Ausgabe 
4.5.1850
 
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zu:

ITntelligenz-Blatt

fuͤr die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

Sonnabend den 4. Mai

1850.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Gemeinde- und Markvorſtände der Wald beſitzenden Gemeinden.

Betreffend: Die Anzeiggebühren der ſchützenden Forftdiener, nun die Vollziehung des Art. 6. der Verordnung vom 1. Ok⸗ tober 1848.

Inzwiſchen wird Ihnen die Größe der den Forſt⸗ ſchützen entgangenen Anzeigegebühren bekannt geworden ſein und werden Sie hierdurch in der Lage ſich befinden, mit Rückſicht hierauf die entſprechende Beſoldungserhöhung zu beſtimmen.

Mit Bezug auf unſer Ausſchreiben vom 1. Juni

v. J. Nr. 7. des Amtsblatts, ſehen wir nunmehr der dorten geforderten Vorlage binnen 14 Tage entgegen.

Friedberg den 29. April 1850.

f(Sen Du veri eser.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Philipp Hofmann IV. zu Rodheim als Makler angeſtellt und in dieſer Eigenſchaft heute eidlich verpflichtet worden iſt.

Friedberg den 30. April 1850.

Gr. Heſſ. Regierungskommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg

Ouvrie r.

Bekanntmachung.

Dem Kandidaten der Thierheilkunde Jakob Müller

aus Butzbach iſt die Genehmigung ertheilt worden, ſich als praktiſcher Thierarzt in Butzbach niederzulaſſen, und iſt derſelbe in dieſer Eigenſchaft verpflichtet worden; was zur offentlichen Kenntniß gebracht wird. Friedberg den 30. April 1850. Gr. Heſſ. Regierungskommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg Wu g e

Oeffentliche Nachricht.

Nachſtehende, bei der General⸗Verſammlung des Ma⸗ thildenſtifts am 15. v. M. gefaßten Beſchlüſſe werden zur Nachricht für diejenigen die es angeht, hiermit zur öffent lichen Kenntniß gebracht:

1) Jeder, der Bürgſchaft übernimmt, ſoll und muß nach Abzug der Bürgſchaftsſchuld noch 150 fl. reines Ver⸗ mögen haben.

2) So lange Jemand Handſchrifts-Schuldner des Stifts iſt, darf Keinem, der zu ſeinem Haushalte gehört, auf

Schuldſcheine Geld dargeliehen werden.

3) Jeder, der Geld auf Schuldſchein geliehen, kann nicht eher neues Darlehen erhalten, beziehungsweiſe Er neuerung des alten Schuldſcheins erwirken, bis von dem erſten Darlehen zweijährige Ziele rückgezahlt ſind.

2) Vom 1. Juni d. J. an werden bei den Kaſſen nur Einlagen bis zu 500 fl. gegen 4 pCt. angenommen. Ueberſteigt die Einlage 500 fl., ſo werden nur 3 pCt Zinſen vergütet.

5) Die Darlehn gegen Schuldſchein zweier Buͤrgen ſollen gleich wie die auf Bürgſchaft der Gemeinden in 5 Jahre rüͤckzahlbar ſein.

Friedberg den 1. Mai 1850. N Der Dirigent der Gr. Regierungskoinmiſſion als Präſident des Mathildenſtifts e ene ee

Markt Bericht. Friedberg, am 24. April 1850.

Aufgefahren] Verkauft; ö

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(ltr.)(Mltr.) fl. kr. Waizen 3 3 6 Korn wn. 6 6 4 27 Gerste.* Hafer 2 2 2 45 Erbſen. f 5 Kartoffeln 5