Ausgabe 
4.4.1849
 
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weiter angenommenen Einſteher eingeſchickt. Dieſe Einſendungen müſſen

ſehr pünktlich an den hier beſtimmten Tagen erfolgen. Sollen die Ein⸗

ſendungen ſchon früher erfolgen, ſo wird dieß von dem Walch uber.

deſonders verfügt werden.§. 11. Alle Behörden, we che über das Betragen ꝛc. eines Mannes nach F. 4. 5 geäußert haben, find ſtreng verpflichtet, auf das weitere Betragen deſſelben bis zu dem Tag, an welchem er in den Militärdienſt einzutreten hat, ein wachſames Auge zu halten und jede nachtheilige Veränderung, welche, wenn ſie ſchon vor ihrer erwähnten Aueßerung vorgelegen hätte, ſie abgehalten, haben würde, dieſe Aeußerung zu thun, dem Kriegsminiſterium alsbald anzuzeigen. Gleiche Anzeige muß von Seiten des Bürgermeiſters geſchehen, wenn ein angenommener Einſteher vor dem gedachten Tage ſtirbt oder untaug⸗ lich wird u. ſ. w. F. 12. Nach Artikel 5 des Geſetzes vom 1. März 1840 hat der Einſteher eine Caution von 100 Gulden oder, wenn er ein Excapilulant iſt, deſſen Annahme das Kriegsminiſterium im Intereſſe des Dienſtes beſonders genehmigt hat,] eine ſolche von 7c Gulden in die Staatsſchuldentilgungskaſſe zu zahlen. Den Cautionsſchein, welchen er von dieſer Kaſſe erhält, muß er bei ſeinem Eintritt in den Militar⸗ dienſt an den Compagnie⸗ oder Schwadronsbefehlshaber abliefern und erhält dagegen ſpäter einen Hinterlegungsſchein. L. 13. Wenn der Einſteher entweder 1) vor dem Tag, an welchem er in den Militärdienſt einzutreten hatte, mit Tod abgeht, oder 2) vor dieſem Tage untaug⸗ bh zum Militärdienſte geworden oder bei ſeinem Eintreffen untauglich efunden worden iſt, oder 3) vor dieſem Tage ſich ſchlecht betragen hat oder einer gerichtlichen Unterſuchung unterworfen worden iſt, oder 4) an dem gedachten Tage bei der Compagnie oder Schwadron nicht erſcheint, oder 5) bei ſeinem Erſcheinen den im§. 12 erwähnten Cautionsſchein der Schuldentilgungskaſſe nicht an den Compagnie oder Schwadronsbefehlsbaber abgibt, ſo wird ſogleich an ſeiner Statt ſein Einſteller einberufen, welchem es dann in den 4 erſten Fällen überlaſſen iſt, innerhalb 14 Tagen einen anderen Einſteher zu präſentixen.(C., 9.) . 14. Bei den Regimentern und Corps find hinſichtlich der Ein⸗ ſtehercautionen die Vorſchriften in den ö. 53. 54 der Inſtruction uber den Vollzug des Recrutirungsgeſetzes, hinſichtlich des Verfahrens bei der Deſertion eines Einſtehers die Beſtimmungen in den 88, 57. 59 und hinſichtlich der Haftungsverbindlichkeit des Einſtellers die Vorſchriften im§. 62 derſelben Inftruction zu beobachten. F. 15. Alle Berichte und Anfragen der Civil⸗ und Militärbehörden über die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung ergehen an das Kriegsmi⸗ niſterium. Da es übrigens noch ganz ungewiß iſt, ob und wann das dritte Aufgebot zum Militärdienſt einbeordert werden wird, ſo ſieht man ſich veranlaßt, dies ausdrücklich zu bemerken, damit die⸗ jenigen Militärpflichtigen des 3. Aufgebots, welche ſich vertreten zu laſſen wünſchen, erwägen mögen, ob ſie es ihrem Intereſſe angemeſſen finden, jetzt ſchon feſte Stellvertretungsverträge abzuſchließen. Darmſtadt den 9. März 1849. Die Großh. Heſſ. Miniſterien des Innern und des Kriegs. Jaup. Graf Lehrbach. Scriba.

