Ausgabe 
26.5.1849
 
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fuͤr die n Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, 5 5 15 den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

M. A1.

Sonnabend den 26. Mai

1849.

Wegen der Pfingſtfeiertage erſcheint nächſten Mittwoch keine Nummer dieſes Blattes.

*

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, die Reichs verfaſſung betreffend.

Von verſchiedenen Seiten iſt an die Großherzogliche Regierung das Verlangen gerichtet worden, daß eine allge⸗ meine Beeidigung auf die Reichsverfaſſung und insbeſondere die des Militärs angeordnet werden moͤge.

Es würde die Regierung, welche bisher unabläſſig alle ihre Kräfte der deutſchen Einheit und Freiheit gewidmet hat, ſſcher auch, wenn die Beeidigung von der geſetzlichen einheitlichen Gewalt angeordnet worden wäre, nicht geſäumt haben, ohne Weiteres mit Aufrichtigkeit zum Vollzug zu ſchreiten. Eine ſolche Anordnung hat indeſſen nicht Statt gefunden; die Nationalverſammlung aber hat die Beeidigung den einzelnen Staaten überlaſſen. Inſofern hiernach und bei Berückſichtigung laut gewordener Wünſche die Anord nung aus der Entſchließung der Regierung hervorgehen ſoll, muß dieſe über Bedeutung und Folge einer ſo ernſten Hand lung mit ſich zu Rath gehen. f

Wohl zeigt ſich in dem Erbieten zum Eide von Seiten vieler achtbarer Bürger ein hoher ſittlicher Aufſchwung es iſt im Angeſicht der Gefahr die Willenskraft, für das Ziel, wonach Aller Herzen ſtreben, bis zur Selbſtaufopferung einzuſtehen! Wer in ſolchem Gefühle ſich zum Eid erbietet, hat darin unter höherer Weihe denſelben ſchon abgelegt; er bedarf keiner Formel und kann auf den gezwungenen Eid der nicht Gleichgeſinnten wenig Werth legen.

Bei Vielen jedoch hat die bis zur Angſt ſteigende Be ſorgniß, es möge die Reichsverfaſſung nicht zur Einführung gelangen, den Drang erzeugt, jedes Mittel dafür aufzubie ten, Alle mit ſich für dieſe Beſtrebung ſichtbar zu vereinigen, was der Eid bekräftigen ſoll.

Eine andere, verwegene, Parthei, welche dem Panier der Reichs verfaſſung nur deßhalb folgt, weil ſie darunter eine allgemeine Umwälzung um ſo gewiſſer zu erreichen hofft, verlangt die Nöthigung zum Eid unverkennbar die Ereigniſſe haben es gelehrt nur in der Abſicht, hierdurch Volk und Regierung zum Werkzeug für verderbliche Zwecke zu machen.

Sieht man jedoch davon ab, daß der wahrhafte An⸗ hänger der Verfaſſung des Eides nicht bedarf, der Eid der Gleichgültigen und Schwachen wenig Werth hat, und der Eid als Mittel zu verderblichem Zweck nicht zugeſtanden werden kann, ſo bleibt er auch als Mittel für guten Zweck ſehr bedenklich..

Die Beeidigung auf die Reichsverfaſſung könnte nur auf die Verpflichtung gerichtet ſein, ſie ihrem ganzen Inhalte nach treu zu beobachten und aufrecht zu erhalten. Zu dieſem ganzen Inhalte gehört, aber auch und zwar als höchſt weſentlicher Beſtandtheil die Ausdehnung der Verfaſ⸗ ſung über ein großes Deutſchland und die Annahme der in der Verfaſſung errichteten Kaiſerwürde durch einen deutſchen Fürſten. Ohne dieſes Oberhaupt und nur für einen be⸗ ſchränkten Umfang kann die Reichsverfaſſung nicht einge⸗ führt werden. Wenn nun auch die Regierung den Wunſch, daß in der von der Nationalverſammlung beſchloſſenen Ver⸗ faſſung Deutſchland Einheit, Freiheit und Ruhe finden möge, noch ſo lebhaft theilt und bereit iſt, mit allen rechtlichen und zweckmäßigen Mitteln dahin zu wirken, ſo darf ſie doch hierin noch nicht die Berechtigung finden, das Angelöbniß zur Aufrechterhaltung einer Verfaſſung zu fordern, deren ende in weſentlichen Punkten mächtige Hinderniſſe indet. f

Der denkende gewiſſenhafte Mann müßte ſich im Augenblick, in welchem er ein heilig betheuertes Verſprechen ablegt, geſtehen, daß deſſen Erfüllung durch Ereigniſſe be dingt iſt, die von ſeinem Willen nicht abhäugen. Wie ſollte man ihm zumuthen, eine Pflicht, die Pflicht, die Verfaſſung zu beobachten und aufrecht zu erhalten, vor Gott in heiligem Gelübde anzuerkennen im Bewußtſein ſeines Unvermö gens, ſie vollſtändig zu erfüllen? Müßte er nicht die ge ſprochenen Worte anders deuten, als ſie lauten? und was iſt ein nach eines Jeden Meinung zu deutender Eid? Darin kann die deutſche Sache nichts gewinnen; ſie kann nichts gewinnen durch das Unternehmen, religiöſe Bedenken zu unterdrücken, welche auch in den reinſten Anhängern der

Verfaſſung einem ſolchen Gelübde widerſtreben könnten.

Ueberdieß erfordert der Eid, wenn er als Mittel zur Einheit wirken ſoll, auch einheitliche Form, welche nicht ge geben iſt und nur durch Anordnung der einheitlichen Ge