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Nr. 26.
Gießen, den 26. Juni 1904.
II. Jahrg.
Redaktion:
Mirchenplatz 11, Schloßgasse.
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Die hessische Wahlreform.
Nächsten Mittwoch wird der hessische Land⸗ tag über das Wahlgesetz beraten, wie es aus den Beschlüssen des eigens dafür einge⸗ setzten Ausschusses hervorgegangen ist. Es hat nicht an Bemühungen gefehlt, welche darauf abzielten, die Beratung der Vorlage bis zum Herbste hinauszuschieben und damit die ganze Wahlreform im Sande verlaufen zu lassen, ste— wie in Bayern und Baden— zum Scheitern zu bringen. Erfreulicherweise blieb diese volks⸗ feindliche Tätigkeit, die nicht bloß von dem Wormser Lederkönig Heyl, sondern auch von gewissen andern, sich in der Oeffentlichkeit als Anhänger der Wahlreform und des direkten Wahlrechts aufspielenden„Volksfreunden“ aus⸗ ging, ohne Erfolg.
Damit ist nun noch 1 gesagt, daß die Vorlage auch Gesetz wird. Es können ihr noch erhebliche Schwierigkeiten gemacht werden. Ob sich die nötige Mehrheit in der Zweiten Kammer findet, kann durchaus nicht als sicher gelten und dann ist es noch möglich, daß Heyl die Erste Kammer zum Witderstande aufzu⸗ stacheln vermag. Wir sind also des Gelingen der Wahlreform nicht so sicher, wie es unser Frankfurter Parteiblatt in seinem Artikel in Nr. 139 zu sein scheint. Daß in Hessen die politische Einsicht der Bürgerlichen größer sein soll als anderswo, trifft unseres Erachtens nur auf verhältnismäßig kleine Kreise derselben zu.
Gegenüber dem jetzigen Wahlgesetz mit der indirekten Wahl mag die Vorlage wohl eine Verbesserung bedeuten und unsere Partei hat kein Interesse daran, sie scheitern zu lassen, aber ein„ideales“ Wahlrecht bietet sie nicht. Alle sozialdemokratischen Anträge, welche ein wirklich volkstümliches Wahlrecht zu schaffen geeignet waren, wurden abgelehnt und dafür das Gesetz mit allerlei„Kautelen“ der rück⸗ ständigsten Art behängt. Die unverständlichste und ungerechteste Bestimmung, gegen welche sich unsere Genossen in der Kammer noch mit aller Entschiedenheit wenden müssen, ist die Forderung einer dreijährigen Staatsange⸗ hörigkeit als Vorbedingung für das Wahlrecht. Das bedeutet eine Verschlechterung gegen den bisherigen Zustand; bis jetzt konnte jeder wählen, wenn er auch kurz vorher erst die Staatsangehörigkeit erworben hatte. Durch diese Bestimmung wird vielen Männern das Wahl⸗ recht vorenthalten, die schon Jahrzehnte in Hessen ansässig sind und ihre Pflichten gegen den hessischen Staat jederzeit erfüllt haben. Sie haben nur unterlassen, eine Formalität zu erfüllen! Und die in dieser Beziehung Nach⸗ lässigen sind keineswegs nur Arbeiter, sie fin⸗ den sich in großer Zahl in allen Kreisen und Parteien. Wer sich aber überhaupt die Mühe gibt, die Staatsangehörigkeit zu erwerben, der ist kein Zugvogel, dem„das genügende Verständnis und das notwendige Interesse fehlt.“ Von welcher Seite man diese Bestimmung auch betrachtet, sie ist ungerecht, rückständig, lächerlich.
Bezüglich des Wahl verfahrens sind ja eine Reihe Verbesserungen anzuerkennen. Es wird vorgeschrieben, daß die Wählerlisten von den Gemeinden zu vervielfältigen und jedem Wahlberechtigten unentgeltlich abzugeben sind. Die Kammer kann auch dann, wenn für eine
Ersatzwahl noch keine 6 Monate seit der ersten Wahl verstrichen sind, die Aufstellung neuer Wählerlisten beschließen. Die Wahlhandlung findet in den für die Masse der Bevölkerung e Stunden, von 12 Uhr mittags bis
Uhr abends, statt. Alle bis dahin im Wahl⸗ lokal Anwesenden sind noch zur Wahl zuzulassen. Dafür hat die Regierung einheitliche und zweck⸗ mäßige Wahlurnen für alle Wahllokale, allerdings auf Kosten der Gemeinde, zu beschaffen, so daß den Wahlbetrügereien, die wir von der ersten Kuvertwahl bei der letzten Reichstagswahl her kennen lernten, eine neue Schranke gezogen ist. Alle diese Bestimmungen sollen der Ver⸗ fassungsurkunde einverleibt werden.
