8
9
yer
weg 2
hten:
mk. an 1.
„. * 0 eislagen.
904 und derwalen U. Gold⸗ pillig.
2 Jahre
—
1
———
——
—
F
Beilage zur Mlitteldeutschen Sonntags-Leitung.
Nr. 49.
Gießen, Honntag, den 4. Dezember 1904.
11. Jahrg.
Militärische Gerechtigkeit!
„Der von uns in der vorigen Nummer er⸗ wähnte Dessauer Militärprozeß, der mit Verurteilung zweter Soldaten zu je 5 Jahren Zuchthaus endete, hat überall nicht bloß Aufsehen, sondern Empörung über die heutige Militärjustiz hervorgerufen. Beson⸗ ders waren es die Ausführungen des Anklage⸗ vertreters, gegen die sich der lebhafteste Protest des gesamten Volkes wenden muß. Nach der Beweisaufnahme ergab sich, daß die beiden Angeklagten in Notwehr gehandelt hatten. Der Tatbestand war kurz der folgende:
. An einem Augustsonntage hielten sich in einem Tanzsaale bei Dessau mehrere Infanteristen auf. Auch der jetzt vom Militär entlassene Unteroffizier Heine war anwesend— in äußerst angetrunkenem Zustande. Am Büffett gertet der„Stellvertreter“ mit mehreren Sol⸗ daten in Wortwechsel, wurde aber von dem Horntsten Wagner aus dem Saale entfernt, um Skandal zu vermeiden. Für seinen Liebes⸗ dienst waren dem Hornisten 4 Wochen Mittel⸗ arrest zugedacht; er wurde aber freigesprochen.
Abseits hatten friedfertig die beiden Haupt⸗ angeklagten des Dessauer Prozesses, der Gefreite Gunther und der Musketier Voigt mit einigen Mädchen an einem Tische gesessen. Als die Mädchen das Lokal verlassen wollten, wurden sie auf dem Hausflur von dem Unteroffizier Heine angerempelt und geschlagen. Günther stellte den Unteroffizier zur Rede; der betrunkene„Stellvertreter“ soll dabei wütend mit seinem Seitengewehr um sich geschlagen haben, so daß Voigt ihm die Waffe entriß. Heine packte das Seitengewehr Voigts und entlief. Voigt und Günther verfolgten ihn, entwanden ihm die Waffe wieder und sollen ihn dabei geschlagen haben. Voigt lieferte später das Seitengewehr des Unteroffiziers in der Kaserne ab. Und die Folge: gegen Günther und Votgt eine Anklage wegen Aufruhrs, gegen Heine wegen Körperverletzung.
Der Anklagevertreter hielt es trotz günstiger Zeugenaussagen für erwiesen, daß sich die beiden Soldaten gemeinschaftlich tätlich an einem Vor⸗ gesetzten vergriffen, sich zusammengerottet und durch Anwendung von Gewalttätigkeiten Auf⸗ ruhr begangen hätten. Er bedauert, gegen die Angeklagten, die sich bis dahin tadellos
eführt hatten, die Gesamtstrafe von 5 Jahren 9 Monaten Zuchthaus gegen Günther und 5 Jahren Zuchthaus gegen Voigt beantragen zu müssen.„Das Gesetz müsse, erllärte er, erfüllt werden. Die beantragte Strafe set das Min⸗ destmaß für die Vergehen, deren sie sich schuldig gemacht hätten.“ Die Verteidiger ver⸗ suchten, die Hinfälligkeit der Anklage nachzu⸗ weisen. Sie wiesen darauf hin, daß das Ver⸗ gehen der Angeschuldigten im Zivilverhält⸗ nis überhaupt nicht beachtet worden wäre. Ferner hätten die Augeklagten doch in
otwehr gehandelt. 5 5 15 5. erschien der Hinweis auf die Notwehr so ungeheuerlich für militäricche Verhältnisse, daß er die denkwürdige Erklärung abgab: 1. i 5
„Im Militärverhältnis gibt es keine
Notwehr des Untergebenen gegen den
Vorgesetzten. Nur der Weg der Beschwerde
sei dem Untergebenen offen.“
Als dann der Verteidiger die Frage stellte, ob der Untergebene dann auch die Pflicht habe, sich von dem Vorgesetzten mit der rechts⸗ widrig gebrauchten Waffe ruhig abschlachten zu lassen, ohne sich dabei zur Wehr setzen zu dürfen, bejahte der Auklagevertreter die äußerste Folge seiner vorherigen Erklärung.
