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Jegenſtände und Blitzſchlag en und Aus: ſche in letzterem den. Ihre Prä⸗ ryflichtet. Die men überlaſſen; nicht allein 10 tbenten Jahres r tin Freijahr. u zu jeder Zeit eden uannden
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Intelligenz-Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen i im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
M 100.
Sonnabend den 21. Dezember
1850.
Das„JIutelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen“ wird im Jahre 1851, ebenſo wie im Jahre 1850, wöchentlich zweimal
(Mittwochs und Samſtags) ausgegeben.— Das„Intelligenz⸗Blatt“ wird nach wie vor die amtlichen Bekanntm=
Lokalbehörden mittheilen und Anzeigen und Inſerate ieglicher Zeit 100 öffentlichen Kenntniß bringen. 0 ante ee ee Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei der Expedition, wie bisher, für 1 Jahr
1 fl. 12 kr., für ½ Jahr 40 kr.— Bei allen Poſtverwaltungen des Großherzogthums Heſſen pr. Jahr 1 fl. 24
Semeſter 46 kr.
kr. und pr.
Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erſte Petitzeile oder deren Raum 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dri und jede folgende 2 kr.— Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet.— Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen is den Sang Wend bei der Expedition eingehen, finden in dem Mittwochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend eingehen, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.—
Friedberg.
Die Expedition des Intelligenzblattes.
1 Anzeigen, welche in dem am 28. d. M. erſcheinenden Blatte Auf—
nahme finden ſollen, bitten wir des Feſtes wegen ſchon bis zum 24. Morgens 10 Uhr gefaͤlligſt einzuſenden. Die Expedition.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Muſterung im Jahr 1851.
Nach höchſter Weiſung ſollen die Muſterungsarbeiten früher als gewöhnlich vorgenommen und ſo beſchleunigt werden, daß ſchon Mitte April die Muſterung beginnen kann. Bis zum 10. Februar d. J. müſſen daher die ganz vollſtändig aufgeſtellten Liſten hierher eingeſendet werden. Gegen diejenigen, welche dieſen Termin nicht einhalten, müßte mit Strafe vorgegangen werden, was wir nur be⸗ klagen könnten und in welche unangenehme Nothwendigkeit zu ſetzen Sie uns hoffentlich keine Veranlaſſung geben werden.
Sie werden bei dieſem Geſchäfte genau nach den Vorſchriften der Verordnung über Ausführung des Rekru— trungsgeſetzes vom 30. April 1831, 88. 6—14 verfahren. zu den Auszügen der Geiſtlichen über die 1831 gebornen Dienſtpflichtigen ſind nur die vorgeſchriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geiſtlichen zuzuſtellen haben, zu gebrauchen; auch haben Sie darauf zu ſehen, daß hin⸗ ſchtlich dieſer Auszüge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter
ſolchen gegebenen Vorſchriften genau beachtet und das Pfarr— amtsſiegel dieſen Auszügen beigedruckt werde; bei ſich er gebenden Mängeln haben Sie die Auszüge alsbald zur Verbeſſerung zurückzugeben.
Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anſprüche auf Depotverſetzungen haben Sie die Protokolle genau nach dem Formular V. aufzunehmen und ſich nur gedruckter Formularien zu bedienen, die Vorſchriften der§§ 1831 der Verordnung ſorgfältig zu beobachten, auch dahin zu ſorgen, daß den auf Seite 4 des Protokolls von den Geiſt— lichen auszuſtellenden Beſcheinigungen über die Familien⸗ verhältniſſe der das Depot anſprechenden das Dienſtſiegel beigedruckt werde. Dieſe Protokolle über Depotanſprüche ſind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einſendung der Ortsliſten zur Prüfung an uns einzuſenden.
Die Summe, welche der Ortsvorſtand bei Beur— thelung der Frage: ob der Depotanſprechende zur Stellung eines Einſtehers vermögend genug iſt, zu Grunde zu legen hat, iſt auf 400 fl. beſtimmt worden.
Wir machen Sie auf die Beſtimmung des§. 10. pos. 6 beſonders aufmerkſam, wongch Sie diejenigen Dienſtpflich⸗ tigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie z. B. Schwerhörigkeit, Kurzſichtigkeit, fallende Sucht u. ſ. w. beſonders anzüweiſen haben, ſich deßfalls genügende Zeugniſſe von Schullehrern, Geiſtlichen, Gemeinde— vorſtaͤnden u. ſ. w. zu verſchaffen und dieſe bei der Muſte⸗ rung mitzubringen.