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Die Wahlkreiseinteilung sieht 15 städtische und 45 ländliche Wahlkreise vor, statt bisher im ganzen 50. Die Städte wählen Abgeordnete: Darmstadt 3, Mainz 3, Gießen⸗Wieseck 2, Offenbach 2, Worms 2 u. Friedberg, Bingen und Alsfeld je einen. Ländliche Wahlkreise erhält die Provinz Starkenburg 19, Ober⸗ hessen 14 und Rheinhessen 16. In Ober⸗ hessen wurde ein neuer Wahlkreis: Altenstadt⸗ Heldenbergen⸗Nieder⸗Florstadt gebildet.
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Neuwahlen. Die neu hinzutretenden städtisch en Abgeordneten werden zum ersten Mal im Jahre 1905 auf die Dauer von drei Jahren gewählt und zwar von den Stimmberechtigten der in Betracht kommenden Städte in der bisher für die Abgeordnetenwahlen maß⸗ gebend gewesenen Umgrenzung dieser Städte. In den Städten, welchen ein besonderes Wahlrecht zusteht, wird erst im Jahre 1908 nach der neuen Wahlkreiseinteilung gewählt. Im Jahre 1905 finden auf die Dauer von sechs Jahren in folgenden Wahlkreisen Neuwahlen statt: 1. Starkenburg: in Beerfelden, Höchst, Reichelsheim, Dieburg, Heppenheim, Pfungstadt, Bens⸗ heim, Griesheim, Rüsselsheim, Langen, Neu⸗Isen burg, Seligenstadt; 2. Oberhessen: in Vilbel, Bad⸗ Nauheim, Lich, Heuchelheim bei Gießen, Homberg, Groß⸗ und Klein⸗Felda, Nidda, Büdingen, Nieder⸗ Florstadt; 3. Rheinhessen: in Alzey, Sprend⸗ lingen, Osthofen, Wörrstadt, Nierstein, Kastel, Weisenau, Büdesheim, Ober⸗Ingelheim. Im Jahre 1908 finden auf die Dauer von sechs Jahren in folgenden Wahl⸗ kreisen Neuwahlen statt: 1. Starkenburg: in Darmstadt I, Darmstadt II, Darmstadt III, Offenbach I, Offenbach II, Michelstadt, Wald⸗Michelbach, Reinheim, Groß⸗Umstadt, Lampertheim, Groß⸗Gerau, Bürgel; 2, Oberhessen: in Gießen I, Gießen II, Friedberg, Alsfeld, Butzbach, Grünberg, Lauterbach, Herbstein, Schotten; 3. Rheinhessen: in Mainz I, Mainz II, Mainz III, Worms I, Worms II, Bingen, Pfedders⸗ heim, Oppenheim, Mombach.
Das preußische Landarbeiter- Knebelgesetz im Reichstag.
An seinem letzten Sitzungstage vor den Sommerferien hat sich der Reichstag mit dem
im Dreiklassenhause eingebracht hat und der bezweckt, den ohnehin fast rechtlosen Landarbeitern die Möglichkeit zu nehmen, anderwärts Unter⸗ kommen zu finden, wenn sie bei ihrem Junker wegen allzugroßer Schinderei die Arbeit aufgeben mußten. Der Entwurf verstößt gegen eine Reihe von Reichsgesetzen und deshalb hatte unsere Fraktion im Reichstage eine Anfrage an den Reichskanzler eingebracht, was er zu tun ge⸗
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Gesetzentwurf befaßt, den die preußische Regierung
denke um dem Bundesstaat Preußen gegenüber die Reichsgesetzgebung zur Geltung zu bringen.— Genosse Stadthagen begründete die Interpellation und führte in der Hauptsache Folgendes aus:
Das preußische Kontraktbruchgesetz will die landwirt⸗ schaftlichen Arbeiter in einer Weise in Verruf erklären, die mit allem, was sonst Rechtens ist, in Widerspruch steht. Der Entwurf widerspricht den ausdrücklichen Be⸗ stimmungen einer ganzen Reihe von Gesetzen. Würde er aber auch nicht formell mit der Reichsgesetzgebung in Widerspruch stehen, so hätte der Reichstag doch das größte Interesse, dagegen zu protestieren. Denn er widerspricht dem ganzen Geiste der Reichs ver⸗ fassung wie auch der preußischen. Haben wir es doch in Preußen erlebt, daß selbst Peitschenhiebe und Verführung der Arbeiterinnen durch den Inspektor nicht für ausreichend erklärt wurden, um den Kontrakt zu lösen. Was wird da alles als Kontraktbruch bestraft werden! Der Gesetzentwurf will alle Arbeitgeber bestrafen, die kontraktbrüchige landwirtschaftliche Arbeiter in Dienst nehmen; er will ferner die Vermittler für Gesinde und landwirtschaftliche Arbeiter bestrafen, die solchen Arbeitern eine Stelle nachweisen; er will ferner jeden bestrafen, der einen landwirtschaftlichen Arbeiter verleitet oder zu verleiten unternimmt, widerrechtlich einen Dienst nicht anzunehmen oder zu verlassen, also z. B. auch den Ar⸗ beitskollegen, den Vormund, kurz jeden.