Nach dieser Auffassung ist also jeder deutsche Soldat verpflichtet, wie ein gefesseltes Stück Vieh stillzuhalten, wenn er einem finnlos betrunkenen oper verrückt gewordenen Vorgesetzten in die Hände sällt, den die Lust anwandelt, dem Untergebenen den Säbel in den Leib zu rennen, oder ihm damit die Augen
auszustechen, oder ihm den Schädel einzuschlagen. Selbst dem Gerichtshofe ging diese aberwitzige Auffassung des Vertreters der Anklagebehörde zu weit. Er erklärte in der Begründung des furchtbaren Urteils, das für jeden der beiden Soldaten auf 5 Jahre Zuchthaus lautete, daß es für die Untergebenen dem Vorgesetzten gegenüber allerdings eine Notwehr gebe, die sich aber nur als Abwehr, nicht als Gegen⸗ wehr äußern dürfe.
Die Herren des Gerichtshofes muten da den einfachen Soldaten Unterscheidungen zu, über deren Anwendung in der Praxis die geschulten Juristen in jedem einzelnen Falle unter sich in Widerspruch geraten. Wo würde die Abwehr in Gegenwehr übergehen? Ist überhaupt bei Angriffen mit der blanken Waffe Abwehr ohne Gegenwehr möglich? Da tät es not, man gebe jedem Soldaten einen ausführlichen Kommentar zum Militärstrafgesetzbuch in die Hand und die Zeit, um die knifflichen Auslegungen zu be⸗ greifen, damit er nicht infolge einer gelegent⸗ lichen Verwechslung von Abwehr und Gegen⸗ wehr bei der Ausübung der Notwehr auf mindestens fünf Jahre ins Zuchthaus kommt.
E
Ein weiteres Zuchthausurteil hat das Kriegsgericht in Freiburg i. Baden gefällt. Es verurteilte die Reservisten Lehmann und Kubach vom Infanterie-Regiment Nr. 142 wegen Meuterei, begangen während des Manövers im Jahre 1903 in dem Orte Kerfers⸗ berg bei Offenburg, zu je 5 Jahren Zucht⸗ haus und Ausstocßzung aus dem Heere. Der Reservist Renn wurde wegen Meuterei und Meineids zu 3 Jahren 6 Monaten Ge⸗ fängnis verurteilt. Drei andere Soldaten, die bei dem Vorfalle weniger beteiligt waren, kamen mit Gefängnisstrafen von 3 Monaten bis zu 1 Jahr davon. Die Verurteilten hatten in dem genannten Orte, wo sie in Quartier lagen, einen Unteroffizier, der sich öfters Mißhand⸗ lungen der Soldaten zu schulden kommen ließ, verprügelt.
Zu Urteilen wie die hier besprochenen hat die bürgerliche Presse in der Regel wetter nichts zu sagen. Dagegen kommt man im Volke immer mehr zu der Ueberzeugung, daß das Militärstrafgesetzbuch, das solche Grausamkeiten möglich macht, nicht länger zu halten ist. Diese Ueberzeugung muß sich auch dem schlimmsten Rückschrittler aufdrängen. Blut geschriebenen Gesetzbuches, das die Herr⸗ schenden privilegiert und das dienende Volk zu stummer, willenloser Unterwürfigkeit herab⸗ würdigt— das ist es, was der Dessauer und ähnliche Prozesse mit ehernem Worte hinausrufen ins Volk!
Soziales, Gewerkschaftliches, Arbeiterbewegung.
