detechtigten anonyme Gesellschaften, Gemeinden oder sonstige kuilstische oder unter Vormundschaft stehende Personen oder trauen sind oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurück⸗ gelegt haben.“
Welch' geringer Sympathie sich dieses letztere Gesetz eon vornherein zu erfreuen hatte, geht aus den in der welten Kammer des Landtages gepflogenen Verhandlungen lber jenen Entwurf hervor. Der Abgeordnete Küchler klärte damals:
„Es ist diese Bestimmung geeignet, unser ganzes Ge⸗ neindebürgertum zu zerstören. Die Gemeinde ist eine 1 zersnliche Vereinigung der zum öffentlichen Leben ver⸗ bundenen Familien. Es erscheint mir unzulässig, daß
nan ohne weiteres Denjenigen ein Stimmrecht erteilt, die ben nur Grundbesitz in der Gemarkung haben.“ Und im Anschluß hieran führte der Abgeordnete Wernher aus:
Ich kann dem Abgeordneten Küchler nur danken für inen Widerstand gegen ein Gesetz, das nach meiner An⸗ scht das deutsche Prinzip verläßt und auf den Gedanken ngeht, wie er sich in Frankreich seit der Revolution beltend gemacht hat. Nach der französischen Anschauung it die Gemeinde ein geographischer Begriff, der sich zu⸗ ummengedrängt findet in einem gewissen, auf der Karte gezogenen Zirkel. Nach den deutschen Begriffen ist die Gemeinde ein Komplex von Familien, die, sei es durch Scburt, sei es durch Aufnahme eine Körperschaft mit⸗ (nander bilden. Diesen Begriff geben wir auf, sobald lr sagen, daß nichts weiter dazu gehört, stimmberechtigt hn einer Gemeinde zu sein, als ein Wohnhaus oder ein
ibrig, als der nackte geographische Begriff.“ Als die im Jahre 1874 in Kraft getretenen Verwal⸗
das Gesetz om 8. Januar 1852, die Bildung des Orts⸗ jorstandes und die Wahl der Gemeinderäte für aufgehoben belärte, war man vielfach der Ansicht, daß damit auch
las zur Ergänzung desselben erlassene Gesetz vom 8. Mai Die zweite Kammer
Erscheint täglich mit Ausnahme der
die Regierung jedoch und die erste Kammer waren gegen⸗ teiliger Meinung. Wiederholt machte die zweite Kammer Anstrengungen, das nach ihrer Ansicht eo ipso beseitigte Gesetz auch formell, durch gesetzgeberischen Akt zur Auf⸗ hebung zu bringen, doch scheiterte dies Bestreben stets an dem Widerstand der Regierung und der ersten Kammer. Und so sehen wir heute, wie in vielen Orten und Städten des Großherzogtums Groß industrielle und Groß⸗ grundbesitzer stimmberechtigt an Stadtver⸗ ordneten- und Gemeinderatsverhandlungen teilnehmen, ohne die Mitgliedschaft auf dem legalen Wege der Wahl erworben zu haben, so Freiherr v. Heyl in Worms, Fabrikant Karl Gräff in Bingen u. A. Mit der Frage der Aufhebung des Gesetzes vom 3. Mai 1858 beschäftigte sich die zweite Kammer zum letzten Mal im Jahre 1881. Bei dem damals mit allen gegen eine Stimme gefaßten Beschluß: „die Regierung zu ersuchen, bei der bevorstehenden allgemeinen Revision der Verwaltungsgesetze auch die Aufhebung des Gesetzes vom 3. Mai 1858 in Er⸗ wägung zu ziehen“ ist es bis heute geblieben, denn die Regierung hat weder in den dem 27. Landtag vorgelegten umfassenden Ent⸗ würfen betr. die Revision der hessischen Verwaltungsgesetze noch in dem später in beschränktem Umfange vorgelegten Entwurfe betr. die Abänderung der Städteordnung mit einer Silbe das Gesetz vom 3. Mai 1858 erwähnt. Ist dieses Stillschweigen schon mit Rücksicht auf den nahezu einstimmigen Wunsch der zweiten Kammer unverständlich, so ist noch weniger zu begreifen, wie die Regterung sich so wenig ihres damals gegebenen Versprechens erinnert: „die befriedigende gesetzliche Formulierung der Gegenstände, die sich noch nicht habe finden lassen,() bis zur Revision der Verwaltungsgesetze auszusetzen.