Bedenken Sie doch, daß jeder Beamter auf die Ver⸗ fassung vereidet ist und einen Meineid begeht, wenn er ein verfassungswidriges Gesetz anwendet. Verfassungs⸗ widrig sind nun nicht nur die Gesetze, die dem direkten Wortlaut der Verfassung widersprechen, sondern alle, die mittelbar oder unmittelbar in Gebiete eingreifen, die die Reichsgesetzgebung durch ausdrücklichen Befehl oder stillschweigende Anordnung hat ergreifen wollen. So hat das höchste Gericht, das Reichsgericht, bei den einzel⸗ staatlichen Gesetzen über die Beihilfe und Verleitung zum Selbstmord, so auch bei den einzelstaatlichen Ausdehnungen des Grobenunfugsbegriffs entschieden. Freilich, wenn nach dem Prinzip des Fürsten Bismark genehme Richter ausgesucht werden, wird man auch so etwas für giltig erklären. Diese systematische Verrufserklärung, diese Aushungerung ländlicher Arbeiter widerspricht dem Stand⸗ punkt der persönlichen Freiheit, der Gleichheit vor dem Gesetz, denn keine ähnliche Bestimmung gilt für die Großgrundbesitzer. Aber die Großgrundbesitzer find an⸗ scheinend gezwungen, ein solches Gesetz zu machen, das den Arbeiter seiner persönlichen Freiheit beraubt, nachdem sie es durch schlechte Behandlung und Entlohnung ihrer Arbeiter so weit gebracht haben, daß die italienische Re⸗ gierung und auch der galtzische Landtag sowie die rus⸗ sischen Behörden ihre einheimischen Arbeiter warnen, nach Ostelbien zu gehen. Die Verfassung bestimmt: Reichsgesetze gehen Landesgesetzen vor. Ferner sagt sie, daß Bestimmungen über die Freizügigkeit, über den Ge⸗ werbebetrieb, über das gesamte bürgerliche Recht und Strafrecht durch Reichsgesetze zu regeln find. Gegen diese Verfassun sbestimmungen verstößt das Kontrakt⸗ bruchgesetz. Weshalb kommt man nicht mit diesem Ge⸗ setzentwurf vor das Reich? Ich will es Ihnen sagen: weil Sie wissen, daß das Reich Ihnen einen derartigen Gesetzentwurf vor die Füße werfen würde. Durch das Gesetz werden die ländlichen Arbeiter für vo elfrei erklärt. Es treibt den schlimmsten Wucher, den Arbeitswucher. Es sucht in hinterlistiger Weise denselben Erfolg zu er⸗ zielen wie das Leibeigenschaftsgesetz. Wehe dem Arbeit⸗ geber, der sittlich und menschlich genug ist, um der Knute ihres Arbeitgebers davongelaufene Arbeiter in Schutz zu nehmen. Er verfällt dem Kontraktbruchgesetz. Wetter verstößt dieses Gesetz gegen den Geist des Frei⸗ zügigkeitsgesetzes, nach dem jeder Deutsche sein Brot suchen darf, wo er es findet. Wenn aber der ländliche Arbeiter ausgerissen ist, weil er seine Würde wahren wollte(Lachen rechte) nun, ich werde Ihnen nachher Bei⸗ spiele geben und ich nehme an, daß Sie soviel sittliche Würde haben, daß Sie in diesen Fällen selbst de.


