Gießen, Sonntag, den 4. März 1900. Mitteldeutsche
7. Jahrg.
Medaktionsschluß Donnerstag Nachmittag 4 U
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Zur Gemeindesteuerre form in Bessen. 1
oA. Der vorige Landtag hat eine tiefgreifende Reform des direkten Staats steuerwesens be— schlossen. Die Neugestaltung wird mit dem I. April 1901 auf den Steuerzetteln in Er⸗ scheinung t eten. Nun ist die Reihe der Re⸗ 6 form an dem Gemeindesteuerwesen. 84 Seither wurden die Gemeinde⸗Umlagen im engsten Anschluß an die Staatssteuern veranlagt. Die Gemeinden erhoben, je nach ihren lokalen Besdürfnissen, mehr oder minder hohe Zuschläge zur allgemeinen Einkommensteuer, sowie zur Grund⸗, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer. Da nun nach der Steuerreform die drei letztge⸗ nannten Steuern vom Staat künftighin nicht mehr erhoben werden, sondern an ihre Stelle eine einheitliche Vermögenssteuer tritt, so liegt es nahe, auch für die kommunale Be⸗ steuerung in Zukunft von einer getrennten Be⸗ steuerung nach Grund⸗, Gewerbe- oder Kapital⸗ besitz abzusehen und statt dessen einfach Zuschläge zu der neuen Vermögenssteuer zu erheben. Da⸗ * mit würde auch das Gemeindesteuerwesen auf dieselbe einfache Grundlage gestellt sein wie das Sctaatssteuerwesen: Neben der allgemeinen progressiven Einkommeunsteuer eine einheit⸗ liche Ergänzungs-Vermögenssteuer für den Staat und prozentuale Zuschläge zu beiden für die Gemeinde— das wäre eine ebenso durchsichtige wie zweckmäßige Struk⸗ tur unseres gesamten direkten Steuerwesens. Aber wer erwartet hat, die hessische Regie⸗ rung werde diese Konsequenz aus der Staats⸗ steuerreform zieben, der ist bitter enttäuscht worden. Der„Gesetzentwurf, die Gemeinde— umlagen betreffend“, der demnächst die Zweite Kammer beschäftigen wird, will das seitherige System der Gemeindebesteuerung fortbestehen llassen. Die für den Staat beseitigten Grund⸗ und Gewerbesteuern sollen für die Gemeinde beibehalten werden. Nur die Kapitalrentensteuer soll in Wegfall kommen, und zwar ohne Ersatz, denn die neue Ver⸗ mögenssteuer soll für die kommunale Bestene⸗
1 rung ganz außer Betracht bleiben. Während 9 also die Landwirte und Gewerbetreibende nach wie vor neben der Einkommensteuer die alten Ergänzungssteuern auf liegenschaftlichen und gewerblichen Besitz in die Gemeindekasse N zu zahlen haben, sollen die Eigentümer von asse Zins und Dividenden tragenden Papierchen entlastet werden. Eine nette Reform! N Wie begründet die Regierung dieses ver⸗ 5 wunderliche Vorgehen? N 4010. Die der Vorlage beigegebene Begründung 4 erkennt zwar für die staatliche Besteuerung 1 den Grundsatz als richtig an, daß die Steuer⸗ 100 last des Einzelnen in erster Linie nach seiner weg Leistungsfähigkeit zu bemessen sei, als N Maßstab für die steuerliche Leistungs fähigkeit iel fei die Höhe des Einkommens, und daneben — die Größe seines ihm für alle Wechselfälle einen gewissen Rückblick bietenden Vermögens 16.% anzusehen; daher sei die gerechteste Art staat⸗ %% licher Besteuerung eine Verbindung von — Eenkommen⸗ und Vermögensbesteuerung mit 5 Schuldenabzug. Dagegen könne für die Ge⸗ meinde besteuerung der gleiche Grundsatz nicht
als richtig anerkannt werden. Neben dem Prinzip der Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerzahlers, das in den Zuschlägen zur Ein⸗ kommensteuer zur Geltung kommt, müsse hier noch ein anderes Prinzip in Betracht gezogen werden, nämlich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Einwohner.
Die Einrichtungen und Aufwendungen der Gemeinde werden nicht von allen Einwohnern gleichmäßig in Anspruch genommen, meint die Begründung dann:„Der Grund besitz er⸗ fordert Leistungen der Gemeinde für Feldschutz, Feldwegebau, Straßenunterhaltung und-Reini⸗ gung, Schulen, Armenpflege; der Gewerbe⸗ betrieb macht Aufwendungen für Straßenbau und Reinigung, Kanalisterung, Beleuchtung, Schulen, Armenwesen, Polizei, Verkehr- und Wohlfahrtseinrichtungen aller Art u. s. w. not⸗ wendig.“ All das sei aber beim reinen Kapitalbesitz nicht der Fall. Der Kapital⸗ rentner stelle als solcher keine höheren An⸗ sprüche an die Leistungskraft der Gemeinde, als der nur auf sein Arbeitseinkommen an⸗ gewiesene Steuerzahler; darum dürfe sein Vermögen als solches auch nicht zur Kom⸗ munalbesteuerung herangezogen werden. Daher sei also eine einfache Uebertragung der staat⸗ lichen Vermögenssteuer auf die Gemeinden nicht angängig.
