Ausgabe 
29.8.1933
 
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Publikationsorgan für den Gau 12(Nord hessen) des Deutschen Fußball⸗ Bundes

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S. Jahrg.

Dienstag, den 29. August 1933

Nr. 33

Deutscher Fußballbund

Zwei wichtige Bekanntmachungen Neue Spielordnung

1. Die Durchführung der vom DBB veranstalteten Fuß⸗ ball⸗Wettkämpfe und aller won Bundesvereinen ausgetragenen Freundschaftsspiele geschieht nach den amtlichen Regeln des Dy yB und dieser Spielordnung.

2. Vereine, die sich an Meisterschaftsspielen oder Pokal⸗ spielen des DF beteiligen wollen, melden ihre Teilnahme bis zum 15. Juni bei der mit der Leitung der Spiele betrauten Stelle. Sie haben die in der Finanzordnung angegebene Melde⸗ gebühr zu entrichten.

3. Die Bekanntgabe der Termine der Meisterschafts⸗ und Pokalspiele erfolgt erstmalig in den amtlichen Nachrichten-Or⸗ ganen. Die Abänderung eines Termins muß mindestens vier Tage vor dem angesetzten Spiel veröffentlicht oder den Vereinen mitgeteilt sein.

4. Spieler, welche an einem Meisterschafts⸗ oder Pokal⸗ spiel teilnehmen wollen, müssen einen Spielerpaß mit eingetra⸗ gener Spielberechtigung besitzen. Dieser ist auf Verlangen dem Schiedsrichter und dem Mannschaftsführer des Gegners vorzu⸗ zeigen.

5. Bei allen Pflichtspielen müssen die Spieler einer Mannschaft einheitlich in der vom Verein angemeldeten Spiel⸗ kleidung antreten. Der Torwart muß eine von der Kleidung beider Mannschaften sich unterscheidende Kleidung tragen; ihm sind die Farben schwarzz und grau vorbehalten.

6. Ist die Spielkleidung zweier Mannschaften gleich oder ähnlich, so muß die Mannschaft des platzstellenden Vereins die Kleidung wechseln. Findet das Spiel auf einem neutralen Platz statt, so bestimmt die spielleitende Stelle den Verein, welcher die Kleidung zu wechseln hat.

7. Bei allen Pflichtspielen hat der bauende Verein einen nach den DF B⸗Regeln hergerichteten Platz zu stellen. Hält der Spielgegner den Platz nicht für ordnungsgemäß hergerichtet, so hat er seine Einsprüche vor dem Spiel dem Schiedsrichter mitzuteilen. Der Schiedsrichter ist in diesem Fall berechtigt, dem bauenden Verein eine angemessene Frist zur Behebung der gerügten Mängel zu geben.

8. Der bauende Verein ist verpflichtet, das Publikum vom Spielfeld fernzuhalten. Muß ein Spiel wegen Eindringens des Publikums abgebrochen werden, so entscheidet die spiellei⸗ tende Stelle, ob das Spiel dem bauenden Verein wegen Ver⸗ letzung seiner Pflicht verloren zu geben ist. Der bauende Ver⸗ ein haftet dafür, daß Schiedsrichter und Spieler nicht belästigt oder beleidigt werden.

9. Bei allen Pflichtspielen müssen die Gegner zur festgesetz⸗ ten Spielanfangszeit in der vorgeschriebenen Mindestzahl an⸗ treten. Ist eine Mannschaft nicht in dieser Stärke zur Stelle, sso hat der Schiedsrichter das Spiel dennoch pünktlich beginnen zu lassen, um es sofort abzubrechen. Tritt der Gegner inner⸗ halb einer für beide Mannschaften verbindlichen Wartezeit von einer Viertelstunde an oder ergänzt er sich währenddessen, so findet ein Spiel statt, über dessen Wertung die spielleitende Stelle entscheidet.

