Ausgabe 
1.1.1900
 
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Nr. 1.

Alltel entsche Senntags, geitung.

Seite 1.

mir ein allerliebster Kerl, Du! Du gefällst mir! Wo gehst Du hin? Sag' mir's!

Philipp antwortete:In die Mariengasse, da rufe ich die Stunde!

Göttlich! rief die Maske.Das muß ich hören! Ich will Dich begleiten! So was hört man nicht alle Tage. Komm Du nur, närrischer Kerl, und laß Dich hören; aber das sag' ich Dir, als Virtuose laß Dich hören, sonst bin ich nicht zufrieden! Kannst Du ein lustiges Stückchen singen?

Philipp sah wohl, der Herr war ein wenig berauscht und vornehmen Standes, und ant⸗ wortete:Herr, beim Glase Wein in warmer Stube besser als in solcher Kälte, die einem das Herz im Leibe erstarrt!

Damit ging er seines Weges in die Marien⸗ gasse und sang und blies.

Die Maske hatte ihn dahin begleitet und sprach:Das ist kein Kunststück. Das kann ich auch, Du närrischer Kerl! Gib mir Dein Horn; ich will für Dich blasen und singen! Du sollst Dich halb zu Tode lachen!

Philipp gab auf der nächsten Station den Bitten der Maske nach und ließ sie blasen und singen. Es ging ganz in Ordnung. So zum zweiten, zum dritten und zum vierten Male. Die Maske konnte nicht müde werden, Stell⸗ vertreter des Nachtwächters zu sein, und war in Lobeserhebungen seiner Geschicklichkeit un⸗ erschöpflich. Philipp lachte von ganzem Herzen über die wunderlichen Einfälle des lustigen Herrn, der vermutlich aus froher Gesellschaft oder von einem Balle kam, und sich mit einem Gläschen Wein über die gewöhnliche Höhe des Alltaglebens hinaufgestimmt hatte.

E

Weißt Du was, Schätzchen? Ich hätte große Lust, ein paar Stunden zu nachtwächtern. Ist es diesmal nicht, so komm' ich in meinem Leben nicht dazu. Gib mir Deinen Mantel und breitkrempigen Hut; ich gebe Dir meinen Domino. Gehe in ein Bierhaus, trinke Dir ein Räuschchen auf meine Rechnung; und hast Du eins, so komm wieder und gieb mir meinen e zurück. Hier hast du ein paar Thaler Trinkgeld. Was meinst du, Schätzchen?

Dazu hatte der Nachtwächter keine Lust. Die Maske ließ aber mit Bitten nicht nach, und als beide in ein finsteres Gäßchen traten, kam der Vertrag zu stande.

(Fortsetzung folgt.)

Sprüche zur Lebensweisheit. In allem Andern laß Dich lenken, Nur nicht im Fühlen und im Denken. * Mehr wert ist ein Irrtum, den Du selbst gefaßt, Als Wahrheit, die Du auswendig gelernt hast. *

Wer das Rechte hat zu sagen, Weiß es recht auch vorzutragen. * Sitz' immer auf der linken Seit'! f Dort schlägt das Herz, auch das der Zeit. Sallet.

Neu eingelaufene Schriften.

Volkslexikon, Nachschlagebuch für sämtliche Wissenszweige; herausgegeben unter Mitwirkung von Fachschriftstellern von Emanuel Wurm; Verlag von

Wörlein und Komp., Nürnberg. Soeben erschien das letzte, 8 ½ Bogen starke Heft. Das Werk umfaßt nun vier Bände und einen Regtsterband; letzterer enthält das Generalregister(an 100 000 Stichworte in alphabetischer Reihenfolge) und einen Nachtrag, in dem u. a. auch das neue Invaliden⸗ versicherungsgesetz mit aufgenommen wurde. Schon nach Erscheinen der ersten Bände erkannte unsere Parteipresse an, daß das Volkslexikon die ihm gestellte Aufgabe erfüllt: es liefert eine knappe, aber doch eingehende und für Arbeiterkreise verständliche Uebersicht über alle Wissenszweige, wobei es auf politischem Gebiete den sozialdemokratischen, auf naturwissenschaftlichem den darwinistischen Standpunkt einnimmt und besonders das berücksichtigt, was die arbeitende Bevölkerung interesstert. Außerdem enthält das Volkslexikon ein ganz ausführ⸗ liches Fremdwörterbuch, das in einer, bisher nirgends angewandten deutlichen Weise die Aussprache angiebt, gleichzeitig auch die Abstammung des Wortes und dessen Zusammensetzung mit anderen Sprachen, sodaß Ursprung und Bedeutung leichter verständlich werden. Zur Auffindung der einzelnen Stichworte(an 100 000) dient das Generalregister, welches als ein besonderes Bändchen erschien, um das Nachschlagen zu erleichtern. Die Kritik hat das Volkslexikon sehr günstig beurteilt. Das Volkslexikon ist durch jede Buchhandlung zu be⸗ ziehen. Es kostet hochelegant und dauerhaft gebunden in Halbfranz: Band I 6 Mk., Band II 7 Mk., Band III 6,50 Mk., Band IV 5 Mk., Generalregisterband 2,50 Mark, zusammen 27 Mk.; in Leinen: Pand I 5,40 Mark, Band II 6,40 Mk., Band III 6 Mk., Band IV 5.40 Mk., Generalregisterband 2 Mk., zusammen 24,30 Mk. Es kann auch in 95 Lieferungen für Band I- IV und 6 Lieferungen für den Registerband à 20 Pfg. bezogen werden; auch sind die Original⸗ einbanddecken einzeln käuflich.