) Dergleichen beſondere Genehmigungen können nach demjenigen, was oben in F. 1 lit. b. beſtimmt iſt, bei Einſtehern für Militärpflich⸗ tige des 2. und 3 Aufgebotes nicht vorkommen.

Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 16 von 1849.

10 Verordnung, des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen 1. Ludwig III. ꝛc. 1c. Nachdem in dem Art. 319 des Geſetzes vom 28. October 1848, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafver⸗

fahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Ober⸗ heſſen betr., vorbehalten worden iſt, daß der Zeitpunkt, von welchem an das Geſetz in Kraft treten ſolle, durch eine beſondere Verordnung beſtimmt

werden würde, und nachdem durch Unſere Verordnung vom 6. Januar 1849 berkits die Art. 37 bis 43 des gedachten Geſetzes für den Zweck der Erwählung der Geſchwornen für das Jahr 1849 mit den dort vorgeſchriebenen Abänderungen in Kraft geſetzt worden ſind ſo haben Wir hiermit verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Das erwähnte Geſetz vom 28. October ſoll ſeinem ganzen Inhalte nach, jedoch unbe⸗ ſchadet Unſerer in Beziehung auf die Wahl der Geſchwornen für das Jahr 1849 erlaſſenen Verordnung d. d. 6. Januar 1849 an in Kraft treten. Art. 2. Alle, auch bereits anhängige, Unterſuchungs⸗Sachen, welche am 1. April 1849 noch nicht in erſter Inſtanz abgeurtheilt ſind, ſollen nach Vorſchrift jenes Geſetzes behandelt werden. Art. 3. Hätte jedoch am 1. April 1849 ein Angeſchuldigter, deſſen Sache noch nicht in erſter Inſtanz abgeurtheilt iſt, bereits ſchriftliche Vertheidigung zu den Acten eingereicht, oder ausdrücklich erklärt, daß er auf Verkhei⸗ digung verzichte, ſo iſt derſelbe alsbald zu einer Erklärung darüber zu veranlaſſen, ob er der Anwendbarkeit des Geſetzes vom 28. October 1848 für ſeine Sache entſage. Art. 4. Sofort nach dem Erſcheinen ge⸗ genwärtiger Verordnung im Regierungsblatte haben die Hofgerichte in Unſexen beiden Provinzen Starkenburg und Oberheſſen zur Bildung der Criminal⸗Senate nach Maßgabe des Art. 2 des Geſetzes vom 28. October 1848 für das Geſchäftsjahr 1. April 1849/50 zu ſchreiten, und die ge⸗ ſetzmäßige Thätigkeit dieſer Senate beginnt ſodann mit dem 1. April 1849. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels..

Oarmſtadt am 15. März 1849.

Ludwig.: Kilian.

8) Dienſt nachrichten: Am 17. Februar wurde dem Ober⸗ conſiſtorial⸗Kanzliſten J. Felſing die Nebenſtelle des Botenmeiſters bei dem Oberconſiſtorium übertragen; am 2. März wurde der proviſ. Lehrer Dr. Fries dahier zum Lehrer der Landwirtſchaft an der hieſigen höh. Gewerbſchule ernannt, ſodann dem Lehrer an der 3. Stadtknabenſchule 1. Abtheilung Schaffnit dahier die Schullehrerſtelle an der hieſigen 2. Stadtknabenſchule 1. Abtheil., und dem Lehrer an der 3. Stadtknaben⸗ ſchule 2. Abtheilung Schad dahier die Schullehrerſtelle an der 3. hieſigen Stadtknabenſchule 1. Abtheil.; ferner dem Schulvicar Simmermacher dahier die Schullehrerſtelle an der hieſigen 3. Stadtknabenſchule 2. Ab⸗ theilung, dem Schulvicar Wißmann dahier die Lehrerſtelle an der hie⸗ ſigen 3. Stadtknabenſchule, dem Schulvicar Klink dahier die erledigte Lehrerſtelle an der hieſigen 3. Stadtmädchenſchule und dem Schulvicar Zifſel zu Aſel die evang. Schullehrerſtelle zu Marienhagen, Reg. Bez. Biedenkopf, übertragen.