“ Die Städte⸗ und Landgemeindeordnung kennen die Zusammensetzung der Gemeindekörperschaften nur auf Grund direkter Wahl. Die Zahl der Mitglieder dieser Körperschaft ist genau bestimmt. Anders als ge⸗ wählte Gemeindevertreter kennen die genannten Gesetze nicht, von dem Grundsatze ausgehend, daß dieselben das allgemeine Interesse zu wahren haben und nicht persönliche Sonderinteressen. Die Mitwirkung höchst⸗ besteuerter Grundbesitzer bei den Beratungen der Stadt⸗ verordnetenversammlungen und Gemeinderäte schlägt aber diesem Grundsatz direkt ins Gesicht. Ein Grund für diese Mitwirkung liegt aber auch überhaupt nicht vor, weil die Hälfte aller Mitglieder aus dem höchstbesteuerten Drittel der Wählbaren gewählt sein muß— eine Bestimmung, die den Interessen des Kapitals und des Großgrundbesitzes mehr als genügend Rechnung trägt. Die Zulassung der nichtgewählten Höchstbesteuerten hat aber auch noch weit größere Bedenken. Der Höchst⸗ besteuerte ist nicht Stadtverordneter oder Gemeinderats⸗ mitglied im Sinne der Städteordnung, auf ihn findet daher die Vorschrift, daß kein Stadtverordneter und kein Gemeinderatsmitglied in solchen Angelegenheiten mitstimmen darf, die ihr Privatinteresse oder das Interesse ihrer An⸗ gehörigen berühren, keine Anwendung, denn er ist ja gerade da, um sein Sonderinteresse zu vertreten. Er genießt mithin ein ganz besonderes Privileg, das Privileg, seine Stimme für seine eigene Interesse abzugeben und nimmt eine Ausnahmestellung ein, die das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde auf das schwerste schädigt. Er ist nebenbei lebensläng⸗ liches Mitglied, hat also auch in dieser Hinsicht den ge— wählten Gemeindevertretern gegenüber Vieles voraus. Noch selten haben die Abgeordneten aller Parteien in der zweiten Kammer so einmütig zusammengestanden, wie in ihren Beschlüssen auf Beseitigung des besprochenen Gesetzes. Hoffentlich nimmt die Kammer in der bevor⸗
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Eine reiche Partie.
Erzählung von Felix von Stenglin.
(Nachdruck verboten). (Fortsetzung.)
VI. i J Hellmuth, ging in den nächsten Tagen wie im Traum umher. Nein, er konnte sich nicht ent— schließen! Aber auch ein anderer Ausweg, aus einer Bedrängnis zu kommen, fiel ihm nicht ein.
datte, verfiel. Es mußte etwas geschehen.
uu ihm, der die Vermittlung in dieser Sache über⸗ zommen hatte. Die Schuld mußte
dabe? fragte der Kamerad. „Nein, noch nicht.“
„Der andere machte ein bedenkliches Gesicht. K. „Ich kann mirs doch nicht aus den Rippen
schneiden]“ stieß Hellmuth ungeduldig hervor.
lesprochen P „Freilich, aber er kanns nicht.“ 5 „Ranns nicht? Erlauben Sie mal, Jürgen
Sie müssen sich doch klar sein, daß Sie in jedem
Falle verpflichtet sind— Sie haben Ihr Wor verpfändet. Und gerade diesem Merling gegenüber
Nur noch vierzehn Tage, und der Wechsel über ehntausend Mark, den er Herrn Conitzer gegeben
J entrichtet pverden. Ob er bereits Mittel und Wege gefunden
„Ja, haben Sie denn nicht mit Ihrem Vater
ver in Sportkreisen so bekannt ist—— ja wenns noch ein Kamerad wäre! Aber so— Sie müssen
„Nun ja, ich werde es ja auch schaffen!“ 5
„Wenn ich Ihnen irgendwie behülflich sein könnte,— aber ich weiß fattisch fi
„Sagen Sie Herru Merling“, fuhr Hellmuth mit finsterer Miene fort,„daß ich bis zum ersten zahlen würde.“ f 1.
