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groß.— Stirn: mittel.— Bart: ſchwarzen Schnurbart. — Kinn: rund.— Geſicht: oval.— Geſichtsfarbe: bleich.— Statur: ſchlank. Beſondere Kennzeichen: keine.
Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 44 von 1848. Schluß.)
2) Geſetz, die Einquartirung und Verpflegung der Gr. Truppen bei den Landeseinwohnern betr. Ludwig III. ꝛc. x. Mit Zuſtimmung unſerer getreuen Stände haben Wir verordnet und ver⸗ ordnen, wie folgt: Art. 1. Wenn Großherzogliche Truppen in Orten, an weichen die Kriegsverwaltung entweder keine, oder nicht hinreichende Einrichtung zur Caſernirung und Verpflegung beſitzt, einquartirt werden, ſo find die Einwohner dieſer Orte verpflichtet, denſelben nach den Be⸗ ftimmungen des dieſem Geſetz angehängten Tarifs, Quartier zu geben und ſie zu verpflegen, nicht weniger die Militärpferde in ihren Stallungen unterzubringen.— Art. 2. Für das Quartier wird keine, für die Ver⸗ pflegung aber die nach dem angehängten Tarif beſtimmte Vergütung, in der Regel vor dem Wiederabmarſch der Truppen oder längſtens 14 Tage nach geſchehener Leiſtung, verabreicht— Art. 3. Die Anweiſung zu Quartier und Verpflegung und zu den übrigen geſetzlichen Leiſtungen wird durch die bürgerlichen Behörden auf Vorlage der karſchrouten oder Dienſtbefehle ertheilt.— Art. 4. Mit Ausnahnie 1) der Mitglieder des Großherzoglichen Hauſes, 2) der in öffentlichen Gebäuden wohnenden Aufſeher und Wärter, 3) der an Irren⸗, Kranken⸗, Straf- und Arbeits⸗, Armen⸗ und Arreſthäuſern Angeſtellten, in ſo fern ſie in den für dieſe Anſtalten beſtimmten Gebäuden wohnen, iſt jeder steuerpflichtige Orts⸗ einwohner einquartirungspflichtig.— Art. 5. Diejenigen Einquartirungs⸗ pflichtigen, in deren Wohnungen ſich mit gefährlichen oder anſteckenden Krankheiten Behaftete oder Wöchnerinnen oder auch Leichen befinden, find bei der Zutheilung von Einquartirung zu übergehen, hiernächſt aber, wenn dieſes Hinderniß nicht mehr vorhanden, damit zur Ausgleichung mit den Ortseinwohnern, welche Einquartirung getragen, nachholend zu belegen.— Art. 6. Es iſt dem Einquartierungspflichtigen unbenommen, die ihm zugetheilte Mannſchaft einem anderen Ortseinwohner in Quartier und Verpflegung zu übergeben, jedoch bleibt er dafür verantwortlich, daß die Mannſchaft in keiner Weiſe in dem verkürzt wird, was ſolcher geſetzlich gebührt. Auch iſt er, wenn er von jener Befugniß Gebrauch macht, verpflichtet, dem Ortsvorſtand oder der von dieſem beſtellten Ein⸗ quartirungs⸗Commiſſion vor Austheilung der Einquartirung die Anzeige zu machen; dieſe Behörde hat eine ſolche Stellvertretung dann nicht zu geſtatten, wenn ſie Gründe hat, anzunehmen, daß diejenigen, mit welchen der Einquartierungspflichtige den Vertrag abgeſchloſſen hat, den über⸗ nommenen Verbindlichkeiten nicht nachkommen werden oder können.