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Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
dad ausbuf 1. im Beſonderen.
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Sonnabend den 13. Januar
5 Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſche f Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks 4 Friedberg inn an die Gr. Burgermeiſter ſowie an die Gr. Gens⸗ —* darmerie des Regierungsbezirks. 2 Betreffend; Entwendung eines Mantels 15 In der Nacht vom 31. v. M. auf den 1. d. Mts., wurde zu Hanau in einem Wirthslocale ein Herrnmantel — fg. Ueberwurf— von braunem Tuch, mit ſchwarzem Sammetkragen und durchaus mit ſchwarzem Orleans ge— füttert, im Werth von 24 fl., entwendet. Sie werden da⸗ her beauftragt, die deßhalb geeigneten Nachforſchungen an⸗ zuſtellen und ein etwaiges Reſultat alsbald zu unſerer Kenntniß zu bringen. 5 1 Friedberg am 11. Januar 1849. n 5 Ouvrier.
Bezirksrath. 2 Dritte Sitzung. (Freitag den 5. Januar, 9 Uhr Morgens.) Anweſend ſämmtliche Bezirksräthe, von Seiten der R.⸗E. Rauten⸗
5 Der Präſident eröffnet die Sitzung, das Protocoll wird verleſen und genehmigt.— Zuerſt wird über den Ausſchußbericht: der Voran⸗ ſchlag der e den der Gemeinde Stammheim betreffend, debattitt. In Stammmſbeint will der Rechner 3 Procent per 100 fl. haben, und der Gemeinderath nur 2 Procent geben. Rauten⸗ buſch warnt vor dem Grundſatz, ein ſolches wichtiges Amt an den Wenigſtnehmenden zu verſteigern; ein ſolcher Grundſatz werde Folgen nach ſich ziehen. Cretzſchmar will den einſtimmig gefaßten Gemeinderaths⸗ beſchluß aufrecht erhalten haben. Sonſt. würde die Selbſtſtändigkeit der Gemeinden aufgehaben. Rautenbuſch: macht parauf, aufmerkſam, daß der Gehalt des Rechners privatrechtlicher Natur ſet, auf einem demſelben zugefertigten Decret beruhe. Der Gemeinderath könne daher die Bezahlung aus dem Voranſchlag nicht ſtreichen. Holtzmann ſpricht für die Selbſt⸗ ſtändigkeit der Gemeinde. Cretzſchmar ſtellt die Frage: Ob ein ſolcher Privatwertrag in dieſem Falle beſtehe?— Rautenbuſch fetzt einen ſolchen Vertrag voraus. Cretzſchmar: Der Rechner ſei auf Widerruf ange⸗ ſtellt; die Gemeinde kann ihn bei jedem neuen Voranſchlag entlaſſen. Habe er dagegen einen Privatvertrag mit der Gemeinde abgeſchloſſen,
ſo ſei eine Eulſcheidung hierüber Sache des Gerichts. Kuhl will die
Gemeinbeordrung, die bis jetzt noch als Geſetz gelte, gehandhabt wiſſen. Er verwahrt 15 vorher, weil er, obgleich ſelbſt Rechner vieler Ge⸗ meinden, in dieſer Sache das Wort ergreife. Er nehme für ſeine Per⸗ ſon die Gemeindeordnung nicht in Anſpruch; wo er entlaſſen werde gehe er. Er ſucht nachzuwelſen, daß der Gemelnderath nach der Gemeinde⸗
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ordnung nicht befugt ſei, bei regelmäßigen Erhebungen die Procente will⸗ kürlich herabzuſetzenz nur bei außerordentlichen Fällen könne er die Pro⸗ cente beſtimmen wie er wolle. Dies müſſe der Rechner annehmen ohne reclamiren zu können. Aus den verleſenen§.§. der Gemeindevrdnun, geht aber nur hervor, daß 4 Procent das Maximum iſt, über weltheß ein Gemeinderath nicht hinausgehen darf, ohne daß dabei geſagt wäre daß er nicht weniger geben könne.(Es ſind die§§. 