Ausgabe 
3.2.1849
 
Einzelbild herunterladen

welche er an die ict b dem Der⸗ eg ſollen f! du foßentlich er. mu cem Men- alen Irtthunt A drag perf alla t drurte Angriff n 1843.

Tertot

zeigen.

u Prtßt verlaſen ung rellkändig zu

ungen

gierunglbezirf Sitzungen,

Eingaben und ie einer An⸗ porſtände,

1 1 1 rruckertl 8.

Provinz Oberheſſen ee im Allgemeinen, e l ene ae dien Negierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

ntelligenz-VBlatt

für die. 5 ee

2

0 32 7

Sonnabend den 3. Februar

1849.

10. Bezirksrat h. Siebeute Sitzung. 171 d(Schluß.)

4) Vorauſchlag der Gemeinde Kaichen. Der Ortsvorſtand

beadſichtigt 4000 ft Kapital aufzunehmen um 4020 fl. unter die Ortsbürger zu vertheilen. In Bezug auf bereits früher gefaßte Beſchlüſſe, insbeſondere bei Rommelhauſen, wird auch dieſer Antrag auf Ausſchußbericht einſtimmig verworfen. g 5) Aufnahme des Markus Strauß von Laubach als Orts⸗ bürger nach Friedberg. Der Ausſchußbericht beantragt, weil der Ortsvorſtand zu Friedberg von der Regierungskommiſſion daſelbſt zum Bericht nicht aufgefordert worden, ein Berathungsprotokoll deßhalb nicht vorliege und das Vermögen nicht gehörig nachgewieſen ſei, dem Geſuch keine Folge zu geben. Der Vorfttzende verlieſt einen vor Beginn der Sitzung eingetroffenen Vortrag des Stadtvorſtandes zu Fried⸗ berz und bemerkt weiter: den Mangel des Berathungsprotokolls würde er für einen weſentlichen Anſtand gehalten haben, wenn er nicht durch die eben verleſene Eingabe als erledigt zu betrachten wäre; dagegen halte er den Vermögensnachweis durch die landge⸗ richtliche Bescheinigung. für genügend und ziehe einen Unterſchled zwiſchen Caution und Hypothek. In letzterem Falle ſei eine wirk⸗ liche Schuld vorhanden, die am Vermögen abgehen müſſe; eine Caution bezwecke aber nur Sicherung wegen moglicher Anſprüche. Iſt für unbedingte Aufnahme. Nau: Das vorgelegte Vermögens- zeugniß kann ich nicht, für gültig erkennen, es ſpricht ſich nur dahin aus, daß der Bittſteller einen Kaufbrief und eine Taxationsurkunde bei Gericht deponirt hat, und es fehle namentlich der Nachweis, daß diezwei halben Wohnhäuser, ſein freies Eigenthum ſind. Hier⸗ gegen iſt demſelben die betreffende Maſſe überliefert worden, er hat die Gläubiger noch nicht befriedigt und es iſt möglich, daß die Hauſer noch angegriffen werden müſſen. Cretzſchmar: Ich muß das Zeugniß für gültig halten. Nau führt an, daß es vercautionirt ſei, bemerkt aber nicht, daß Strauß dagegen auch die Maſſe über⸗ liefert erhalten hat, womit er, wie ich vernommen, die Schulden berichtigen kann und auch theils ſchon berichtigt hat.

Die Frage: f 5

beſchließt der Bezirksrath die Aufnahme 9 wird mit 8 gegen 2 Stimmen verneint, mit dem Zuſatz aber:. inſofern der Bittſteller genügenden Nachweis über den Beſitz des Vermögens liefert. b mit 9 gegen 1 bejaht. Rautenbuſch: Ich wünſchte die Anſicht des Bezirkrathes zu hören, wem nach beendigter Seſſion des Bezirks⸗ raths dieſer Nachweis geliefert werden ſoll. Es wird hierauf be⸗ ſtimmt, daß die Beurtheilung hierüber der Regierungskommiſſion an⸗ heim zu geben ſei. Gegen ein abweichendes Erkenntniß bleibt dem Betheiligten der Recurs an den Bezirksrath vorbehalten.