„Schön. Aber es muß dann auch sicher sein.“
„Natürlich.“— e ö
Nun saß Hellmuth allein in seinem Zimmer und grübelte vor sich hin..
Diese eine Stunde des Leichtsinus, welche fürchterlichen Folgen hatte sie! Was sollte er nur thun! Jetzt halte er dem Kameraden ein Ver⸗ sprechen abgegeben, und doch wußte er ganz genau, daß er es nicht würde einlösen können!
Vierzehn Tage noch bis zum ersten. Dann mußte sein Schicksal sich entscheiden. Entweder er zog dann mit Schimpf und Schande des Königs Rock aus, und sein Vater verkaufte bei der un⸗ günstigen Konjunktur das Familiengut und geriet dadurch an den Bettelstab. Zulage konnte er ihm dann auch nicht mehr geben. Abgehen mußte Hell⸗ muth also auf jeden Fall.
Am Ende also! 5. Und doch,— dies Leben von sich zu werfen,
wie er es noch vor kurzem erwog, daran dachte er heute nicht mehr.
Das wäre Eltern durfte
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ja ein Unding gewesen! Seinen und mochte er diesen Scherz nicht bereiten. Auch wurde die Schande für ihn durch einen Selbstmord nicht geringer. Sie haftete an
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Preis der Anzeigen: 10 Pfg. für bie öspaltige Petltzeile.
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Tage nach Sonn- und Feiertagen.
Szpedition:
D 1 Kreuzplatz Nr. 4.
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stehenden Session Gelegenheit, die Regierung von neuem an ihr Versprechen zu erinnern.
70 ar ende 1814 70 Lokales und Provinzielles. * Gießen, 24. Aug. Am 28. Juli wurden den Schullehrern Wilhelm Gunschmann zu Hungen, Kreis Gießen, und Wilhelm Guyot zu Nieder⸗Ingelheim, Kreis Bingen, Lehrerstellen an der Gemeindeschule zu Pungstadt, Kreis Darmstadt, am 31. Juli wurde dem Schul⸗ lehrer Karl Lantelme zu Affolterbach, Kreis Heppenheim, eine Lehrerstelle an der Gemeinde— schule zu Weiterstadt, Kreis Darmstadt, an dem⸗ selben Tage wurde dem Schullehrer Franz Joseph Burtschell zu Jügesheim, Kreis Offenbach, eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Lengfeld, Kreis Dieburg, an demselben Tage wurde dem Schullehrer Adam Robmann zu Ebersheim, Kr. Mainz, eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Weisenau, Kreis Mainz, übertragen.
* Gießen, 24. Aug. Erledigt sind: die mit einem ev. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Rinderbügen, Kr. Büdingen, mit einem jährl. Gehalt von 900 A. Mit der Stelle ist Organistendienst verbunden. Dem Herren Fürsten zu Ysenburg und Büdingen in Büdingen steht das Präsentationsrecht zu derselben zu; eine mit einem ev. Lehrer zu be⸗ setzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Rainrod, Kreis Schotten, mit einem jährl. Gehalt von 900 4. Mit der Stelle ist Organisten⸗ und Lektorendienst verbunden; eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Abenheim, Kr. Worms, mit einem nach dem Dienstalter sich bemessenden jährl. Gehalt von 900-1000 4. Mit der Stelle kann Organistendienst verbunden werden; eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrer— stelle an der Gemeindeschule zu Ebersheim, Kr. Mainz, mit einem jährl. Gehalt von 900 KA.
* Gießen, 24. August. Das Schwur— gericht des 3. Quartals für die Provinz Ober— hessen beginnt Montag, den 27. September. Der Vorsitz ist dem Landgerichtsrat Wehner übertragen. Dem Vernehmen nach kommen 6 Fälle zur Aburteilung.
