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) Die freigewählten Abgeordneten der Nation in der deutſchen verfaſſunggebenden Reichsverſammlung ſind die Ausüber dieſes Rechtes und jeder Deutſche iſt deßhalb verpflichtet, die Beſchlüſſe dieſer Verſammlung anzuerken⸗ nen und ſich ihnen zu unterwerfen.
3) Die von der deutſchen Reichsverſammlung ge— ſchaffene proviſoriſche Centralgewalt beruht auf dem Rechte der freien politiſchen Selbſtbeſtimmung des deutſchen Vol— kes und iſt deßhalb die oberſte, durch verantwortliche Miniſter handelnde, mindeſtens mit der alleinigen Ver— fügung uber die materiellen Streitkräfte und der Vertretung Deutſchlands nach Außen betraute, Behörde in Deutſchland.
4) Die durch die Vertreter der deutſchen Nation vermöge des Rechts der politiſchen Selbſtbeſtimmung zu errichtende, definitive Centralregierung iſt die für Deutſch— land allein gültige.
5) In Beziehung auf die, für die einzelnen deutſchen Staaten zu ſchaffenden, Verfaſſungen gilt derſelbe Grund⸗ ſſatz der freien politiſchen Selbſtbeſtimmung jedes einzelnen ideutſchen Staates durch ſeine geſetzlichen Organe, welche mur beſchränkt iſt durch die Geſammtſouveränetät der deut⸗ ſchen Nation, ſoweit eine ſolche Beſchränkung zur Begrün⸗ dung der Kraft und Einheit des Ganzen von der deutſchen Nationalverſammlung für nöthig erachtet wird.
6) Eine jede Verletzung dieſer aufgeſtellten Grund⸗ ſaͤtze iſt eine Verletzung der Rechte der deutſchen Nation.
7) Die Staatsform der conſtitutionellen Monarchie auf demokratiſcher Grundlage bietet für die einzelnen deutſchen, bisher ſchon monarchiſchen, Staaten die meiſte Gewähr für volksthümliche Entwickelung und Sicherſtellung der, auf Geſetz und Ordnung gegründeten, Freiheit und der Rechte des Volkes. 5
8) Für das Großherzogthum Heſſen insbeſondere iſt an der vollſtändigen Durchführung der Verheißung des Edicts vom 6. März 1848 feſtzuhalten.
9) Alle übrigen Fragen in Bezug auf die Gründung der deutſchen Reichsverfaſſung, die politiſchen und ſocialen Verhältniſſe des deutſchen, wie unſeres engeren heſſiſchen Vaterlandes betrachtet man als dermalen noch offene, mit deren Erörterung und Entſcheidung innerhalb der vorher aufgeſtellten Hauptgrundſätze ſich die Vereine nach Ge— legenheit der Zeit und Umſtände befaſſen.
II. Die am 17. September 1848 zu Darmſtadt zuſammengetretenen Vereine behalten ſich zwar ihre freie Fortentwickelung auf Grundlage ihrer Satzungen vor, treffen aber, um eine fortwährende gegenſeitige Verbindung unter einander herzuſtellen und zu erhalten und nach Um— ſtänden ein gemeinſames Wirken eintreten laſſen zu können, folgende Beſtimmungen: g
1) Die zuſammengetretenen Vereine beſtellen einen Centralausſchuß, deſſen Hauptſitz in den Städten Mainz, [Gießen und Darmſtadt, wechſelnd von Jahr zu Jahr, ſich befindet. Die Reihenfolge dieſes Wechſels wird durch das Loos beſtimmt. a
2) Der Centralausſchuß beſteht aus 15 Mitgliedern desjenigen oder derjenigen Theil nehmenden Vereine, welche an dem Hauptſitz des Ausſchuſſes beſtehen und aus zwei weiteren Mitgliedern jedes auswärtigen Vereins.
3) Die Mitglieder des Centralausſchuſſes an dem Hauptſitz deſſelben werden von dem dortigen Theil nehmen⸗ lden Verein, oder den dort beſtehenden Theil nehmenden Vereinen aus ſeiner resp. ihrer Mitte gewählt. Sind an dem Hauptſitz des Centralausſchuſſes mehrere Theil nehmende Vereine, ſo waͤhlt jeder eine gleiche Zahl Mitglieder zu dem Centralausſchuß und wo hierdurch ein Bruchtheil entſtünde, ider größere Verein ein Mitglied mehr. Auch jeder auswärtige Verein wählt die zwei Ausſchußmitglieder aus ſeiner Mitte.
