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1.7.1900
 
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Nr. 27. Gießen, Sonntag, den 1. Juli 1900. 7. Jahrg. a Redaktion: 2 NRedaktionsschluß: Kirchenplatz 11. Schloßgasse. Mitteld eutsche erb Nachmilag 4 Uhr.

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Das neue Unfallversiche⸗

rungsgesetz.

Das kürzlich vom Reichstag verabschiedete Unfall versicherungsgesetz weist gegen⸗ über dem bisherigen Gesetze zahlreiche Verände⸗ rungen auf. Genosse Molkenbuhr bespricht die⸗ selben in einem Artikel desKorrespondenzbl., den wir hier zum Abdruck bringen.

Die Arbeiter⸗Versicherungsgesetze wurden in einer Zeit erlassen, als Fürst Bismarck sich alle erdenkliche Mühe gab, die Sozialdemokratie zu überwinden, und als er darauf bedacht war, die direkten Sta ts⸗ und Gemeindesteuern zu er⸗ mäßigen. Durch die Versicherungsgesetze sollten die Armenlasten herabgemindert werden. In einer solchen Zeit und mit solchen Motiven mußte er darauf bedacht sein, den Arbeitern, d. h. den Versicherten, möglichst wenig Rechte einzuräumen, weil sonst die Sozialdemokrat e in den neuen Institutionen ein Feld für ihre Orga⸗ nisation gefunden hätte, und ferner mußte er den Unternehmern möglichst weitgehende Rechle einräumen, um ihnen ein Aequivalent für die ihnen zugedachte Belastung zu geben.

Die Berücksichtigung dieser politischen Ziele zwang die Schöpfer dieser Gesetze, Gebilde zu schaffen, welche von vornherein die Reform⸗ bedürftigkeit einschlossen. Nur dann, wenn allen Beteiligten weitgehende Rechte eingeräumt werden, ist es möglich, Dauerndes zu schaffen, weil dann die Uebel von innen heraus überwunden werden.

Dazu kam, daß keinerlei Erfahrungen vor⸗ handen waren. Höchstens konnte man die Er⸗ fahrungen der Privat⸗Versicherungen verwerten. Sicher ist, daß Bismarck für diese Pläne so viel Reklame machte, daß selbst ein großer Bruchteil der Unternehmer zu der Ansicht kam, es solle ihnen bitteres Unrecht zugefügt werden. Um den Widerstand der Unternehmer zu überwinden, mußte einmal der schlaue Herr v. Bötticher mit der Wahrheit heraus rücken, und er that es, indem er erklärte:Meine Herren, wir arbeiten ja nur für Sie! Wo solche Grundmotive bei einem Gesetze vorhanden sind, ist es selbstverständlich, daß der Teil der Beteiligten, für den nicht gearbeitet ist, die Mängel sehr bald em⸗ pfindet.

Nach kurzer Dauer des Bestehens der Gesetze traten die Mängel so scharf hervor, daß dieselben von der Regierung offen anerkannt und mit dem Sammeln von Material zur Reform begonnen werden mußte.

Aber nicht allein machten sich die ursprüng⸗ lichen Mängel immer stärker bemerkbar, sondern auch im wirtschaftlichen Leben trat eine solche Umwälzung ein, daß Sszialgesetze in einem Jahrzehnt veralteten. ö

Im Jahre 1897 hatten endlich die Reform⸗ gedanken der Regierung so feste Gestalt an⸗ genommen, daß sie in Form eines Eutwurfs an den Reichstag kamen. In diesem Entwurfe waren die Beschwerden der Unternehmer und der Behörden im weitesten Maße berücksichtigt, während den Wünschen und Klagen der Arbeiter nur sehr wenig Rechnung getragen war; die Folgen der wirtschaftlichen Umwälzung und der Umgestaltung der Werte hatte man völlig un⸗ berücksichtigt gelassen.

Was die Regierung versäumt hatte, wurde zum Teil in der Kommission, welcher dieser Entwurf überwiesen war, nachgeholt; aber mit den Kommissionsbeschlüssen wurde ein solcher Entrüstungssturm in Unternehmerkreisen entfesselt, daß die Regierung dem Machtgebot des Zentral- verbandes deutscher Industrieller folgte und die Kommissionsbeschlüsse in Aktenschränke vergrub

Die jetzige Regierungsvorlage brachte zwei wesentliche Neuerungen der Kommissionsbeschlüsse von 1897: Die Erhöhung der Waisenrente auf 20 pCt. des Arbeitsverdienstes und die Organi⸗ sation territorialer Schiedsgerichte. Den größten Teil der damaligen Kon missionsbeschlüsse ließ die Regierung fallen, und die Vertreter der Mehrheitspacteien wagten nicht, dieselben wieder aufzunehmen, weil sie fürchteten, die Regierung könne sich noch einmal von den Großindustriellen zum Rückzuge zwingen lassen.

Da nun die Beratungen abgeschlossen sind, wollen wir die Veränderungen kurz anführen. Wir beginnen mit dem sogenannten Mantel⸗ gesetz. Dieses Gesetz hat den Namen erhalten, weil alle vier Gesetze in diesem Gesetze ein geschlossen sind und dessen Bestimmungen sowohl für das Gewerbe⸗ wie das land⸗ und forstwirt⸗ schaftliche, sowie sür das Bau- und das See⸗ Unfallversicherungsgesetz gelten. In diesem Ge⸗ setze ist die Organisation der Schiedsgerichte, sowie das Verfahren vor den Schiedszerichten und dem Unfallversicherungsamte teilweise geregelt.

