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r den,. 27. Mittwoch den A. April 1849. 2 Stat. 8 1 85 9 1* N* 1 1 186 1— 0 5 7 — nne 7 Regierungsblatt⸗Auszüge. wenn das Protocbll dem Einſteher ſelbſt zur Ueberbringung an den W pelsiz 1 05 2 J Ortsgeiſtlichen, die Gerichtsbehoͤrde und die Regierungscommiſſion zuge⸗ — Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 15 von 1849. ſtellt wird, jedoch darf n immer nur verſchloſſen in die Hand ge⸗ * e N„ 1 eben werden.—§, 5. enn ſich der Mann, welcher einſtehen will, brei ſe. Bekanntmachung, das vorläufige Fortbeſtehen der Stellvertretung nicht wenigſtens ſeit zwei Jahren ohne bedeutende Unterbrechung in dem
— Militärdienſte,— insbrſondere die Stellung von Einſtehern des zwei Orte auf ſo ich eine Auffli sbeſcheint 0 0 0 0 hern. te aufgehalten hat, ſo muß er zugleich eine Aufführungsbeſcheinigung A* nen und dritten Aufgevots vom Muſterungs und Ziehungsfahr 1848 von den im F. 4. bezeichneten Behötden des Orts, worfn er fſch iuner⸗
drin- in betreffend. 5 ö g halb der letzten zwei Jahre auͤfgehatten hat, beibringen und der Regie⸗ g Der Art. 5 des Geſetzes vom 1. dieſes Monats(Regierungsblatt Tang echſoſ wer sec Wenn er bereits im Milter gedient gat, —— Nr. 12) beſiimmt:„Hinſichtlich derjenigen im Jahr 1828 geborenen ſo muß er ſich ein Zeugniß ſeines Wohlverhaltens von ſeinen damaligen TUT Militärpflichtigen, welche nicht zu der ordentlichen Erganzung des Jahrs Vorgeſetzten verſchaffen und ſolches ebenfalls der Regierungscommiſſton — 188 1849 gehören, ſowie hinſichtlich aller zu züngeren Altersklaſſen gehoren, übergeben. Blos auf Vorzeigung ſeines Abſchieds kann er nicht ange⸗ 1 den wird das Geſez vom 9. Marz 1836 außer Wirkung geſetzt. Bis nommen werden.—§. 6. Die Regierungscommiſſion laßt nun den 991 um Erſcheinen einer anveren⸗Geſetzgebung konnen ſich aber dieſelden Mann— in ſo, fern er nicht nach den Bemerkungen der in den 3567 3 nach Maßgabe der Artikel 46— 56 des Recrutirungsgeſctzes vom 29. H. 4 und 3 gedachten Behörden abgewieſen werden muß— meſſen — Juli 1830— welche zu dieſem Zwecke wieder in Kraft geſetzt werden— und hinſichtlich ſeiner Tauglichkeit von dem Phyſicatsarzt gengu unter⸗
i Tate dertteten laſſen; jedoch wird die im Arlikel 4% des Recruttrungsgeſetzes ſuchen. Der Befund wird auf der dritten Seite des Protocolls einge⸗ eder vnd Dutzb⸗ eßimuige Caution auf die Halfte berabgeſetzt.“ In Zolge dieſer geietz⸗ tragen. Bei dem Ergebniß des Maßes wird zugleich bemerke; ob der * 184 lichen Beſtimmung werden in Bezug auf die Stellung von Einſtehern Einſteher von ſtarker oder weniger ſtarker Körperbeſchaffeubeit iſt.§. 7. die 6. April Für Militarpflichtige des zweiten und dritten Aufgebols vom Muſterungs⸗ Wenn nach allem dieſem der Mann den vorgeſchrievenen Etforderniſſen
—— Zebungsjahr 1845(welche Aufgebote diefenigen im Jahr 1828 Ge⸗ entſpricht, ſo nimmt ihn die Regierungscommiſſton an und ertheilt dem d- Leh bborenen enthalten, welche nicht zu der ordentlichen Ergänzung des Jahrs Einſteher eine Annahmsurkunde nach Formular 11. Zugleich weiſt ſie iT 1849 gehören), nachſtehende Anordnungen getroffen: 9. 1. Diejenigen, denſelben an, auf die an feinen Einſteller ergangene oder an ihn ſelbft een! welche für Militärpflichtige der gedachten Aufgebote einſtehen wollen, ergehende Ordre pünktlich bei der in der Ordre benannten Compagnie L— müſſen den Erforderniſſen vollſtändig entſprechen, welche in dem Art. oder Schwadron zu erſcheinen. Fehlt es dagegen an einem der vorge⸗
n! 447 des Recrutirungsgeſetzes vom 20. Juli 1830 und in dem L. 77 der ſchriebenen Erförderniſſe, ſo eröffnet die Regieruͤngscommiſſion dem Ein⸗ 2 4% Verordnung vom 30. April 1831 erwahnt ſind. Zur Vermeidung von ſteller und dem Einſteher, daß der Letztere nicht angenommen werden könne. . Jirthümern wird hierbei bemerkt: a) daß Militärpflichtige des dritten Auf⸗—. 8. In den letzten 8 Tagen vor dem Tage, auf welchen die Reeruten
. 8 gebots von 1848 nicht für Militärpflichtige des zweiten Aufgebots ein⸗ des betreffenden Aufgebots einbeordert find, kann die Regierungscommiſ⸗