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

N

Arbeits⸗Verſteigerung.

(340) Donnerſtag den 5. April l. J., Vor⸗ mittags 10 Uhr, ſollen in der Wohnung des Gaſtwirths Herrn Ludwig Hieronimus dabier die bei dem Neubau der Kirche zu Rodheim vorkommenden Schreiner- und Weißbinderarbei⸗ ten, ſowie die Anlieferung der Fenſterrahmen von Gußeiſen auf Veranlaſſung des Kirchen⸗ vorſtandes zu Rodheim definitiv zum letztenmale an die Wenigſtfordernden öffentlich verſteigert werden.

Voranſchläge und Riſſe liegen auf dem Büreau des Unterzeichneten zur Einſicht offen.

Friedberg den 27. März 1849.

Der Gr. Heſſ. Kreisbaumeiſter

bach II.

von dem Haingraben bis über die Mit⸗ telhohle veranſchlagt zu 600 fl.

2) Herſtellung der Böſchungen und Ueber⸗ fahren derſelben mit Bauerde, von dem Viadukt in der Bruchenbrücker⸗Hohle bis an den Einſchnitt bei der alten Schlags⸗ Hohle in der Gemarkung Bruchenbrücken veranſchlagt zu 441 fl. 22 kr.

3) Deßgl. von dem Einſchnitt an der alten Schlagshohle bis zum Uebergang im Rö⸗ dern Gemarkung Niederwöllſtadt veran⸗ ſchlagt zu 527 fl. 50 kr.

Die Zuſammenkunft iſt am Haingraben an

der Gemarkungsgrenze von Friedberg und Fauer⸗

Friedberg am 26. März 1849. Der Großh. Heſſ. Sections⸗Ingenieur der Section Friedberg Hochgeſand.

Hofraithe⸗Verſteigerung. (866) Dienſtag den 10, d. M., Vormittags um 9 Uhr, ſoll auf freiwilligen Antrag die der Witwe des dahier verſtorbenen Bürgers und Metzgermeiſters Anton Nern zuſtehende Hofraithe in der Engelsſtraße dahier öffentlich meiſtbietend auf hieſigem Rathhauſe verſteigert werden.

Friedberg den 1. April 1849. In Auftrag:

Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender.

Hofraithe⸗Verſteigerung. (567) Dienſtag den 10, d. M., Vormittags 9 Uhr, ſoll auf freiwilligen Antrag die dem hieſigen Bürger und Sattlermeiſter Georg Wil⸗ helm Klein zustehende Hofraithe in der Wolfen⸗ ſtraße dahier, öffentlich meiſtbietend auf hieſigem Rathhauſe verſteigert werden.

des Baubezirks Friedberg Stockhauſen. Main ⸗Weſer⸗Eiſenbahn.

(542) Mittwoch den 11. April d. J. Vor⸗ mittags 10 Uhr ſollen nachſtehende Arbeiten an Ort und Stelle unter den bei der Verſteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffent⸗ lich an die Wenigſtnehmenden in Accord gegeben werden.

1) Die Anfertigung der Böſchungen des Loo⸗

7 ſes 8. in der Gemarkung Fauerbach II.

Verſteigerung.

(845) Mittwoch den 11. April d. J., Vor⸗ mittags um 10 Uhr, ſoll die dem Georg Klees dahier zuſtehende Hofraithe und Güterſtücke, in hiefiger Gemeindeſtube, meiſtbietend verſteigert werden. Okarben den 24. März 1849. In Auftrag Groß. Heſſ. Landgerichts Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter In ig.

Friedberg den 1. April 1849. In Auftrag: Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender.

Lohrinde⸗Verſteigerung. (568) Samſtag den 7. April I. J., Morgens um 10 Uhr, werden auf dem daſigen Rathhauſe: 184 Centner eichene Lohrinde 19 jährigen Stock⸗

auusſchlags aus dem Diſtrict Motzenblacken des Gemeinde⸗ waldes dahier, öffentlich unter den dabei be⸗