Eine Reihe von Bestimmungen über das Verfahren finden sich noch in den vier genannten Gesetzen. Die Schiedsgerichte der 65 ge⸗ werblichen und 48 landwirtschaftlichen Berufs⸗ genossenschaften werden eingehen und die Ent⸗ scheidungen den auf grund des Invaliditäts⸗ gesetzes gebildeten Schiedsgerichten überwiesen. Für den Verletzten hat diese Neuorganisation den Vorteil, daß die Bezirke der Schiedsgerichte kleiner sind, als sie es bisher bei den gewerb⸗ lichen Berufsgenossenschaften waren. So gab es z. B. Berufsgenossenschaften, die im ganzen Reiche nur zwei Schiedsgerichte hatten. Auch wird auf schnellere Erledigung der Sachen gerechnet werden können, weil die neuen Schiedsgerichte häufiger Termin ansetzen können.

Die Beisitzer werden seltener als sonst aus dem Berufe des Verletzten sein, da die Gruppen nur nach Landwirtschaft, Gewerbe, Bergbau und Seeschiffahrt eingeteilt find. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft oder des Entschädigungs⸗ berechtigten kann der Vorsitzende von der Inne⸗ haltung der Reihenfolge der Beisitzer abweichen und Beisitzer aus dem Berufe des Verletzten mitwirken lassen. Die unbedingte Unentgelt⸗ lichkeit des Verfahrens ist aufgegeben, indem das Schiedsgericht, sowie das Reichsver⸗ sicherungsamt befugt sind, den Beteiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Mutwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführen berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.

Die Wahlen der Beisitzer der Arbelter werden nach§ 62 des Invaliditäts⸗Versicherungsgesetzes von den Vorständen der im Bezirk vorhandenen Orts⸗, Betriebs⸗, Bau⸗ und Innungs⸗Kranken⸗ kassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen, sowie von den Vorständen derjenigen freien Hülfskassen

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gewählt, welche die in§ 75 4 des Kranken- versicherungsg setzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk nicht über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde hinausgeht. Für die in Gemeinde⸗Krankenkassen und die nicht gegen Krankheit versicherten Per sonen ernennt die untere Verwaltungsbehörde eine entsprechende Anzahl Vertreter.

Ferner bestimmt das Mantelgesetz, daß für die schwebenden Sachen, wenn eine Festsetzung der Rente bis zum 1. Oktober 1900 nicht statt⸗ gefunden hat, die Bestimmungen des neuen Gesetzes gelten, falls diese für den Berechtigten günstiger sind.

Die eigentlichen Unfallversicherungsgesetze haben sehr viele Abänderungen erhalten; jedoch steht für die Versicherten die Qualität im um⸗ gekehrten Verhällnis zur Quantität. Es wird dem genauen Kenner der Novelle schwer fallen, zwei Dutzend Aenderungen herauszufinden, die er als Verbesserungen für die Versicherten be⸗ zeichnen kann. Und wenn er dann die Gesamt⸗ wirkung zusammenfaßt, dann muß er erkennen, daß es sehr wenig ist, aber auch über das Wenige kann leine ungetrübte Freude aufkommen, weil den Verbesserungen auch noch Verschlechte⸗ rungen gegenüberstehen.

In der Ausdehnung der Versicherung ist soweit eine Verbesserung eingetreten, als die Versicherung ausgedehnt ist auf kleine gewerb⸗ liche Brauereien, auf die Werkstätten der Schlosser und Schmiede, das Gewerbe der Fensterputzer; ferner auf die Lagerei⸗ betriebe, wo die Waren unter freiem Himmel lagern, sowie auf die mit einem Handelsgewerbe verbundenen Fuhrwerks-, Lagerungs⸗ oder Holzfällungsbetriebe, sofern der Inhaber ins Handelsregister eingetragen ist.

Hier ist also der Uebelstand beseitigt, daß Arbeiter eines Holz⸗, Stein⸗ oder anderen Händlers mit ähnlichen Waren nicht versichert waren, wenn die Waren nicht in einem Schuppen oder sonstigen Gebäude lagerten. Jedoch tritt nun wieder der Uebelstand ein, daß die Arbeiter als nicht versichert gelten, wenn der Händler nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Ausgedehnt wurde die Versicherung auf die Be⸗ triebsbeamten, die ein Jahresgehalt von 3000 Mark und weniger haben, während das bestehende Gesetz 2000 Mark als Maximalgrenze für die Versicherungspflicht der Betriebsbeamten hatte. Durch Statut kann die Versicherung aus⸗ gedehnt werden auf kleine Betriebsunter⸗ nehmer, auf Hilfsarbeiter, sowie auf Betriebsbeamte mit einem höheren Jahresgehalt als 3000 Mark.

Die Versicherung erstreckt sich bei sämtlichen Versicherungszweigen nach der Novelle auch auf häusliche und andere Dienste, zu denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern oder von deren Beauf⸗ tragten herangezogen werden. Neben dieser Aus⸗ dehnung steht die Einschränkung, daß der An⸗ spruch ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat.

In das Gesetz ist es jetzt aufgenommen, daß die Berufsgenossenschaften außer ärztlicher Be

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