10. Jedes Pflichtspiel muß, ein Freundschaftsspiel sol! von einem neutralen Schiedsrichter geleitet werden. Die An⸗ setzung der Schiedsrichter für Pflichtspiele erfolgt durch die spielleitende Stelle. Jeder für ein Spiel angesetzte Schiedsrich⸗ ter hat pünktlich auf dem Spielfeld zu sein. Ist ein Schieds⸗ richter verhindert, ein Spiel zu leiten, so hat der Verein dieses Schiedsrichters Ersatz zu stellen und hiervon die Behörde und den bauenden Verein zu benachrichtigen. Bei Pflichtspielen der Gauliga und Bezirksklasse kann die zuständige Stelle im Falle der Verhinderung eines Schiedsrichters einen anderen Schiedsrichter beauftragen. Ist der angesetzte Schiedsrichter nicht erschienen, so sollen sich die Gegner auf einen anderen, neutralen Schiedsrichter einigen. Dem bauenden Verein steht hierbei das Vorschlagsrecht zu. Ein anerkannter Schiedsrichter darf nicht abgelehnt werden.

11. Der bauende Verein hat dem Schiedsrichter vor Be⸗ ginn des Spiels ein Spielberichtsformular mit eingetragener Mannschaft zu übergeben, der besuchende Verein hat eben⸗ falls vor Beginn des Spieles seine Mannschaft auf diesem Formular einzutragen. Das Spielberichtsformular ist nach dem Spiel vom Schiedsrichter ausgefüllt noch am gleichen Tage an die spielleitende Stelle abzusenden.

12. Jeder Verein hat zu jedem Pflichtspiel einen Linien⸗ richter zu stellen. Der Schiedsrichter ist berechtigt, die Ab⸗ lösung eines Linienrichters und die Gestellung eines Ersatz⸗ mannes zu verlangen. Ist ein Ersatzmann nicht zur Stelle, so kann der Schiedsrichter eine neutrale Person, im Notfalle auch

ein Mitglied des gegnerischen Vereins als Linienrichter heran⸗ ziehen.

13. Der Schiedsrichter kann auf Wunsch einer Mannschaft ein Spiel abbrechen, wenn diese Mannschaft durch Verletzung oder Hinausstellen von Spielern unter acht Mann gesunken ist, sie auf Spielgewinn verzichtet, und wenn dem Gegner dadurch kein nennenswerter Schaden widerfährt.

14. Ein Spieler, der wegen Unsportlichkeit vom Spielfeld verwiesen wird, ist auf die Dauer von zehn Tagen für alle Spiele gesperrt. Die zuständige Stelle hat zu entscheiden, ob darüber hinaus noch eine schärfere Strafe einzutreten hat. Wird ein Spieler wegen Tätlichkeit herausgestellt, so ist er für alle Spiele gesperrt, bis die zuständige Stelle über die Höhe der Strafe entschieden hat. Der Schiedsrichter hat dem Mann⸗ schaftsführer nach Schluß des Spieles in Gegenwart des ande⸗ ren Mannschaftsführer den Grund des Ausschlusses mitzuteilen. Dieser Grund ist bei Pflichtspielen auf dem Spielberichts⸗ formular zu vermerken, bei Gesellschaftsspielen dem Kreissport⸗ wart mitzuteilen. Eine Bestrafung seitens der zuständigen Stelle erfolgt ohne Anhören des Spielers; der Verein kann auf Grund der mündlichen Mitteilung des Schiedsrichters an den Mannschaftsführer zu der Sache Stellung nehmen.

15. Spieler einer Mannschaft, die ihre Pflichtspiele durch⸗ geführt hat, dürfen in Pflichtspielen der unteren Mannschaften micht verwandt werden.

16. Jeder Verein ist werpflichtet, auf Anweisung des Dỹ B seine Spieler zur Durchführung repräsentativer Spiele und zur Ausbildung zur Verfügung zu stellen.

17. Die Abstellung eines Spielers hat die Absetzung eines Pflichtspieles nicht zur Folge; bei Abstellung zweier oder meh⸗ rerer Spieler kann auf Antrag des Vereins die Absetzung des Pflichtspieles erfolgen. Ein ausgetragenes Pflichtspiel ist ent⸗ sprechend seinem Ausgang zu werten.

18. Kommt ein Spieler einer Aufforderung der spiellei⸗ tenden Stelle nicht nach, so ist er für alle Spiele seines Ver⸗ eins während der Zeit der vorgesehenen Inanspruchnahme ge⸗ sperrt, es sei denn, daß die Sperre von der spielleitenden oder einer ihr übergeordneten Stelle bei Vorliegen besonderer Gründe erlassen wird. Spieler, die zu einem Länderspiel aufgestellt sind, dürfen in der Woche vor dem Spiel nicht mehr an irgend⸗ einem Vereinsspiel teilnehmen.

