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Intelligenz-Blatt w enen
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
Nr. 3.
Mittwoch den 10. Januar
1849.
Die Reviſion unſerer Gemeindeordnung. 1*
Der Volksverein für die obere Wetterau zu Hungen hat in ſeinen letzten Sitzungen auch die Gemeindeordnung in den Bereich ſeiner Beſprechungen gezogen, da er nicht allein von der Erledigung der großen politiſchen Fragen, ſondern auch von denjenigen Staatseinrichtungen, welche die ortlichen Intereſſen berühren, das Wohl des Volkes abhängig hält. Der Verein hat die Ergebniſſe ſeiner die Gemeindeordnung betreffenden Berathungen der Staats⸗ regierung vorgelegt, mit der Bitte, ſolche bei der demnäch— ſtigen Reviſion der Gemeindeordnung zu berückſichtigen. Die hervorgehobenen Punkte ſind folgende:
1) Die Zahl der Gemeinderathsmitglieder iſt im All⸗ gemeinen zu gering. Wenn die Gemeinden ſelbſtſtändiger werden ſollen, wenn der Staat ſich nicht mehr um alles Einzelne im Gemeindehaushalt bekümmern ſoll, ſo muß innerhalb der Gemeinde ſelbſt die Controle eine größere ſein, ſo muß in den Gemeinderathsſitzungen ein größerer Ideenaustauſch ſtattfinden und der Partheilichkeit eine mäch— tigere Schranke geſetzt werden, was Alles am Füglichſten durch eine größere Zahl der Gemeinderäthe bewirkt wird.
2) Mit der Selbſtſtändigkeit des Gemeinderaths und mit ſeiner Stellung als beſchließende und controlirende Be— hörde erträgt es ſich nicht, daß der ausführende und con— trolirt werdende Beamte, der Bürgermeiſter, Sitz und Stimme, ſogar den Vorſitz, im Gemeinderath hat. Es wähle daher der Gemeinderath aus ſeiner Mitte einen beſorderen Vor— ſitzenden, und das Verhältniß des Bürgermeiſters zum Ge— meinderath ſei ſonach im Kleinen ganz daſſelbe, welches im Großen dasjenige des Miniſters zu den Ländſtänden iſt.
3) Die Beſtimmung, nach welcher die Staatsregierung aus drei Vorzuſchlagenden den Bürgermeiſter zu ernennen hat, verträgt ſich nicht mit der Selbſtſtändigkeit der Ge⸗ meinden und erſchlafft die Wahlthätigkeit der Bürger. Der Volksverein für die obere Wetterau hält deßhalb die un— mittelbare Erwählung des Bürgermeiſters durch die Bürger für erforderlich, zumal ſelbſt eine ſchlechte Wahl das Gute haben wird, daß ſie für die Folge belehrend wirkt.
4) Die Abſchaffung des Cenſus iſt bezüglich der Ab⸗ geordneten zur zweiten Ständekammer, der Bezirksräthe ꝛc ausgeſprochen; es iſt aus denſelben Gründen erforderlich, auch die Beſtimmung aufzuheben, wonach ein Theil der Gemeinderathsmitglieder aus den Höchſtbeſteuerten der Ge— meinde gewählt werden muß.
f 5). Die Oeffentlichkeit der Gemeinderathsſitzungen, ſo erſprießlich für eine Belebung des Sinnes für das Gemein⸗ wohl, und ſo nothwendig zur Wuͤrdigung der Leiſtungen des Gemeinderaths und zur Abwehr der Selbſtſucht, ſei nicht blos geſtattet, ſondern geſetzlich befohlen, etwa in der Weiſe, daß die Sitzungen in der Regel zu beſtimmten Stun⸗ den und an beſtimmten Tagen ſtattzufinden habe, und daß die wenigen Ausnahmen von der Oeffentlichkeit geſetzlich ausgeſprochen ſind.
6) Der Bürgermeiſter und Gemeinderath wird nicht blos für die eigentlichen Ortsbürger, ſondern für ſämmt⸗ liche Ortseinwohner gewählt, indem der Bürgermeiſter die ganzen Angelegenheiten der Gemeinde beſorgt, die Po— lizei handhabt ꝛc. und der Gemeinderath durch die Feſtſetzung der Communalſteuern II. und III. Klaſſe auch über den Beutel der Nichtortsbürger verfuͤgt. Es wird deßhalb von der Gerechtigkeit und Billigkeit geboten, daß ſämmtlichen Ortseinwohnern das Stimmrecht bezuglich der Orts- vorſtandswahlen ertheilt werde. Wahlfähig braucht da⸗ gegen, nach wie vor, nur der eigentliche Ortsbürger zu ſein, damit auf dem beſonderen Gemeindeintereſſe Rechnung getragen werde.
7) Es gehoren manche Gemeindeausgaben aus der II. Klaſſe in die J. und die Verwendung der Ueberſchüſſe I. Klaſſe zu Ausgaben II. Klaſſe beeinträchtigt die ärmeren Bürger. Es wäre ſonach das Verhältniß der I. und II. Klaſſe auf entſprechende Weiſe zu regeln und zu beſtimmen, daß der darnach verbleibende Ueberſchuß der I. Klaſſe nur den Ortsbürgern zu Gut komme, beziehungsweiſe unter die— ſelben vertheilt werde.
Der Volksverein der oberen Wetterau iſt der Anſicht, daß durch Aufnahme dieſer Sätze in die Gemeindeordnung, dieſes Geſetz, das ſeiner Zeit zu unſern beſten Geſetzen ge— hörte, mit den nun geſteigerten Anforderungen einer fort— geſchrittenen Zeit in Einklang gebracht werden würde. Es würde gewiß nur erſprießlich ſein, wenn auch von Seiten anderer Vereine— jeglicher Farbe— Material zu einer neuen Gemeindeordnung geliefert wurde.“)
*) Es wären ſolche Vorſchläge beſonders den Bezirksräthen unſeres
Landes zur Begutachtung ſehr dringend zu empfehlen. Die Redaetion.