% 1% ſſehen konnen, da ſie ſelbſt zum Militärdienſt aufgerufen ſind; b) daß ſion keine Einſteher mehr annehmen. Sollten in dieſer Zeit noch Ein⸗
18% 4% ſolche Unteroffiziere und Soldaten, welche am 1. April 1839 ausdienen, ſteher präſentirt werden, ſo ſind a) die Einſteller zu bedeuten, daß nun⸗ d 6. 10 nach dem Art. 3 des Geſetzes vom 1. März 1849 aber vor der Hand mehr die Einſteher außer den allgemein vorgeſchriebenen Bedingungen 1 nicht beabſchiedet werden, für Militärpflichtige des zweiten und dritten zugleich die Qualification zu der Waffengattüng haben müſſen, welcher eiſe. N. 1 Aufgebots nicht einſtehen können, da nach dem gedachten Art. 3 nur die Einſteller zugetheilt find. b) Die hierauf präſentirten Einſteher hat 1 2 07 Denjenigen das Einſtehen geſtattet werden kann, welche als. Einſteher die Regierungscommiſſion, nach Erledigung aller in den§§. 2— 5 ent⸗ 9 ſortdienen, d. h. eine neue, von der Dauer der außerordentlichen Trup⸗ haltenen. Vorſchriften, mit den aufgenommenen Protocollen ꝛc. an die **= mwenvermehrung unabhängige Capitulation als Einſteher übernehmen Commandeure derjenigen Regimenter oder Corps, welchen die Einſteller „ wollen.—. 2. Wenn ein Militärpflichtiger des zweiten oder dritten zugetheilt ſind, zu verweiſen. Dieſen Commandeüren ſteht daun— nach⸗ n„= Aufgebots einen anderen Mann für ſich einſtellen will, ſo melden ſich dem die vorgeſchriebene militärärztliche Unterſuchung und die Meſſung 7 1— beide bei dem Bürgermeiſter des Ortes, worin ſich der Einſteher auf⸗ der Erſchienenen vorgenommen worden— die Annahme oder Abweisung hält. Sie können ſich zwar auch bei dem Bürgermelſter des Ortes, derſelben in gleicher Weiſe zu, wie im§. 7 beſtimmt iſt; auch die An⸗ 4— 90% worin ſich der Einſteller aufhält, anmelden; aber Alles, was in dem nähmsurkunden werden von ihnen ausgeſtellt.—§. 9. Voß dem Tage 1. 4 vorgeſchrieben iſt, muß dann gleichwohl von den Behörden des an, welcher zum Eintritt der Militarpflichtigen in den Militäxdienſt“ be⸗
140 Ae Aufenthaltsorts des Einſtehers oder des Bezirks, zu welchem dieſer Ort ſtimmt iſt,(alſo für die Pflichtigen des 2. Aufgebots von 16. April 2= gehört, vollſogen werden.—§. 3. Der Bürgermelſter nimmt, das An⸗ dieſes Jahrs an) hört die Befugniß derſelben, ſich vertreten zu laſſen, * Jog 9 12 5 2*..
1% meldungsprotocoll nach Formular I. auf und läßt daſſelbe durch den nach Art. 46 des Reerutirungsgeſetzes auf. Wenn jedoch ein' von den
Nein Einſteller und den Elnſteher unterſchreiben und zwar unter ſeiner Be— Behörden bereits angenommener Einſteher bei ſeinem Erſcheinen in der 5 An glaubigung.— F. 4. Sofort beantwortet der Bürgermeiſter mit dem Garniſon aus irgend einem geſetzlichen Grunde abgewieſen werden muß, 2 re Gemeindekalh die auf der zweiten Seite des Protocolls befindlichen Fra⸗ oder wenn derſelbe an dem beſtimmten Tage nicht erſcheint, ſo iſt dem ie gen und theilt dann das Protocoll alsbald dem Ortsgeiftlichen mit, Der Einſteller zur Beibringung eines anderen Einſtehers noch eine Friſt von 1 Ofrtsgeiſtliche bemerkt, unter Beifügung des Geburtstags ꝛc.(in Rhein⸗ 14 Tagen geſtattet. Die alsdann weiter präſentirten Einſteher, welche
, keſſen wird der Geburtstag 1. von dem Bürgermeister beſcheiuigt), ent⸗ dle beſondere Qualifteation zu dex Waffengattung haben müſſen, welchen in weder daß er mit der Aeußerung des Ortsvorſtandes einverſtanden ſei, dle Elllſteller zugetheilt ſind, werden von den Commandeuren der betref⸗ 0 0
* A oder was er dabei zu erinnern habe, und ſendet hierauf das Protoscoll fenden Regimenter und Corps angenommen oder abgewieſen. ,v10.
5 ae unverzüglich an vas Stadt⸗ oder Landgericht(in Rheinheſſen an den! Veerzehn Tage vor dem Tag, auf welchen die Recruten des betreffenden
15 77 Staatoprocurator). Die Gerichtsbehorde ſchickt, nachdem ſie das Erfor⸗ Aufgebots einbeordert ſind, ſchickt die Regierungscommiſſton die Proto⸗ enn verliche nach Maßgabe der bisher beſtandenen Vorſchriften bemerkt hat, colle über die von ihr angenommenen Einſteher an das Kriegsminiſterium Nn es das Protocoll an die Regierungscommiſſton. Af förderlichſten ſt es, ein. Acht Tage ſpäter werden dahin die Protocolle über, die inzwiſchen