Wäre diese Begründung richtig, so wäre seither den Kapitalrentnern schweres Unrecht geschehen. Denn seither sind sie ja durch Zu⸗ schläge zur Kapitalrentensteuer einer ergänzen⸗ den Besteuerung auch seitens der Gemeinden unterworfen worden. Und zwar wurden rund 465000 Mk. an Kapitalrentensteuer seitens der Gemeinden im ganzen Großherzogtum erhoben. Dieses nette Steuersümmchen soll also nach dem Entwurf denjenigen, die den schönen Beruf des Kouponschneidens erwählt haben, ge⸗ schenkt werden.
Die Regierungsvorlage meint freilich, daß den Gemeindekassen dadurch keine Ausfälle ent⸗ stehen würden, da die vorgesehene Erhöhung der Einkommensteuer den Verlust einbringe. Das mag sein. Da aber die Kapitalrentner nur einen Teil der höheren Einkommensteuer⸗ beträge bezahlen, so bedeutet der Wegfall der kommunalen Kapitalrentenbesteuerung immer noch einen respektablen Steuer nachlaß, den die übrigen Einwohner einbringen müssen. Und dieser Steuernachlaß ist unserer Meinung nach durchaus ungerecht, trotz der schönen Begrün⸗ dung, mit der die Regierung ihn zu lecht⸗ fertigen sucht.
Zunächst ist es uns ganz unverständlich, inwiefern der Kapitalrentner an den Gemeinde— aufwendungen für„Schulen, Armenwesen, Polizei. Verkehrs- und Wohlfahrtseinrichtungen aller Art“ weniger interessiert sst wie der Ge— wer betreibende. Was den Bau, die Unter— haltung, Reinigung, Kanalisierung und Be⸗ leuchtung der Straßen anlangt, so scheinen diese allerdings vorzugsweise dem Gewerbe— treibenden, wenigstens soweit sie Trausport⸗ fuhrwerke beschäftigen, zu gute zu kommen. Aber das ist nur der äußere Schein.
Der Geschäftsmann und Transporteur ver⸗ mittelt nur die Güterzufuhr für die Konsu⸗ menten. Angenommen, eine Gemeinde legte
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den Fuhrwerksbesitzern die besondere Last der Straßenunterhaltung auf, so wäre die Folge davon doch nur die, daß die gesamte Einwohner⸗ schaft der betreffenden Gemeinde höhere Preise für die von den Geschäftsleuten herbeigeschafften Waren bezahlen müßte. Die erhöhten Trans⸗ portkosten kämen in erhöhten Güterpreisen zum Vorschein, so wahr wie auch alle anderen not⸗ wendigen Geschäftsunkosten in die Warenpreise eingehen und vom Konsumenten getragen werden müssen.
Gute öffentliche Verkehrseinrichtungen, welche die Gütererzeugung und Beförderung erleichtern, kommen der Gesamtheit der Konsumenten in Gestalt besserer und billigerer Waren zu gute. Die Konkurrenz schließt es aus, daß der einzelne Gewerbetreibende den Vorteil der Verkehrsein⸗ richtungen für sich monopolisiert. Nicht wer am meisten produziert und transportiert, hat den größten Nutzen von guten Straßen u. s. w., sondern wer am meisten konsumiert. Und da die Kapitalrentner zu denjenigen Leuten gehören, die die größte Portion von Gebrauchs⸗ gütern aller Art konsumieren, so sind sie an der Abnutzung der Wege u. s. w. auch in ganz hervorragendem Maße beteiligt. Wollte man also nach dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung verfahren, so wären sie in aller— erster Linie mit den genannten Gemeindeauf— wendungen zu belasten.
Den Landwirten kreidet die Regierung noch die Aufwendungen für Feldschutz besonders an. Allein an der Thatsache, daß es Spitz— buben giebt, sind die Bauern doch nicht mehr schuld als andere Bevölkerungsklassen. Mit welchem Recht will man sie also für die Schutz⸗ maßregeln gegen Diebstahl mehr heranholen als andere Besitzende. Jedenfalls müßte man dann den Kapitalrentnern die Aufwendungen für die Nachtwächter aufs Spezialkonto setzen. Denn wer keine Geldschätze und sonstige leicht bewegliche Wertsachen besitzt, dem können sie die Diebe auch nicht bei Nacht und Nebel von dannen tragen.
Dazu kommt noch die Thatsache, daß der Kapitalrentner häufig gar nichts anderes ist als der stille Teilhaber an landwirtschaft⸗ lichen oder gewerblichen Betrieben. Er ist der Gläubiger der Bauern oder Gewerbetreibenden und ein Teil des Geschäftsgewin nes der letzteren fließt in Form von Hypotheken- u. s. w. Zinsen in seine Tasche. Alle Zinsrevenuen ent⸗ springen direkt oder indirekt aus dem in der Produktion erzielten Mehrwert. Es wäre also schreiendes Unrecht, die Mehrwertmitgenießer glimpflicher bei der Besteuerung zu behandeln als die Mehrwerterzieler.
Zu welchen Konsequenzen die Regierung mit ihrem famosen Leistungs- und Gegenleistungs— prinzip kommt, e sicht man daraus, daß sie nach wie vor die Schulden zur Gemeinde— besteuerung heranziehen will. Da der verschul— dete Bauer oder Gewerbetreibende die Gemeinde— aufwendungen für Straßen u. s. w. nicht weniger in Anspruch nimmt als der unverschuldete— so argumentiert die Begründ ung— so dürfen auch die Schulden bei der Veranlagung zur Gemeinde⸗Grund⸗ und Gewerbesteuer nicht in Abzug kommen. Also der Landwirt A. wird für sein Anwesen im vollen Wert von, sagen wir 40000 Mark, zur Extrasteuer herangeholt,


