Ausgabe 
16.1.1850
 
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Intelligenz-Vlatt

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Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, n Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

Mittwoch den 16. Januar

1850.

M 5.

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DasJutelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen wird im Jahre 1850, ebenſo wie im Jahre 1849, wöchentlich zweimal (Mittwochs und Samſtags) ausgegeben. DasIntelligenz⸗Blatt wird nach wie vor die amtlichen Bekanntmachungen der Staats- und Lokalbehörden mittheilen und Anzeigen und Inſerate jeglicher Zeit zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei der Expedition, wie bisher, für 1 Jahr 1 fl. 12 kr., für ½ Jahr 40 kr. Bei allen Poſtverwaltungen des Großherzogthums Heſſen pr. Jahr 1 fl. 24 kr. und pr.

Semeſter 46 kr.

Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erſte Petitzeile oder deren Raum 4 kr. für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr. Ein Beleg wird mit 2 kt. berechnet. Alle Inserate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei der Expedition eingehen, finden in dem Mittwochs erscheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend eingehen, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.

Friedberg.

Die Expedition des Intelligenzblattes.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Muſterung im Jahr 1850.

Nach höchſter Weiſung ſollen die Muſterungsarbeiten früher als gewöhnlich vorgenommen und ſo beſchleunigt werden, daß ſchon Mitte April die Muſterung beginnen Funn. Bis zum 10. Februar d. J. müſſen daher die ganz vollſtändig aufgeſtellten Liſten hierher eingeſendet werden. Gegen diejenigen, welche dieſen Termin nicht einhalten, müßte mit Strafe vorgegangen werden, was wir nur be klagen konnten und in welche unangenehme Nothwendigkeit zu ſetzen Sie uns hoffentlich keine Veranlaſſung geben werden.

Sie werden bei dieſem Geſchäfte genau nach den Vorſchriften der Verordnung über Ausführung des Rekru tirungsgeſetzes vom 30. April 1831, 58. 614 verfahren. Zu den Auszügen der Geiſtlichen über die 1830 gebornen Dienſtpflichtigen ſind nur die vorgeſchriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geiſtlichen zuzuſtellen haben, zu gebrauchen; auch haben Sie darauf zu ſehen, daß hin ſichtlich dieſer Auszüge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter ſolchen gegebenen Vorſchriften genau beachtet und das Pfarr amtsſiegel dieſen Auszügen beigedruckt werde; bei ſich er gebenden Mängeln haben Sie die Auszüge alsbald zur Verbeſſerung zurückzugeben.

Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anſpruͤche auf Depotverſetzungen haben Sie die Protokolle genau nach oem Formular V. aufzunehmen und ſich nur gedruckter

Formularien zu bedienen, die Vorſchriften der 88. 18 31 der Verordnung ſorgfältig zu beobachten, auch dahin zu ſorgen, daß den auf Seite 4 des Protokolls von den Geiſt⸗ lichen auszuſtellenden Beſcheinigungen über die Familien verhältniſſe der das Depot Anſprechenden das Dienſtſiegel beigedruckt werde. Dieſe Protokolle über Depotanſprüche ſind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einſendung der Ortsliſten zur Prüfung an uns einzuſenden.

Die Summe, welche der Ortsvorſtand bei Beur theilung der Frage: ob der Depotanſprechende zur Stellung eines Einſtehers vermögend genug iſt, zu Grunde zu legen hat, iſt auf 350 fl. beſtimmt worden.

Wir machen Sie auf die Beſtimmung des§. 10. pos. 6 beſonders aufmerkſam, wonach Sie diejenigen Dienſtpflich tigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie z. B. Schwerhörigkeit, Kurzſichtigkeit, fallende Sucht u. ſ. w. beſonders anzuweiſen haben, ſich deßfalls genügende Zeugniſſe von Schullehrern, Geiſtlichen, Gemeinde vorſtänden u. ſ. w. zu verſchaffen und dieſe bei der Muſte rung mitzubringen.

Nach§. 40 der Verordnung muͤſſen alle Conſkrip tionspflichtigen bei der Muſterung perſonlich erſcheinen, ge genfalls ſie als dem Geſetze ausgewichen angeſehen und zum Zuerſtmarſchiren beſtimmt werden.

Außer den im Jahr 1830 Gebornen müſſen auch die jenigen, welche bei der vorigen Muſterung als temporär untauglich, als unterm Maas, oder aus andern Gründen zur nachſten Muſterung verwieſen wurden, in die vorer wähnten Gemeindeliſten eingetragen werden und folgt zu dem Ende nachſtehend das Verzeichniß derſelben.

Friedberg am 9. Januar 1850.

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