Bild aus der heutigen Ordnung. Eine zweiundsiebzigjährige Greisin, auf einem Auge blind, wird durch Bekanntmachung im Amtsblatte für den Regierungsbezirk Lüne⸗ burg steckbrieflich verfolgt— wegen Bettelns und Landstreichens! Wegen dieser Verbrechen ist die Untersuchungshaft über sie verhängt. Die Polizeibehörden werden ersucht, die Greisin zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefäng⸗ nis abzuliefern. Dann wird das durch das Alter und das Elend der Frau beleidigte Rechtsgefühl des gemütvollen Deutschen Ge⸗ nugtuung erhalten. Die Alte wird verurteilt werden zu einigen Wochen Haft mit nachfol⸗ gender Ueberweisung an die Landespolizei⸗ behörde, heißt Arbeitshaus. Und herrlich er⸗ füllt sich dann das Wort:„Daß der Staat sich in höherem Maaße als bisher seiner hilfs⸗ bedürftigen Mitglieder annehme, ist nicht bloß eine Pflicht der Humanität und des Christen⸗ tums, von welchen die staatlichen Einrichtungen durchdrungen sein sollen, sondern auch eine Aufgabe staatserhaltender Politik, welche das
Reform dieses mit
Ziel zu verfolgen hat, auch in den besitzlosen Klassen der Bevölkerung, welche zugleich die zahlreichsten und am wenigsten unterrichteten sind, die Anschauung zu pflegen, daß der Staat nicht bloß eine notwendige, sondern auch eine wohltätige Einrichtung sei.“
Gewerkschaftliche Erfolge. Was durch eine gute Gewerkschaft für die Arbeiter zu er⸗ reichen ist, zeigen die Lohnkämpfe, die in diesem Jahre von dem Zimmererverbande durch⸗ geführt worden sind. Es sind davon 72 ent⸗ schieden und zwar 54 mit vollem und 5 mit teilweisem Erfolg; 11 Ausstände waren erfolg⸗ los geführt worden. Die Erfolge des Ver⸗ bandes sind: a. Lohnerhöhung in 148 Zahl⸗ stellen und zwar wurde der Lohn erhöht in 6 Zahlstellen um 1 Pfennig pro Stunde, in 41 um 2 Pfg., in 7 um 2½ Pfg., in 32 um 3 Pfg., in 15 um 4 Pfg., in 30 um 5 Pfg., in 5 um 6 Pfg., in 8 um 7 Pfg., in 1 um 7½ Pfg., in 2 um 8 Pfg., in 1 um 10 Pfg. b. Die Arbeitszeit wurde verkürzt in 27 Zahl⸗ stellen um ½ Stunde, in 10 um 1 Stunde. In 107 Zahlstellen wurden die Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen durch Verträge festgelegt. Einschließlich der aus früheren Jahren noch geltenden bestehen zurzeit 162 Lohntarife im Zimmerergewerbe. Der Zimmererverband zählt in 566 Zahlstellen 41318 Mitglieder; er erfreut sich einer steten Weiterentwicklung und kann auf seine Erfolge stolz sein.
Von Nah und Lern. Ein Freund des Nackten.
Der Oberleutnant Freiherr von Horn beim dritten bayerischen Infanterieregiment hatte im vergangenen Sommer eine Abteilung Soldaten auf freiem Gelände und unter dem musternden Blick mancher Bauernmagd— wegen der Hitze — pudelnackt exerzieren lassen. Nun wurde dem Offizier sein Reformplan, die teueren Uniformen zu ersparen, so wenig gedankt, daß er strafversetzt worden ist.
Freie Liebe des Pfarrers.
Großes Aufsehen erregt in Celle das Gerücht von dem Verschwinden des Pastors Kreusler. Derselbe wird seit einigen Tagen vermißt. Gleichzeitig ist eine in dem Haus des Geistlichen beschäftigte junge Dame, die Tochter angesehener Leute aus einem Dorfe in der Umgegend, spurlos verschwunden, nachdem ste zuvor eine größere Geldsumme bei einem Bankgeschäft erhoben hatte. Das ungleiche Liebespaar ist unterdeß bereits in New⸗York angekommen.
Kleine Mitteilungen.
* Beim Baumfällen verunglückte der Ar⸗ beiter Rodenhausen in Wieseck. Es fiel ihm ein Baumstamm auf das Bein, wodurch er einen Beinbruch erlitt.— Ferner wurde der Waldarbeiter Finger aus Bottendorf bei Marburg von einem umstürzenden Baume erschlagen. Das gleiche Schicksal ereilte den 18 jährigen Holzfäller Dietz aus Riebelsdorf, der vor den Augen seines Vaters von einem Aste zer⸗ schmettert wurde.
k Auf der Straße zwischen Lich und Langs⸗ dorf wurde am Sonntag eine ältere Frau von einem jungen Mann angebettelt. Als sie das Portemonnaie aus der Tasche nahm, entriß ihr es der Mensch und flüchtete. Man erwischie ihn aber bald und nahm ihn fest.
* Verbranntes Kind. In dem Dorfe Günter⸗ fürst bei Erbach i. Odenw. spielten vorigen Donnerstag in einem Hause mehrere Kinder mit Feuer. Erwachsene waren im Augenblick nicht zugegen. Die Kleinen setzten Holzspäne in Brand, wobei die Kleider eines zweijährigen Kindes Feuer fingen. Das Kind wurde furchtbar ver— brannt und erlag nach einigen Stunden seinen qual⸗ vollen Leiden.
k Wieder Einer. Die Staatsanwaltschaft zu Memmingen hat gegen den katholischen Pfarrer Kühl von Illereichen wegen Unterschlagung, Sittlichkeitsver⸗ gehen usw. einen Haftbefehl erlassen.
C000. Bem üht Parteifreunde! cn etz nach besten Kräften für die immer weitere Verbreitung Eueres Blattes.