6) Ortsbürgeraufnahme des Salomon Halberſtadt und, Con⸗ ſorten nach Münzenberg. Der Ausſchußbericht ſpricht ſich für Ab⸗ weiſung aus da die noͤthigen Nachweiſe nicht vorliegen. Kuhl: Die Bittſteller haben ein unrichtiges Verfahren eingeſcklagen indem ſte das Verlangen geſtellt, ſie als Ortsbürger in das Bürgerregiſter einzutragen, anſtatt um Aufnahme als Ortsbürger nachzuſuchen: denn ſie ſind nicht nach Artikel 41 der Gemeindeordnung, ſondern

ngch Artikel 46 derſelben zu behandeln. Stockhauſen ſpricht gegen

die Mitglieder des 11. und 12. Bezirks den Wunſch aus, ſie mochten

den Jargeliten keine Schwierigkeiten in Weg legen, wie es nach vor⸗ liegenden Fällen den Schein habe. Die hl Er ſelbſt thue dies nicht, es hatten jedoch beſondere Umſtände vorgelegen, und er für ſeine Perſon ſei ſogar für Aufnahme geweſen. Stockhauſen: Ich freue mich dieſer Aeußerung des Collegen Diehl und wünſchte den Collegen von Langsdorf von gleichen Geſinnungen beſeelt. Köhler: Bei uns ſind andere Verhältniſſe wie in Münzenberg, ſonſt wäre ich wohl auch anders geſinnt. Cr ez ſchmar;: Nach dem Cultusge⸗ ſetz beſteht kein Unterſchied mehr, und die Israeliten können da, wo ſie geboren ſind, auch den Eintrag in das Ortsbürgerregiſter ver⸗ langen, und ich ſehe nicht ein, warum man denſelben noch Hinder niſſe in den Weg legen will. Kuhl: Es beſteht allerdings noch ein Unterſchied und zwar darin, daß die Aufnahme nach Art, At der Gemeindeordnung ohne Einzugsgeld, und nach Art. 46 mit Ein⸗ zugsgeld zu erfolgen hat, und bei der letztern auch noch die welter erforderlichen Nachweiſe zu erbringen ſinnd. Nach meiner Anſicht muß der letztere Artikel auf, die Israeliten angewendet, ſperden. Rautenbuſch gibt hierauf eine nähere Erklärung, wonach die Auf⸗ nahme nur auf den Grund des Art, 46 der Gemeindeordnung er⸗ folgen kann. Der Ausſchußantrag wird einſtimmig angenommen.

7) Ortsbürgeraufnahme des Salomon Hanauer und Conſorten von Langsdorf. Auch hier beantragt der Autſchüß wie vorher vor⸗ erſtige Abweiſung, Cretzſchmar fragt, woher ſich die Bittſteller die nothigen Nachweiſe verſchaffen ſollten, als durch den Ortsvorſtand, und ſpricht die Erwartung aus, daß derſelbe, wenn nicht wirkliche Hinderniſſe vorhanden waren, auch dem Geſuch willfahren werde. Kuhl: Nach den Acten ſcheint es, daß College Köhler den Bittſtellern nicht, wie von der Regierungscommiſſton verfügt, die nöthigen Wei⸗ ſungen hat zugehen laſſen, und es geht aus ſeinem Verfahren her⸗ vor, daß er keine beſondere Zuneigung zu den Israeliten hat(Hei⸗ terkeit). Ich wünſche, daß er die betreffenden Bittſteller auf An⸗ melden näher unterrichtet. Uebrigens bemerke hierbei noch, daß es im Intereſſe der einzelnen Betheiligten liegt, wenn jeder für ſich und nicht mehrere zuſammen ihre Geſuche einbringen, da bei jedem doch nicht dieſelben Verhaältniſſe vorliegen. Köhler entſchuldigt ſich und erklart, daß es nicht ſeine Sache geweſen wäre, den Petenten nachzugehen, die ihm nur im Vorbeigehen ihre Angelegenheit vor⸗ gebracht hätten. Wären ſie auf gehörige Weiſe zu ihm gekommen und ſtatt deſſen nicht einigemale an die Regiexungskommiſſion ge⸗ laufen, ſo würde er ihnen den erforderlichen Aufſchluß gegeben haben. Der Ausſchußantrag wird einſtimmig angenommen. Ebenſo der An⸗ trag Kuhls, daß für die Folge nur in der regelmäßigen Verſamm⸗ lung die Geſuche um ortsbürgerliche Aufnahme in Verhandlung ge⸗ nommen werden ſollen, welche bis dahin gehörig vorbereitet worden ſeien.

8) Vorſtellung des Ortsvorſtandes zu Oberflorſtadt, wegen der Wahl eines Burgermeiſters, insbeſondere Trennung von der Gemeinde Niederflorſtadt. Cretzſchmar erſtattet Namens des 2. Ausſchuſſes in Bezug auf die vorliegenden Akten, einen ausführlichen Bericht, in welchem derſelbe beantragt, der Bezirksrath wolle ſein Gutachten dahin abgeben:

daß dem Geſuch um Trennung der Gemeinden und ihres Gemeindevermögens Folge zu geben ſei, hierbei aber zu⸗ gleich den Wunſch auszuſprechen, daß die fragliche Treu⸗ nung, resp. Vertheilung des Gemeindevermögens mittelſt zweier von den betreffenden Gemeinden gewählter Ver trauensmänner und unter Hinzufügung eines Obmannes