II.

1. Für alle Mannschaften ist in jedem Monat ein Sonntag won Meisterschaftsspielen freizuhalten.

An hohen Feiertagen dürfen Pflichtspiele nur mit Geneh⸗ migung des Bundesführers angesetzt werden.

2. Die Spiele der Schüler⸗ und Jugendmannschaften sollen nach Möglichkeit an Wochentagen ausgetragen werden.

3. In der Zeit vom 1. Juli bis 15. August ist die Austra⸗ gung von Fußballspielen verboten. Für Vereine in gebirgiger Gegend, wo während des Winters die Austragung von Spielen unmöglich ist, kann der Gauführer in anderen Fällen nur der Bundesführer Ausnahmen gestatten.

4. Ein gewonnenes Spiel wird mit 2 Punkten, ein un⸗ entschiedenes mit 1 Punkt, ein verlorenes mit 0 Punkten ge⸗ wertet.

5. Ein gewonnenes oder unentschiedenes Spiel wird einem Verein als verloren und dem Gegner als gewonnen gewertet, wenn er

a) einen Spieler ohne lassen,

b) ein Spiel abbricht oder den Abbruch verschuldet,

c) auf ein Spiel verzichtet oder nicht antritt,

d) verschuldeterweise zu spät antritt,

e) den Platz nicht ordnungsgemäß gebaut hat.

6. Verschuldet ein Verein einen Spielabbruch oder tritt er nicht an, so kann ihm die Wiedergutmachung des entstande⸗ nen Schadens auferlegt werden.

7. Ein Spielverzicht ist nur mit Genehmigung der zustän⸗ digen Stelle zulässig. Verzichtet ein Verein mehr als zweimal, oder tritt er mehr als zweimal durch eigene Schuld verspätet an, so scheidet er aus und wird für die kommende Spielzeit der nächstniederen Klasse zugeteilt.

8. Tritt ein Verein zu spät an, so kann das ausgetragene Spiel seinem Ausgang gemäß gewertet oder das ausgefallene Spiel neu angesetzt werden, wenn der Grund der Verspätung auf höhere Gewalt(Verspätung eines öffentlichen, fahrplan⸗ mäßigen Verkehrsmittels) zurückzuführen ist.

9. Jeder Verein hat bei Meldung seiner Mannschaften die gleiche Anzahl von Schiedsrichtern zu melden. Es sollen nur solche Personen genannt werden, die nach Eignung und Können

Spielberechtigung hat teilnehmen

das Schiedsrichteramt zu versehen imstande sind. Die spiel⸗ leitende Stelle ist berechtigt, einen Verein wom gemeldeten (Schiedsrichter als ungeeignet abzulehnen und die Meldung eines Ersatzmannes zu verlangen.

10. Die Sportwarte der Gaue und Kreise haben dafür Sorge zu tragen, daß den Schiedsrichtern Gelegenheit zur Aus⸗ und Weiterbildung geboten wird. Schiedsrichter, die nach akti⸗ wer Betätigung oder mach besonderer Ausbildung ihre Befähi⸗ gung nachgewiesen haben, könnenanerkannt werden.

11. Bei Ausschreitungen kann der Platz des schuldigen Vereins. werden.

gez. F. Linnemann.

ubendsudbalpiele im DFB.

Für die demnächst wieder beginnenden Jugend⸗Fußballspiele ergehen hiermit folgende Anweisungen:

1. Die im Jahre 1915 geborenen Jugendlichen sind in die Stammabteilung ihres Vereins zu überführen.

Die Belassung eines aufsteigenden Jugendlichen in der Ju⸗ gendabteilung und die Rückversetzung eines aufgestiegenen Ju⸗ gendlichen wegen nicht genügender körperlicher Entwicklung be⸗ dürfen in jedem einzelnen Falle der Genehmigung des Kreis⸗ jugendwarts; sie erstrecken sich nur auf das betreffende Spieljahr.

Die vorzeitige Ueberführung von Jugendlichen zu den Stammabteilungen ist nur in besonders begründeten Ausnahme⸗ fällen zulässig. Dem Antrage ist die schriftliche Einverständnis⸗ erklärung des Vaters bzw. gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Entscheidung trifft der Kreisjugendwart, wenn es sich um einen Jugendlichen des ältesten Jugendjahrganges handelt. Bei jünge⸗ ren Jugendlichen entscheidet nach gutachtlicher Stellungnahme des Kreisjugendwartes der Gaujugendwart. Eine Rückver⸗ setzung vorzeitig überführter Jugendlicher ist unzulässig.

