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fuͤr die
Blatt
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
N 73.
Mittwoch den 19. September
1849.
1 Amtlicher Theil.
——
a Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks TFriedberg an ſämmtliche Kirchenvorſtände und Localverwaltungs⸗ Commiſſionen dieſes Regierungsbezirk. Betreffend: Die Ablöſung der vielfältigen kleinen Geld⸗ und Natural⸗ gefalle, welche an Kirchen, Stiftungen und Pfarreien zu entrichten find.
Zu den Einkünften der meiſten Kirchenkaſten, Stiftun⸗ gen und Pfarreien im Regierungsbezirk Friedberg namentlich derjenigen vom ehemaligen Kreiſe Hungen gehören eine Menge kleiner Geld⸗ und Naturalgefälle, welche unter viel⸗ fältigen Namen, als z. B. Zinskorn, Fruchtzins, Geldzins, Grundzins, Grundrente, Zinsgänſe, Hühner und Hahnen, Blutzehnten ic. jährlich erhoben werden. Dieſe Gefälle ſind häufig ſo ſehr in's Kleinliche zerſplittert, daß ſie nicht ſelten nur in einzelnen Kreuzern oder Hellern beſtehen.
Es iſt einleuchtend, daß dergleichen kleinliche Gefäll⸗ Bezüge im Allgemeinen gleich läſtig und nachtheilig für die Verwaltung resp. die Berechtigten als für die Pflich⸗ tigen ſelbſt ſind. Wir dürfen zum Beleg dafür nur die eine mehrfach in unſerer Erfahrung bewährte Thatſache
erwähnen, daß ſolche Gefälle, ſo klein ſie auch waren,
dennoch von zahlungs ſäumigen Pflichtigen zwangsweiſe bei⸗ getrieben werden mußten, wodurch denſelben alsdann dop⸗ pelt ſo viel Koſten erwachſen ſind, als das ganze Ab⸗ löſungskapital betragen haben würde, um dieſe Behauptung zu rechtfertigen.
Am meiſten ſpringt jener Nachtheil bei denjenigen Gefällen in's Auge, welche als Dotation der Pfarreien an die Herren Geiſtlichen zu entrichten ſind. Wie viel Stoff zu den unangenehmſten Berührungen zwiſchen den Geiſtlichen und ihren Pfarrkindern bieten dieſe nicht dar!
Wir empfehlen Ihnen deswegen recht ſehr, auf die Abloͤſung der erwähnten kleinen Geld- und Naturalgefälle im Allgemeinen, insbeſondere aber derjenigen, in deren Bezug ſich die Herren Geiſtlichen befinden, thätigſt hinzu⸗ wirken.
Nach höchſter Vorſchrift ſollen
1) In Anſehung der Berechnung der Ablöſungskapitalien
von Naturalgefällen die in dem Geſetze vom 25. Ja⸗ nuar 1831 feſtgeſetzten Naturalienpreiſe hierbei zu
Grunde gelegt; ferner
2) Geldzinſen unter 1 fl. und Früchte unter ½ Simmer
im zwanzigfachen,
3) Alle Geld- und Naturalzinſen von höherem Belaufe
aber im fünfundzwanzigfachen Betrage abgelöſt werden.
Zu mehrerer Gleichförmigkeit wünſchen wir, daß Sie die Ablöſungserträge nach dem beifolgenden Muſter ein⸗
richten mögen. 5 D und ir ie v.
Formular für die Ablöſungsverträge.
Zwiſchen dem unterzeichneten Kirchenvorſtand zu 1 ö g chneten Einwohnern iſt heute vorbehaltlich höherer Genehmigung folgende Uebereinkunft
Zins pflichtigen gleichfalls unterzei abgeſchloſſen worden: 1) Die Letzteren zahlen zur en beibemerkte Ablöſungsſumme bis zum 8 2) Bis zu vollſtändiger Berichtigung dieſer Ablöſun gungen ausdrücklich vor
den Grund⸗ und Flurbüchern, in ſo weit ſie darin enthalten iſt,
einerſeits und den zur Kirche(Pfarrei)
gänzlichen Ablöſung ihrer in nachſtehendem Verzeichniſſe aufgeführten Zinspflicht an Erſtere die
baar und ohne irgend eine Auf- oder Abrechnung.
gsſumme bleiben der Kirche(Pfarrei ꝛc.) alle ihre Zinsberechti⸗ behalten, nach erfolgter Zahlung ſoll dagegen die Zinspflicht für immer aufhören, und in
abgeſchrieben werden.
— eee ˖ ährl. Betrag derſ.] Maasſtab J Betrag der Unterſchrift des Ordn. Namen der ohnort. Beſchreibung Jahr ö der Ver⸗ Ablöſungs⸗ 1% Nr. Pflichtigen. 185 4 der Zinspflicht.] in Geld. in Frucht.] wandlung. e Pflichtigen.


