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ntelligenz Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
L 31.
Mittwoch den A. Juli
Amtlicher Theil.
5 Die Großherzoglich Heſſiſche un Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friese er
an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.
Betreffend: Auswanderungen nach Amerika. i Friedberg den 29. Juni 1849.
Nachſtehendes höchſte Ausſchreiben erhalten Sie zur
Nachricht mit dem Auftrag, ſolches zur Kenntniß der Aus⸗
wanderer zu bringen.
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ue er:
Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern an ſämmtliche Großherzogliche Regierungs⸗Commiſſionen. f Darmſtadt am 21. Juni 1849.
Von der Belgiſchen Regierung ſind unterm 4. l. M. in Bezug auf Zulaſſung und Aufenthalt fremder Auswan⸗ derer in Belgien, welche ſich aus einem Belgiſchen Hafen in überſeeiſche Länder begeben wollen, die nachfolgenden mit dem 15. Juli l. J. in Kraft tretenden Beſtimmungen er⸗ laſſen worden, welche Sie durch die für Ihre Bezirke be⸗ ſtimmten Anzeigeblätter zur allgemeinen Kenntniß bringen wollen, damit ſich die Angehörigen derſelben danach be—⸗ meſſen mögen: b 1
1) Jeder Auswanderer, welcher ſich in einem Belgi⸗ ſchen Hafen einſchiffen will, hat an der Belgiſchen Gränze den Beſitz einer Summe von 250 Francs(110 fl. 40 kr.) in Geld oder guten Wechſeln nachzuweiſen. Bei Aus wan⸗ derern zwiſchen 12 und 16 Jahren genügt jedoch die Summe von 200 Francs(93 fl. 20 kr.) und bei denen unter 12 Jahren eine ſolche von 100 Francs(46 fl. 40 kr.). Für Kinder unter 2 Jahren iſt dieſer Nachweis nicht erforderlich.
2) Befreit vos dieſem Nachweis iſt derjenige Aus⸗ wanderer, welcher eine von einem Belgiſchen Einwohner ausgeſtellte und von dem Gouverneur der Provinz viſirte Declaration beſitzt, durch welche ſich der Ausſteller ver⸗ pflichtet, für den Unterhalt des fraglichen Auswanderers während ſeines Aufenthalts in Belgien und bis zu ſeiner erfolgten Einſchiffung zu ſorgen.
Der Führer, welcher einen Zug von Auswanderern auf dem Weg nach einem Belgiſchen Hafen leiten will, muß vor dem Eintritt der Auswanderer auf das Belgiſche Ge—
1849.
biet dem Gouverneur der Provinz dieſe Declarationen, welche mit der Zahl der von ihm zu transportirenden Auswanderer übereinſtimmen muß, zur Viſirung vorlegen, doch müſſen dieſelben nicht nothwendig die Vor- und Zunamen der Aus⸗ wanderer enthalten, für welche demnächſt Gebrauch davon gemacht werden ſoll. ö
Dem Gouverneur, welcher vor Ertheilung des Viſa's eine genügende Caution verlangen kann, müſſen dieſe Decla⸗ rationen in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden, welche nach ertheiltem Viſa dem Auswanderer durch den Fuhrer oder ſeinen Agenten wieder zurückzugeben ſind. Der Aus⸗ wanderer hat ſeinen Vor- und Zunamen darauf zu ſetzen, wenn dies noch nicht geſchehen. Die eine der Ausfertigun⸗ gen bleibt in ſeinen Händen, die andere hat er an den Polizeiagenten des Orts, an welchem er die Belgiſche Gränze üͤberſchreitet, abzugeben. Der Eintritt in das Land ſoll ihm nur dann geſtattet werden, wenn beide Ausfertigungen gleichlautend und vorſchriftsmäßig befunden werden.
3) Der Unterzeichner der unter 2. erwähnten Decla⸗ ration ſoll die von ihm uͤbernommene Verpflichtung zur Sorge für den Unterhalt und für die Einſchiffung des Aus⸗ wanderers auf eine andere Perſon, jedoch nur unter den vorſtehend bemerkten Bedingungen und Garantieen, über⸗ tragen können. Derſelbe iſt verbunden, alle Ausgaben, zu welchen die Regierung wegen des Unterhalts, der Einſchiffung oder der Zurückweiſung des Auswanderers, wenn dieſe nicht wegen einer perſönlichen Handlung deſſelben erfolgt, zu erſetzen.
J a u p. Reuling.
Veiſeſkizzen aus Kalifornien, im Frühjahr 1848. Von J. Torwhitt Brooks. (Fortſetzung.)
„Am nächſten Tage ritt ich zum Fort zurück, organi⸗ ſirte einen Arbeitertrupp, ließ die Zimmerleute einige nöthige Sachen zurichten und begleitete ſie am folgenden Tage zu einer Spitze des Bachs, wo wir die Nacht auslagerten. Am folgenden Morgen hatte ich etwa fünfzig Indianer ordentlich an der Arbeit. Zuerſt ſchaufelten wir den Bo⸗ den nur in kleine Eimer oder in einige unſrer berühmten indianiſchen Körbe, dann wuſchen wir die leichte Erde aus und ſuchten die Steine oben ab. Nach dieſem trockneten wir den Sand auf Stücken Leinwand und blieſen alles
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