2. Die Jugendspiele werden in Altersgruppen ausgetra⸗ gen. Die 17⸗ und 16jährigen Jugendlichen(in diesem Jahre die Geburtsjahrgänge 1916 und 1917) bilden die Jugendklasse A, die beiden jüngeren Geburtsjahrgänge(1918 und 1919) die Ju⸗ gendklasse B, die 13jährigen und die noch jüngeren Jugendlichen (Geburtsjahrgänge 1920 und später) bilden die Knabenklasse. Jugendliche des Geburtsjahrganges 1919, die noch volksschul⸗ pflichtig sind, können noch in der Knabenklasse spielen.

Jugendliche jüngerer Jahrgänge dürfen nur der nächsthöhe⸗ ren Altersklasse zugeteilt werden, wenn die Bildung einer Mannschaft in der höheren Jugendklasse sonst unmöglich ist.

3. In den Kreisen werden für die einzelnen Altersklassen

gez. Dr. Xandry.

der Jugendlichen Jugendmeisterschaftsspiele durchgeführt, zu de⸗

nen die Vereine Mannschaften melden können. Ein Verein kann zu den Spielen ein und derselben Klasse mehrere Mann⸗ schaften melden. Die Mannschaften führen alsdann in der Ju⸗ gendklasse die Bezeichnung Al⸗, A2⸗, Ag⸗Mannschaft, in der Jugendklasse B die Bezeichnung Bl⸗ Bz⸗, Ba⸗Mannschaft usw.

Die Meldungen von Mannschaften zur Teilnahme an den Jugendmeisterschaftsspielen sind bis zum 8. 9. 1933 an den Kreisjugendwart zu richten.

4. Auch solche Vereine, die bisher nicht Mitglieder des DBB. gewesen sind, können sich mit ihren Jugendmannschaften an den Jugendmeisterschaftsspielen beteiligen. Die Meldung muß ebenfalls rechtzeitig, also bis zum 8. 9. 1933, bei dem Kreis⸗ jugendwart erfolgen. Sie muß enthalten: Vereinsanschrift, Name und Anschrift des Vereinsjugendwarts, Angabe über die Vereinstracht, den Vereinssportplatz und das Umkleidelokal, so⸗ wie die Namen und Geburtsdaten der für die Mannschaften in Betracht kommenden Jugendlichen.

5. Die an den Wettspielen teilnehmenden jugendlichen Spieler müssen für ihren Verein spielberechtigt sein. Der Nachweis der Spielberechtigung kann bis zum 31. 12. 1933 in der für die früheren Landesverbände bzw. anderen Verbände bisher üblichen Form erbracht werden. Ab 1. 1. 1934 müssen alle Jugendlichen im Besitz des einheitlichen Bundesspielerpasses sein.

6. Die gemeldeten Mannschaften sind zu Spielgruppen zu je 3, höchstens 9 Mannschaften zusammenzustellen.

7. Die Jugendmeisterschaftsspiele sind bis spätestens Mitte Mai zum Abschluß zu bringen.

8. Der Spielplan ist so aufzustellen, daß ein Sonntag im Monat für Wandern usw. spielfrei zu halten ist. An den Weih⸗ nachtsfeiertagen und am Karfreitag wird nicht gespielt. In dem Spielplan ist ferner eine Spielpause einzulegen, deren Zeit⸗ punkt und Dauer sich nach den örtlichen und klimatische Ver⸗ hältnissen richtet. Bei den Terminansetzungen sind die berech⸗ tigten Ansprüche von Elternhaus, Schule und Kirche weitmög⸗ lichst zu berücksichtigen.

9. Die Spieldauer der Jugendfußballspiele beträgt in der Jugendklasse A zweimal 40 Minuten, in der Jugendklasse B und in der Knabenklasse zweimal 30 Minuten. Wo es aus besonde⸗ ren Gründen(z. B. wegen Platznot) bedingt ist, können die

Spiele einheitlich für den Kreis und die ganze Spielzeit mit einer entsprechenden kürzeren Spieldauer durchgeführt werden.