Geschäftsgeist. Moritzche, spielst Du mit uns Feuerwehr? Ja. Ich werd' aufnehmen de Feuerversicherungen!

Ortskrankenkasse Gießen.

Wir bringen hiermit zur Kenntnisnahme, daß das

Statut durch Beschluß der General-Versammlung vom 7. Oktober J. J. in folgenden Punkten einer Abänderung unterzogen worden ist:

a)§ 8, Absatz 3, lautet nunmehr folgendermaßen:

b)

d)

5 e)§ 18 wird ganz gestrichen.

10

Die Anmeldung muß enthalten den Vornamen und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, sowie die Beschäftigung und derzeitigen Wohnort des Ange⸗ meldeten, den täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zurzeit bezieht und die Angabe, ob und welche Fami⸗ lienangehörigen vorhanden sind.

Bei§ 11 fällt der ganze Absatz 2 weg und kommt an dessen Stelle: Die An⸗ nnd Abmeldungen sind mittelst der jeweilig vorgeschriebenen Formulare zu bewirken.

Bei§ 13, Absatz 2, soll es in Zukunft statt Kassen⸗ vorstandKassenverwaltung und statt Quittungs⸗ karteLegitimationskarte heißen.

§ 14, Absatz 3, lautet nunmehr folgendermaßen: Im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für jeden Arbeits⸗ tag unter Ausschluß der Sonn⸗ und gesetzlichen Feier⸗ tage ein Krankengeld in Höhe von 55% des in§ 13 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes, jedoch vor⸗ behaltlich der Bestimmungen des§ 137 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 für die in§ 1, Ziffer 2, dieses Statuts bezeichneten Personen. Das Krankengeld soll jedoch bei mindestens vierzehntägiger Krankheits⸗ dauer vom Tage der Erkrankung an und für jeden gesetzlichen Feiertag, welcher nicht auf einen Sonntag fällt, vergütet werden; auch die Krankenunterstützung auf 26 Wochen ausgedeht werden, und zwar für die letzten 13 Wochen täglich die Hälfte des seither be⸗ zogenen Krankengeldes.

Es erhalten demnach arbeitstäglich die Mitglieder der 115 Klasse Mk. 1.90

5 1.50 V»f]fg 7 IV. 1 77 1. 9.05

0.50

7 1

9.32 lautet nunmehr wie folgt: Die Beiträge sind an jedem Montage für die be⸗ ginnende Woche fällig und werden vom Kassenboten

Der Vorstand der Ortskrankenkasse Gießen.

auf grund einer von der Kassenverwaltung aufge⸗ stellten Rechnung alle vier Wochen und nach näheren Bestimmungen des Vorstandes erhoben.

g) S 37 erhält folgende Fassung:

Für jedes Kassenmitglied wird eine Mitgliedskarte ausgefertigt, welche eine Angabe über die Höhe der Beiträge(§ 31) und der eintretendenfalls zu ge⸗ währenden Unterstützung enthält.

Dieselbe wird bei der ersten Beitragszahlung dem Arbeitgeber eingehändigt, welcher solche sofort nach dem Eintrag des Beginnes der Beschäftigung an das Mitglied auszuhändigen hat.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt des letzteren ebenfalls in die Mitglieds⸗ karte einzutragen.

h) 11§ 42 lauten die zwei ersten Zeilen folgender⸗ maßen:

Vorbehaltlich der Bestimmung des§ 58 über die dem Geschäftsführer, dem Rechner und soustigen Be⸗ amten zu gewährende Vergütung.

i) In§ 47 heißt es nunmehr statt Rechnungsführer: Geschäftsführer, Rechner und sonstigen Beamten, und statt der von demselben zu stellenden Kaution: der von dem Rechner zu stellenden Kaution.

k) In 8 58 heißt es nunmehr statt Rechnungs⸗ und Kassenführer:Geschäftsführer, Rechner und sonstigen Beamten; und statt die ihm für seine Mühewal⸗ tung:die denselben für ihre Mühewaltung; und statt der von ihm zu stellenden Kaution:der von dem Rechner zu stellenden Kaution.

J) In 8 61 heißt es nunmehr statt Rechnungs- und KassenführerGeschäftsführer.

m) Bei§ 62 fallen die Worte Rechnungs- und Kassen⸗ führer weg und kommt an deren Stelle:Rechner.

n) Dem 8 67 wird noch hinzugefügt: und ev. in einem Se jeweilig vom Vorstande zu bestimmenden

rgan.

o) Bei§ 68 fällt das Wort Quittungsbuch weg und kommt an dessen Stelle:Legitimationskarte.

p) Gemäß 8 57, Absatz 8, wird in Zukunft eine Mehr gebühr von 10 Pfg. erhoben.

Die Aenderungen des§ 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1900 in Kraft.

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