— Art. 7. Die Vertheilung der einzuquartierenden Mannſchaft ſoll in der Weiſe ſtattfinden, daß zuerſt jedem Wohngebäude nach Verhältniß ſeines Steuerkapitals ein Einquartierungstheil zugemeſſen, ſolcher ſodann aber unter die verſchiedenen Bewohner deſſelben nach Maßgabe ihrer Gewerb⸗ und Perſonalſteuerpflicht ertheilt wird. Den Militärs, welche eigen⸗ thümliche oder gemiethete Wohnungen inne haben, aber nicht der Per⸗ ſonalſteuerpflicht unterworfen find, wird die zu tragende Einquartirung und Verpflegung nach dem Miethwerthe ihrer Wohnungen, in Anwendung ves Perſonalſteuergeſetzes vom 15. Juni 1827, zugewieſen. Bei Zuthei⸗ lung der Militärpferde iſt auf die Größe und Beſchaffenheit der im Orte vorhandenen Stallungen oder der dazu eingerichteten und verfügbaren Räume Rückſicht zu nehmen.— Art. 8. Dem Ortsvorſtand oder der von ihm beſtellten Einquartierungs⸗Commiſſion liegt es ob, dafür zu ſorgen, daß nach dem gegebenen Maßſtabe alle einquartierungspflichtigen Einwohner gleich belaſtet werden. Nach der beſtimmten Vertheilungsnorm ſollen in den Ortsgemeinden Normaleinquartirungsrollen aufgeſtellt und zur Einſicht der hierbei Betheiligten offen gelegt werden. Die Art, wie hierbei zu verfahren iſt, wird eine Inſtruction näher angeben. Sowohl
egen die aufgeſtellten Normaleinquartierungsrollen, als auch gegen die Zuthellung der Einquartierung ſelbſt find Beſchwerden bei der Einquar⸗ tierungs⸗Commiſſion, beziehungsweiſe dem Ortsvorſtande, und gegen deſſen Anordnungen bei der vorgeſetzten Regierungsbehörde zuläſſig, bis zu deren Entſcheidung jedoch jene Anordnungen befolgt werden müſſen. — Art. 9. Die zum Behufe der Wachen und die ſonſtigen zum allge⸗ meinen Dienſtgebrauche nöthigen Räume, wie Magazine und Werkſtätten find von den Ortsgemeinden zu ſtellen, auch iſt von denſelben das deß⸗ fallſige Heizungs⸗ und Beleuchtungsmaterial ſowie das nöthige friſche Stroh zum Nachtlager der Wachtmannſchaft zu liefern. Dafür wird den Gemeinden ortsübliche Vergütung geleiſtet, ausgenommen, wenn von der Gemeinde zu ähnlichen Zwecken beſtimmte Räume benützt werden, oder in ſoweit die Zeit der Benutzung nicht länger als ſechs Tage dauert. Art. 10. Der Quartierträger iſt der im Tarif näher beſtimmten Ver⸗ pflegung im Ganzen oder theilweiſe entbunden; wenn die Militärverwal⸗ tungsbehörde es vorzieht, die Verpflegung ganz oder theilweiſe ſelbſt zu ſtellen, in welchem Falle die Vergütung von den Quartierpflichtigen ganz oder theilweiſe wegfaͤllt. Es hat jedoch der Quartierträger auch dann für die Zubereitung der Koſt das nöthige Geſchirr, Salz und Feuer zu ſtellen und auch die Zubereitung der Koſt zu übernehmen.— Art. 11. Officiere und Kriegsbeamte mit Officiersrang haben keine Verpflegung von dem Qugartierträger zu fordern, ſondern ſelbſt für ihre Verpflegung zu ſorgen.