4) Die Mitglieder des Centralausſchuſſes an dem
Hauptſitz deſſelben beſorgen die laufenden Geſchäfte und vermitteln die Verbindung unter den Theil nehmenden Vereinen durch deren Centralausſchußmitglieder.
5) Ein perſönlicher Zuſammentritt des ganzen Cen⸗ tralausſchuſſes findet dann ſtatt, wenn die Mitglieder deſ— ſelben am Hauptſitz in ihrer Mehrheit es für nöthig er— achten, oder wenn ein auswärtiger Verein es verlangt und die Mehrheit des ganzen Centralausſchuſſes nach ein— zuleitender deßfallſiger Correſpondenz hiermit übereinſtimmt.
6) Eine Generalverſammlung aller Theil nehmenden Vereine findet dann ſtatt, wenn der Geſammt-Central—⸗ Ausſchuß eine ſolche für nöthig hält und beruft, oder wenn ein Theil nehmender Verein ſolche bei dem Central— ausſchuß beantragt und auf Befragen aller Theil nehmenden Vereine die Mehrheit derſelben dem Antrag beiſtimmt, in welchem Fall der Centralausſchuß eine Generalverſammlung berufen muß.
7) Der geſammte Centralausſchuß kann politiſche Vereine im Großherzogthum Heſſen, welche nicht ſogleich beitreten, ſpäter auf Anmelden in dieſe Verbindung auf⸗ nehmen und Verbindungen mit außerheſſiſchen deutſchen politiſchen Vereinen anknüpfen.
8) Der Centralausſchuß legt jeder Generalverſamm⸗ lung Rechenſchaft uber ſein Wirken ſeit der letzten Gene⸗ ralverſammlung ab.
9) Jeder Theil nehmende Verein hat zu der, unter Verwaltung des Centralausſchuſſes ſtehenden, Geſammtkaſſe einen Beitrag zu leiſten, welchen der Centralausſchuß nach Bedürfniß von den einzelnen Vereinen zu erheben hat.
III. Außerdem wurden noch folgende Beſchlüſſe gefaßt:
1) Bezüglich der in Antrag gekommenen Gruͤndung einer Vereinszeitſchrift wird dem zu wählenden Central⸗ ausſchuß überlaſſen, unter den bereits beſtehenden öffent— lichen Blättern dasjenige zu wählen, welches ſeiner Anſicht nach als Vereinsorgan dienen ſolle und zwar mit Berück— ſichtigung des von dem Friedberger Bürgerverein deßhalb gemachten Vorſchlags und mit der Befugniß, mit der be— treffenden Redaction ein Uebereinkommen zu treffen, vor⸗ behältlich jedoch der Genehmigung der Mehrheit der ver— bundenen Vereine, welchen allen deßhalb die Uebereinkunft vorzulegen iſt.
2) Der von dem Bürgerverein zu Mainz geſtellte Antrag, daß ſich die Vereine dahin ausſprechen mochten: der proviſoriſchen Centralgewalt, resp. der künftigen deſi— nitiven Centralregierung Deutſchlands ſoll jedenfalls aus— ſchließlich die Aushebung, Bildung, Organiſation, Unterhalt der geſammten deutſchen militäriſchen Land- und Seemacht und der Befehl über dieſelbe zuſtehen und die Mittel dazu ſoll ſie durch direct zu erhebende Reichsſteuern ſich ver— ſchaffen, ſo daß künftig nur eine deutſche Armee und eine deutſche Flotte beſtehen. Ebenſo ſoll der Centralgewalt, resp. der künftigen Centralregierung ausſchließlich die Re— präſentation Deutſchlands nach Außen durch von ihr zu ernennende und anzunehmende Geſchäftsträger zuſtehen.— Beide Gewalten ſollen ſofort in Wirklichkeit dem Reichs— verweſer durch die Nationalverſammlung übertragen wer— den; ſoll durch die Abgeordneten der Vereine dieſen ſofort als Gegenſtand ihrer beſonderen Thätigkeit zur Berathung und Beſchlußnahme darüber empfohlen werden.
3) Die heute gefaßten Beſchlüſſe ſollen alsbald auf geeignete Weiſe veröffentlicht werden.
IV. Zuletzt wurde durch das Loos die Reihenfolge der Städte, in welchen der Hauptſitz des Centralausſchuſſes abwechſelnd ſich befinden ſoll, alſo entſchieden: Gießen, Mainz, Darmſtadt.
Für die brandverunglückten Handwerker in Zell ſind bei der Redaction d. Bl. eingegangen: Von M. Garde 30 kr.


