Ausgabe 
24.3.1849
 
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5 200.0 am Allgemeinen, u f u mn iim:* den Regierungsbezirk Friedberg eee, fa enderen. 11 ue 1 N 24. Sonnabend den 24. März 1418119. 0 Negierungsblatt⸗Aus züge. behalt ihrer weiteren Verwendung, im Falle etwa während der Dauef

08. (ee I. 8 20.-Febrüar, 0 ö 1 Fange zum Schutze der Reichsbeyörden und der Nationalverſamm⸗ ung betr. Nachdem auf Veranlgſſung des Reichsminiſteriums des Innern nd zum Behuf einer raſchen und, übereinſtimmenden Durchführung, der, 25 pen chutz der Reichsbehoͤtden

aus dem Regierüfgsblatt Nr. 11 von 1848. Bitanntmachung des Gx. Miniſßſeriums des Inmelſk dont die Sicherheitsmaßregeln in der freien Stadt Fraukfürt und

und der Nationalverſaͤmmtung etfor⸗

derlichen Maßregeln die Regierungen des Grpßherzogthums Heſſendes

Kürfürſtenthums Heſſen, des Herzogthums Naſſau, der Landgraſſchaft e eden allein zur Befolgung derjenigen Befehle angewieſen haben, ph das- Reichsminiſterium U e in Fallen dringender Noth unmittelbar an ſie zu erlaſſen ſich verauläßt ſehen konnte,

ſondern auch

se e und der freien Stadt Frankfurt ihre betreffenden Ponzeie,

die nachftehende Verfügung gegenſeitig getroffen haben: Den uniformirten

Sſcherheitsbeamten der theilnehmenden Staaten wird in jedem dexſelben,

die Befuguſß eingeräumt, in dringenden Jällen und wenn ſonſt die Flucht

einer zu berhaftenden Perſon zu deſorgen ſtünve, die Verhaftung verſelben in der nämlichen Weiſe vorzunehmen, als ob ſolches in dem eigenen Lande, welchem die Beamten angehören, geſchahe und zwar ohne Requiſitton der Angeſtellten des Orts der Verhaftung. Jedoch müſſen in ſolchen Fallen die Verhafteten den zuſtändigen, Polizei⸗ oder Gerichtsbehorden des Orts der Verhaftung alsbald abgeliefert werden. Die Verhaftenden haben

zum Zwecke des Transports der Verhafteten dahin die Unterſtützung der

nächſten Polizeibehörden in Anſpruch zu neymen, die Verhafteten jeduch bis zum Orte der Ablieferung zu begleiten und dort der zuſtändigen Be⸗

hörde nöthige Aufklärung zu geben. So wird dieſes zur Nachachtung piermit bekannt gemacht. Barmſtadt den 20. Februar 1849. 4) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Straf⸗

geſetzbluchs bekannt zu machender Strcfetkenntniſſe der Gerichte der Pro⸗

vinz Starkenburg. 64 Fälle, umer welchen 23, bei welchen theils durch das Gnadenediet vom 18. März v. J., heils ſonſt im Wege der Gnade Strafnachlaſſe ſtattfanden. Unter den Straferkenntniſſen befinden ſich u. d. a) Zuchthausſtrafen: von 12 Jahren wegen verſchiedener Verbrechen des Betrugs, von 11 J. wegen Kindermords, von 8 ¼ J. wegen Brand⸗

ſtiftung 16% von 8 J. wegen Raubs, zwei pon 6 J. wegen ausgezeichneten

Diebſtahls, von 5 J. wegen beendigten Verſuchs des Kindermords, von

2%, J. wegen Verführung eines jahr. Kindes z. U., von 2 J. wegen

Diebſtahls im 10. Rückfall; b) Coxrectionshausſtrafen: von 4 J. wegen berſth. aubgz. Diebſtähle und Unterſchlagungen, von 3 Ile wegen Körper⸗ verletzung, Folge hatte, wegen Diebſtahlen und Landſtreicherei in Rückfällen, von J. wegen Vervortheilung ſeiner Gläubiger, von 2 J. wegen mehrerer Diebſtähle, drei von 2 J. geſchärft, wegen Unterſchlagung, Diebſtahls und Landſtrei⸗ cher, von 2 J. wegen Veruntreuung.*

ö Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 12 von 1849 12 1) G eſetz, betr. die Trüppenverme hrung auf zwei Pro

bent der 1 Bevölkerung, ſodann die Stellvertretung

eb dae rbkenſte. Ludwig III, c, Aus Verallaſſüng des von

er deulſchen Reichsverſammlung gefaßten Beſchluſſes, nach welchem die,

deutſche Streitmacht auf zwei Procent der gegenwartigen Bevölkerung zu vermehren jſt, haben Wir mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände ge⸗ 195 verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: Art. 1. Diejenigen im Jahr 1828 gebornen Militärpflichtigen, welche nicht zur ordentlichen

rgänzung der Truppen gehören und nur zu der gedachten außerordent⸗ ichen Truppenvermehrung, verwendet werden, haben nur ſo lange zu

die den Tod zur Folge hatte, fünf von J. geſchärft,

dienen, alt dieſe außerordentlſche. Maßregel dauert, jedoch mit Vote.