Nur in den Orten, worin die Selbſtverpflegung nicht thunlich iſt, hab * 4 2* e die Quartierträger auch die Verköſtigung an die Of n 5 Tarif dafür feſtgeſetzte Vergütung zu verabreichen.— Art. 12. Wenn Militärperſonen im Dienſt und demnach auch die Mannſchaft auf dem Marſch, in und aus dem Urlaub, außerhalb des Bereichs der Militär⸗ anſtalten erkranken, ſo ſind dieſelben gegen die im Tarif beſtimmte Ver⸗ gütung in die bürgerlichen Heilanſtalten, wo nur immer möglich, auf⸗ zunehmen. Wo eine ſolche Aufnahme nicht thunlich iſt, hat die Gemeinde des Aufenthaltsorts durch Vermittelung des Ortsvorſtands, ebenfalls gegen die tarifmäßige Vergütung, für die Unterkunft und Verpflegung der im Dienſt erkrankten Militärperſonen Fürſorge zu treffen.— Art. 13. Werden bei längerem Aufenthalt von Truppenabtheilungen, außer⸗ halb des Bereichs einer Militärheilanſtalt, einige Militärheilanſtalten für nothwendig erachtet, ſo iſt von der Gemeinde des Aufenthaltsorts durch den Ortsvorſtand, unter Mitwirkung der Militärbehörden und gegen Ver⸗ gütung der wirklichen Auslagen, das hierzu erforderliche Local mit der nothwendigſten Einrichtung, inſoweit letztere nicht von der Militärver⸗ waltung ſelbſt beſorgt wird, zu ſtellen.— Art. 14. Für die Militär⸗ pferde kann von dem Quartierkräger nur die nöthige Stallung nebſt Streu und das zur Reinhaltung des Stalls erforderliche Geräthe ohne Ver⸗ gütung in Anſpruch genommen werden. Der Dünger verbleibt dem Ouarſiertrager.— Art. 15. Hat die Kriegsverwaltung in den Fällen der Einquaritrung außerhalb der Garniſon für die nöthigen Futtervor⸗ räthe keine Vorſehung getroffen, ſo liegt den Ortsgemeinden ob, den Be⸗ darf an Hafer und Heu gegen von der Kriegsverwaltung nach den orts⸗ üblichen Preiſen zu leiſtende Vergütung zu liefern.— Art. 16. Gegen⸗ wärtiges Geſetz findet auf die Großh. Truppen in ſo lange Anwendung als dieſelben nicht auß die Verpflegung nach dem Kriegsfuß geſetzt find. Daſſelbe findet auch Anwendung auf Truppen anderer deulſchen Bundes⸗ ſtaaten bei allgemeinen Bundeszwecken, inſofern nicht von denſelben nach Ar Rar e 1 werden.— Urkundlich Unſerer rift und des beigedrü 8—. gat an. 2 f gedrückten Staatsſiegels.— Darm 9 65 e Jaup. ekanntmachung des Grßh. Heſſ. Staatsminiſteriums, das Forſt⸗ und Feldſtrafweſen betr. Nachtigech zu— in Ni. 43 des Regierungsblattes erſchienenen Bekanntmachung vom 16. l. M., das Forſt⸗ und Feldſtrafweſen betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Mitgliedern der in dieſer Bekanntmachung er⸗ wähnten Commiſſion ernannt worden find: 1) der Gr. Geheimerath Schenk dahier zum vorſitzenden Mitgliede; 2) aus dem Richterperſonal; der Gr. Oberappellations⸗Caſſationsgerichtsrath Merkel dahier, der Gr. Landrichter Klipſtein in Zwingenberg und der Gr. Hofgerichtsrath Völker zu Gießen; 3) aus dem Forſtperſonal: der Gr. Geh. Oberforſi⸗ rath v. Wedekind dahier und der Forſtmeiſter van der Hoop zu Ah g 4) Bekanntmachung, die Errichtung einer Perſonen⸗ nahme ⸗Stelle zu Freilaubersheim betr. 5 1 5 5
Beſchluͤſſe der am 17. September 1848 zum Zweck der Be⸗ gründung einer engeren Verbindung ihrer Vereine zu Darmſtadt zuſammengetretenen Abgeordneten politiſcher Vereine im Großherzogthum Heſſen, nemlich: 10 des Bürgervereins zu Mainz,
20„„„Worms, 3)„ 7 5 Offenbach, 4)„ 5„Friedberg, 5)„„„Beſſungen. 6)„ vaterländiſchen Vereins zu Gießen, 7„ 5„ Darmſtadt, 8)„ conſtitutionell-monarch. Vereins zu Darmſt. 9)„ Leſe- u. Schützenvereins zu Schlitz, 10)„ Volksvereins für die obere Wetterau zu Hungen. I. Die am 17. Sept. 1848 zu Darmſtadt durch
ihre Abgeordneten vertretenen politiſchen Vereine im Groß⸗ herzogthum Heſſen erklären hiermit, daß ſie für ihre Be⸗ ſchlüße und ihre Wirkſamkeit bei der politiſchen Umge⸗ ſtaltung und Fortbildung des deutſchen Vaterlandes, 16 05 ihres engeren heſſiſchen Vaterlandes folgende Grundſaͤtze als leitend anerkennen: 8 5
1) Das deutſche Volk hat das Recht ſeiner freien politiſchen Selbſtbeſtimmung(Volksſouveränetät) und ver⸗ möge dieſes Rechtes hat die deutſche Nation das Werk ihrer Neugeſtaltung unternommen.