* Gießen, 24. August. Das diesmalige Schützenfest war mehr wie schwach besucht. Was sollte man auch da droben im Schützenhaus thun. Es war weder ein Juplatz vorhanden, noch waren die sonstigen Veranstal⸗ tungen geeignet Nichtschützen oder deren Familien— angehörige zu veranlassen, 20„ Entree auszu⸗ geben. Der Besuch fremder Schützen, die sich am Schießen beteiligten, war jedoch ein ganz aus⸗ gezeichneter. Die Vereine von Frankfurt, Offen⸗ bach, Marburg, Wetzlar, Grünberg und Laubach waren gestern besonders stark vertreten. Am Abend fand die Preisverteilung statt, welche folgendes Resultat ergab: Auf Wildstand waren die 5 besten Schützen: 1. A. Kilbinger, 2. Karl Brück, 3. Karl Burk, 4. Assessor Abrie und 5. Schlossermeister Wiegandt, sämtlich in Gießen. Auf 300 Meter⸗Scheibe: 1. Horn⸗ Frankfurt a. M., 2. Fritz Helm-Gießen, 3. Kopp⸗
Offenbach, 4. Schlossermeister Wiegandt, 5. Karl Berger-Gießen. Auf 175 Meter⸗Scheibe: 1. Sallwey-Offenbach a. M., 2. Ad. Möhl⸗ Gießen, 3. Kopp⸗Offenbach, 4. Horn⸗Frank⸗ furt a. M., 5. F. Dickore-Gießen. Au 100 Meter-Scheibe: 1. Horn-Frankfurt a. M., 2. Ritter-Laubach, 3. A. Dickore-Gießen, 4. F. Dickore⸗Gießen, 5. Enders⸗Laubach. Die, Beteiligung am Schießen war so stark, daß außer auf Wild auf den einzelnen Scheiben 15 bis 16 Preise vergeben werden konnten. * Gießen, 24. August.(Besitzwechsel.) Das Weißbäckersche Besitztum am Selters⸗ weg(inkl. des Gartens) wurde heute an den Kaufmann Christoph Bieker, in der Neustadt 1 für den Preis von 105 000 A ver⸗ auft. * Großen-⸗Buseck, 24. August. Zu unserer gestrigen Notiz, betr. die Landung des in der Wieseck ertrunkenen Schuhmachers bene aus Grünberg wird uns noch mitgeteilt, daß man die Leiche, welche am Samstag früh gegen 7 Uhr(nicht, wie irrtümlich gemeldet, am Frei⸗ tag) aus dem Wasser gezogen, bis zum Sonn⸗ tag Abend gegen 7 Uhr, also volle 36 Stunden auf einem Ackerfeld liegen ließ. Der Erste, der die Wegschaffung des Ertrunkenen vornehmen wollte, war der Wasenmeister, der im Begriffe stand, die Leiche auf einen fab. „Schinder“ karren zu laden, davon aber a ließ, als er von Vorübergehenden auf diese Pietätlosigkeit hingewiesen wurde. Abends wurde dann die Leiche in einen Sack gesteckt und auf einem anderen Karren ins Spritzenhaus transportiert, von wo sie gestern der Anato- mie zugeführt wurde. Man sollte annehmen, daß sich derartige Vorkommnisse hätten vermeiden lassen! Man nimmt allgemein an, daß der Er⸗ trunkene, der noch Angehörige hat und im Be⸗ sitze von einigen Barmitteln war, verun⸗ glückt ist. Friedberg, 23. Aug. Die Privatklage⸗ sache des Kaufmanns Isidor Schulhof von hier gegen Kaufmann Julius Strauß in Bad Nau⸗ heim wegen unlauteren Wettbewerbs, gelangte vor der Strafkammer in Gießen in zweiter In⸗ stauz zur Verhandlung. Der letztere hatte im Frühjahre dieses Jahres bei dem bevorstehenden lleberzug des Geschäftes in ein anderes Lokal einen„Total-Ausverkauf“ mit dem Bemerken angekündigt, daß während 14 Tagen„ohne jeg⸗ lichen Nutzen“ verkauft werde. Schulhof, der in Friedberg dasselbe Geschäft betreibt, hatte au Grund des Reichsgesetzes vom 27. Mai 189 Privatklage wegen unlauteren Wettbewerbs erhoben. Das Schöffengericht Bad Nau⸗ heim sprach, wie s. Zt. berichtet, den An— geklagten kostenlos frei, da er berechtigt gewesen sei, den Einkaufspreisen die Ge⸗ schäftsspesen zuzuschlagen(mit Zurechnung dieser Geschäftsspesen war ein Nutzen nicht erzielt worden). Die Appellinstanz hob dies Erkenntnis auf und verurteilte die angeklagte Firma in eine Geldstrafe von 60, und in die Kosten. Revision ist angezeigt, um die Prinzipienfrage, 8;k—;—
—.