ihrer Militärpflichtigkeit weitere außerordentliche Bedürfniſſe eintreten. Art. 2. Inſoweit die Klaſſe der im Jahre 1828 gebornen Militärpflich⸗ tigen für den Zweck der erwähnten Vermehrung nicht zuteicht, ſoll diß weitere erforderliche Maͤnnſchaft aus den im Jahte 4829 Gebprnen ger nommen werden. Von! der hiernach auf außerordentliche Weiſe verwenz deten, im Jahre 1829 gebornen Mannſchaft wird 1), denzenigeß wel zu der ordentlichen Ergänzung des Jahres 1850 gehören, die ihndtena dem Recrutirunggeſtte böllegende Dienſtzeit von pem Tage des geda

ten außerordentlichen! Eintritts in den Militärdienſt an gerechnet; W

diejenigen dagegen, welche zu dieſer ordentlichen Ergänzung ni

gehören, gilt die nämliche Beſtimmung, welche im obigen Artſkel 1 für die im Jahr 1828 Gebornen gegeben iſt. Art, 3, Die ausdlenende Mannſchaft der Regimenter und Corps wird, ſo lange die erwähnt außerordentliche Mäßregel dauert, nicht beabſchiedet. Jedoch können di jenigen, welche als Einſteher fortdienen wollen, beidem Vorhandenſei der erforderlichen Eigenſchaften als ſolche verwendet werden. 15 4 Das Geſetz vom 19. März 1836 über die Stellvertretung im Militä dienſte findet nur noch auf diejenigen Militärpflichtigen Anwendung, welche zur ordentlichen Erganzung des Jahres 1849 gehören! jedoch mit Aus⸗ nahme des Axt. 15, an, deſſen Stelle nachſtehende Beſtünmung tritt: Sollte der Fall vorkommen, daß die Zahl derjenigen, welche die Ver tretungsſumme bezahlt haben, größer wäre, als die Zahl der angenome menen Stellvertreter, ſo werden diejenigen Wa en, welche dem⸗ zufolge nicht vertreten werden können, bald möglicht davor benachrichtigt, um ſelbſt Stellvertreter aufzuſuchen und zur Zeit der Truppenergänzung zu präſentiren. Wird ein auf dieſe Weiſe präſentixter Stellvertrete definitiv angenommen, ſo erhält derjenige, der ihn präſentirt hat, die ir Art. 5 des Geſetzes vom 9. März 1836 erwähnte Urkunde, e vertreter ſelbſt aber wird ebenſo behandelt, wie die aufleigenes Anmelde Angenommenen, namentlich auch in der Beziehung, daß er nicht ſeineg beſtimmten Einſteller vertritt. Wer bis zur Truͤppenergänzunge keine Stellvertreter präſentirt hat, muß ſelbſt dienen und erhält die hezahlt Vertretungsſumme mit Zluſen zurück. Art. 5. Hinſichtlich derjenigen im Jahre 1828 gebornen Militärpflichtigen, welche nicht zu der ördent⸗ lichen Ergänzung des Jahres 1849 gehören, ſowie hinſichtlich aller zu jüngeren Altersklaſſen gehörenden, wird das Geſetz vom, 49. März außer Wirkung geſetzt. Bis zum Erſcheinen einer andern Gesetzgebung können ſich aber dieſelben nach Maßgabe des Artikels 46 56 des Reerutfrungs⸗ geſetzes vom, 20. Juli 1830 welche zu dieſem Zwecke wiedet in Kraft geſetzt werden vertreten laſſen; jedoch wird die im Art. 49 des Reeruk tirungsgeſetzes beſtimmte Caution auf die Hälfte herabgeſetzt. Hahen die im gegenwärtigen Artikel gedachten Leute die Vertretungsſumme zur Einſtands⸗ kaſſe bereits bezahlt, ſo erhalten ſie dieſelbe nebſt Zinſen zurück, Art. 6. Die in Folge des Art. 42. des Geſetzes vom 19. März 1836 errichtete Staats⸗ Aſſekuranzanſtalt für die Stellvertretung hört. vom Jahre 1849 an auf. Für die im Jahre 1828 gebornen Milltärpflichtigen Peſteht dieſe Anſtalt nur in ſo weit fort, als dieſelben zur ordentlichen Ergänzung der Truppen gehören; die Einlagen für diejenigen Theilnehmer dieſer Anſtalt, welche nicht zur ordentlichen Ergänzung gehören, werden zurückbezahlt. Auch für diejenigen, welche zur ordentlichen Ergänzung gehören, können die Einlagen mit Zinſen, zurückempfangen werdenwenn dieſelben binnen 14 Tagen nach dem Exſcheinen des gegenwärtigen Geſetzes erklären, daß ſie ſelböſt dienen wollen. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. g Darmſta dt den 1. März 1849. eon Ludwig. Jaup. Graff Lebrbach. 2) Bekanntmachung) den Vereinszolltarif, ingbeſondere den Jolf⸗ ſatz für ungereinigte Soda betr. 3 er

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