55— 59 der Ge⸗ meindeordnung, die ſich hierher beziehen.) Stockhauſen!: Faſſen Sie, m. H.] nicht einen Veſchluß, den jedes Gericht umſtoßen kann. Kommt ein Rechner vor mich, ich gebe keinen andern Beſcheid, als daß der pri⸗ vatrechiliche Vertrag aufrecht zu erhalten ſei. Die Gemeinde kann einen Vertrag nicht einſeitig widerrufen. Nau als Berichterſtatter verwahrt den. Ausſchuß, als wolle er Jeden, der ſich meldet, zum Rechner ange⸗ nommen haben. Rauten buſch will ſprechen, doch wahrt der Vorfitzende die Geſchäftsordnung und gibt erſt Kuhl das Wort, der vorher darum gebeten hatte. Kuhl: Nach der Gemeindeordnung kann die R.⸗C. den Rechner aus Gründen der Verwaltung entlaſſen. Hält nun die R.⸗C. die Gründe des Gemeinderaths von Stammheim mit dem Rechner, für Gründe der Verwaltung, ſo kann ſie den Rechner entlaſſen. Es tritt dann keine Rechtsverletzung ein und der Rechner kann keinen Recurs ergreifen. Rautenbuſch: Die Gründe der Verwaltung zur Entlaſſung hade er ſchon angegeben und wolle auch den eben genannten als einen ſolchen zwar nicht im Allgemeinen, wohl aber in beſonderen Fallen nach vor⸗ heriger genügender Conſtatirung, daß hierdurch das Intereſſe der Gemeinde gewahrt werde, gelten laſſen. Stockhauſen: Spricht die Erwartung aus, daß die Regierungs⸗Commiſſion auf Erſparniſſe ſehen werde und daß der von dem Regierungs⸗Commiſſär ſo eben anerkannte Entlaffungs⸗ grund ausdrücklich von ihm zu Protocoll niedergelegt werde.— Derſelbe erklärte ſich hiermit einverſtanden.— Der Vorſitzende ſtellt hierauf fol⸗ gende Frage: a N. Hält der Bezirksrath den Ortsvorſtand von Stammheim für befugt, dem Rechner ſeine Erhebgebühren von 3% auf 2% herabzuſetzen, vorausgeſetzt, daß der Gehalt des Gemeinde⸗Ein⸗ nehmers in Gemäßheit Art. 58 der Gemeindeordnung auf 30% feſtgeſetzt worden iſt und der Rechner ſolches nachweiſen kann. Cretzſchmar verlangt vorerſt Abſtimmung über den Antrag des Ausſchuſſes und zwar mit namentlichem Aufruf. Wird unterſtltzt und bei der Ab⸗ ſtimmung mit 7 gegen 5 angenommen. Für denſelben: Holtzmann Streb, Dott, Muth, Stoll, Nau, Cretzſchmar. Dagegen: Köhler, Diehl, Emmerich, Kuhl, Stockhauſen. Kuhl erklärt, daß er in Bezug auf ſeine Erklärungen nur mit Nein geſtimmt habe, weil nicht nachgewieſen fei daß dem Rechner vertragsmäßig keine 3 pCt. Erhebgebühren bewilligt worden ſeien. Diehl und Köhler ſchließen ſich an.— 3) Halten der Gr. Zeitung von Seiten der Gemeinden. Die Gemeinde Oberwollſtadt will die Gr. Zeitung nicht mehr halten;' es wird ihr aber von der Gr Regierungscommiſſion in Bezug auf eine Miniſterialentſchließung ange⸗ ſonnenz daher dem Bezirksrath zur Entſcheidung vorgelegt worden. Der Ausſchußbericht ſpricht ſich nach begründeter Ausführung darüber, daß der Zweck der Zeitung, welcher durch die Verordnung vom 20. Juni 1808 erreicht werden ſollte, durch die Einführung deg Gr. Regierungsblatts mit dem Jahr 1819 außer Wirkſamkeit geſetzt worden ſei, dahin aus daß der Antrag der Gemeinde für begründe anzuſehen fet. Eretzſch⸗ mar: Ich bin mit dem Ausſchußbericht einverſtanden und halte dafür daß es jeder Gemeinde freigeſtellt ſein muß, die Darmſtädter Zeitung zu halten oder nicht. Die Tendenz des Blattes will ich hierbei ganz unde⸗ rührt laſſen. Rautenbuſch: Ich. bemerke, daß die Verbindlichkeib der Gemeinden die Gr. Zeitung zu halten, auf das Geſetz vom 20. Jun