Als Hellmuth noch so in seine Grübeleien ver— sunken war, wobei er schließlich immer wieder auf denselben Punkt zurückkam, klopfte es an seine Thür, mit drei kleinen Schlägen, bescheiden und höflich.
Hellmuth horchte auf. Klopfen.
Er ging und öffnete.„Ah— Herr Conitzer—“
Ein mittelgroßer Herr mit schwarzem Haar und Bart, einer abnorm großen schiefen Nase im Gesicht und zwei kleinen verschmitzt blickenden Aeuglein trat sanft ins Zimmer. Die Haare waren an den Seiten über die Ohren nach vorn gestrichen und stark gefettet, so daß wie immer ein unangenehmer, Uebelkeit erregender Fettgeruch von der Persönlichkeit ausging.
„Sie kommen wohl wegen fragte Hellmuth ziemlich scharf.
„Ich wollte mir erlauben, Herr Baron“, be— gann der Besucher mit leiser Stimme,„Sie an den Verfalltag zu erinnern—“
„Sie wollen nicht weiter prolongieren?“ unter— brach ihn der junge Offizier.
Noch einmal dasselbe
des Wechsels?“
Erstaunt sah der Herr auf.„Herr Baron scherzen gewiß. Es war doch bestimmt ab— gemacht—“
Hellmuth wurde ungeduldig.„Abgemacht,—
allerdings. Aber die Verhältnisse haben sich eben noch nicht geklärt—“
Der Offizier wurde über und über rot. Er schämte sich, es geradezu eingestehen zu müssen, daß
seinem Namen noch über den Tod hinaus.
es durchaus schaffen!“
Wo gab es einen Ausweg aus dieser vage?..
sich jetzt auf.„Ich weiß, daß der Herr Baron trotzdem für Deckung sorgen werden, denn der Herr Baron sind ein Ehreumann—“
Ein Ehrenmann! War ers noch?...
„Ich möchte mal in Ruhe etwas mit Ihnen besprechen, Herr Conitzer“, sagte Hellmuth jetzt in anderem Ton.„Bitte, nehmen Sie doch Platz.“
Conitzer nahm auf der Kante eines Rohrstuhls Platz und stellte seinen Hut auf die Erde.
„Zunächst will ich Ihnen mal reinen Wein einschenken“, fuhr der Offizier fort.„Ich brauche außer den zehntausend zum ersten noch eine große Summe, nämlich fünfzigtausend Mark. Sagen Sie mir mal ohne Umschweife, ob Sie irgend einen Weg wissen, mir das Geld zu beschaffen? Meine ganze Zukunft, ja mein Leben steht auf dem Spiel.“
Vollkommen ruhig erwiderte Conitzer:
„Für so hohe Summen weiß ich keine Deckung. Damit kann ich mich nicht befassen. Da bleibt wohl nichts übrig, als daß der Herr Baron sich Ihrem Herrn Vater anvertrauen.“
„Hm!“ machte Hellmuth und wandte sich um. „Mein Vater! Glauben Sie, daß ich das nicht längst gethan habe?“
„Nun dann wirds ja'ne Kleinigkeit sein für den Herrn Baron,—— der Herr Vater hat doch das schöne Gut—“
„Von meinem Vater ist nichts zu hoffen.“
(Fortsetzung folgt.)
er sein gegebenes Wort nicht halten könne. Oie gedrungene Gestalt Herrn Conitzers richtete


