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ntelligenz-Blatt
die
Provinz Oberheſſen
emeinen,
ungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
Mittwoch den 28. Februar
1849.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Unterſtüzung der Armen und Abſtellen des Bett⸗
lens in den Gemeinden des Regierungsbezirks Friedberg.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß nicht blos arbeitsunfähige und bejahrte, ſondern auch arbeitskräftige der Bewohner des Regierungsbezirks, auf dem ziehen. Indem wir Sie deßhalb unter Hinweiſung auf die nachſtehend abgedruckten Vorſchriften des Art. 247 ꝛc. des Strafgeſetzbuches und des Art. 23 des Geſetzes vom 17. September 1841, die Einführung des Strafgeſetzbuchs im Großherzogthume betreffend, zur geſchärften Aufſicht anweiſen, ſprechen wir zugleich die Erwartung aus, daß Sie für Voll⸗ ziehung der wegen Unterſtützung der Armen vorliegenden Normativbeſtimmungen— Miniſterialverfügung vom 24. März 1830 N. D. 11, 693— in Ihren Gemeinden möglichſt
bemüht ſind.
Zu dieſem Zweck werden Sie mit dem Gemeinderath dahin wirken, daß den arbeitsfähigen, vermögens- und arbeitsloſen Einwohnern Ihrer Gemeinden, Arbeitsgelegenheit und Verdienſt verſchafft wird, daß dagegen diejenigen Armen, welche durch Arbeit ihren Unterhalt zu gewinnen nicht ver⸗ mögen, ausreichende Unterſtützung erhalten.— Hierbei iſt nach Anleitung der allegirten Miniſterialverordnung folgen⸗ des Verfahren einzuhalten:
1) der Gr. Bürgermeiſter ſtellt mit Zuziehung des Ge⸗ meinderaths, vierteljährig ein Verzeichniß aller ſolchen
hülfsbedürftigen Armen ſeiner Bürgermeiſterei unter Stahlkette tragen.— Hat Paß des P
Beifügung der jedem Einzelnen zu bewilligenden Unter⸗
ſtützung an Geld, oder Naturialien auf;
dieſes Verzeichniß wird ſofort dem Kirchenvorſtand
zur Prüfung mitgetheilt; 5 verſtanden, ſo hat der Gr. Bürgermeiſter die bewil⸗ ligten Unterſtützungen zur Verausgabung auf die Ge⸗ meindekaſſe anzuweiſen; 4 können ſich der Orts- und Kirchenvorſtand über die Unterſtützungsbedürftigen oder über das Maß der
denſelben zu bewilligenden Unterſtützungen nicht ver⸗
Betteln umher 8
iſt der Kirchenvorſtand mit dem Ortsvorſtand ein⸗
einigen, dann iſt deßhalb unſere Entſchließung einzuholen. in denjenigen Gemeinden, in welchen beſondere, durch Armen-Commiſſionen verwaltet werdende Fonds be⸗ ſtehen, behält es übrigens bei dem hergebrachten Ge⸗ ſchäftsgang ſein Bewenden. Friedberg den 19. Februar 1849.
O. ux i e x.
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An die Gr. Bürgermeiſter ſowie an die Gr. Gens⸗ darmerie des Regierungsbezirks.
Betreffend: Arretirung des Metzgergeſellen Heinrich Sommer von FTranffurt a. M
In Folge Erſuchens des peinlichen Verhoͤr⸗Amts zu Frankfurt, beauftragen wir Sie auf den eines bedeutenden Gelddiebſtahls dringend verdächtigen Rubricaten, deſſen Perſonalbeſchreibung nachſtehend folgt, genau zu fahnden und ihn betretenden Falles zu arretiren und dahier adzuliefern.
Friedberg am 21. Februar 1849. 15 Ouvrier. Perſon⸗Beſchreibung.
Alter: 20 Jahre.— Größe 5“ 4“ circa.— Haare: dunkelbraun, faſt ſchwarz, kurz.— Augen: dunkelbraun, lebhafter Blick.— Augenbraunen: dunkelbraun, ſtark.— Naſe; ſtark, etwas ſtumpf.— Mund: breit.— Stirn:
mittel.— Bart: keinen, oder im Entſtehen.— Kinn: rund.— Zähne: gut.— Geſicht: zwiſchen oval und rund, ſehr vollkommen.— Geſichtsfarbe geſund.— Teint: zwi⸗ ſchen grünlich und bräunlich.— Beſondere Kennzeichen: hat ganz das Anſehen eines Orientalen.—
Kleidung.
Dunkeler kurzer Oberrock, oder langes Kamiſol mit weißen Streifen.— Soll eine goldene Cylinderuhr mit olizeiamtes zu Frank⸗
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furt zur Reiſe nach Amerika. f
Das Großh. Heſſ. Landgericht Butzbach an ſämmtliche Gr. Bürgermeiſter des Gerichtsbezirks.
Betreffend: Die nach Brandausbrüchen vorzunehmenden Unterſuchungen und Schadensabſchätzungen.
Nach einer Verfügung der höchſten Staatsbehörde ſollen in der Folge bei jedem Brande die Gerichte nicht blos den Thatbeſtand conſtatiren und an Ort und Stelle eine Informativ⸗Unterſuchung vornehmen, ſondern auch die, nach


