Ausgabe 
26.8.1848
 
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von Juſtiz⸗ und Polizeigerechtſamen an den Staat abgeſchloſſenen Ver⸗ trägen enthalten find, werden aufrecht erhalten. Inſoweit den Standes⸗ herren jedoch nach dieſen Verträgen noch ein Bezug von Strafen zuſteht, geht dieſer mit den im Art. 4 enthaltenen Beſchrankungen auf den Staat, deziehungsweiſe die Gemeinden über. Art. 6. Die den Standesherren, als ſolchen, bisher zuſtändig geweſenen Präſentationsrechte bei Beſetzung von Pfarr- und Schulſtellen, ſowie der Stellen der Verwalter von Kix⸗ chenkaſten, Schulfonds und milden Stiftungen ſind aufgehoben, inſoweit die Standesherren nicht nachweiſen, daß dieſe Stellen von ihnen oder ihren Vorfahren aus ihrem Privatvermögen fundirt worden find, in wel⸗ chem Falle ihnen das Präſentationsrecht verbleibt, ſowie daſſelbe unter gleicher Vorausſetzung auch anderen Privaten zuſtehen würde. Zu dieſem Behuf wird eine Commiſſion beſtellt, welche nach vorgängiger Unterſuchung u beſtimmen hat, welche Präſentationsrechte der Standesherren aufge⸗

ben oder beſtehen bleiben ſollen. Leiſtungen zu Gunſten von Kirchen und Schulen, welche erweislich durch die Uebung des Präſentationsrechts bedingt ſind, können von dem das Präſentationsrecht Verlierenden in Zu⸗ kunft nicht mehr gefordert werden. Hinſichtlich der ihnen hiernach etwa verbleibenden Praſentationsrechte unterliegen ſie jedoch allen geſetzlichen Vorſchriften, welche über Präſentationsrechte überhaupt ſpäter erfolgen könnten. Art. 7. Die den Standesherren bisher zugeſtandenen ſtiftungs⸗ mäßigen Dispoſitionsbefugniſſe über die Einkünfte milder Anſtalten gehen in allen den Fällen auf den Staat über, wo die Standesherren nicht nachweiſen, daß dieſe Anſtalten aus dem Privatvermögen der berechtigten Familie errichtet worden ſind. Art. 8. Alle Vorrechte der Standes⸗ herren hinſichtlich der Entrichtung von directen oder indirecten Abgaben ſind aufgehoben. Vom 1. Juli 1848 an finden auf ſie und ihre Fami⸗ lien die allgemeinen Steuergeſetze Anwendung. Art. 9. Das den Standesherren bisher zugeſtandene vorzugsweiſe Recht auf Benutzung der ſich innerhalb ihrer Standesherrſchaften vorfindenden Mineralien und Foſſtlien iſt aufgehoben; das Recht zum Bergbau und zur Benutzung der Foſſilien in den ſtandesherrlichen Bezirken, ſowie überhaupt Alles, was auf das Bergregal und auf die Abgaben für Benutzung von Foſſilien Bezug hat, wird in Zukunft nach den nämlichen Grundſätzen und geſetz⸗ lichen Beſtimmungen beurtheilt und behandelt, welche fuͤr die übrigen Landestheile gelten. Die jetzt beſtehenden und eröffneten und im Beſitz der Standesherren beſindlichen Gruben und Werke werden als gemuthet betrachtet und verbleiben denſelben. Sie haben jedoch von Verkündigung dieſes Geſetzes an innerhalb Jahresfriſt Muthungs⸗ oder Belehnungsbriefe bei der oberen Baubehörde zu verlangen, widrigenfalls die Werke in's Freie fallen. Die Ausfertigung dieſer Urkunden erfolgt ſtempel- und karfrei. Art. 10. Hinſichtlich ihres Privateigenthums und ihrer Privatberechtigungen ſind die Standesherren in Zukunft allen Geſetzen unbedingt unterworfen, welche in Bezug auf die Ablöſung, Verwandlung oder Aufhebung ſolcher Gerechtſame in verfaſſungsmäßigem Wege für das ganze Land erlaſſen werden ſollten. Ark. 11. Die beiden Geſetze vom 27. Juni 1836, die Ablöſung der Grundrenten und die Mitwirkung der Staatsſchuldentilgungskaſſe zu derſelben betreffend, finden, wo noch keine Vereinbarung über die Ablöſung ſtattgefunden hat, auf die Grundrenten und andere jenem Geſetz unterliegenden Gefälle der Standesherren und ſtandesherrlichen milden Anſtalten mit folgenden Modificationen Anwen⸗ dung: 1) Wo die Ablöſung nicht durch die Beſtimmung des Art. 2 des Ablöſungsgeſetzes gehemmt war, find die Pflichtigen berechtigt, an dem ge⸗ ſetzlichen Ablöſungscapital der Grundrenten und der in Grundrenten ver⸗ wandelten Zehnten ein Drittheil, als Entſchädigung für die auf Seiten der Standesherren allgemein anzunehmende Verzögerung der Ablöſung, in Abzug zu bringen. 2) Hinſichtlich der durch Zehntverwandlung jetzt erſt entſtehenden Grundrenten dürfen die Pflichtigen in gleicher Weiſe ein Sechstheil an dem geſetzlichen Ablöſungscapital abziehen. 3) Hinſichtlich aller noch bei Standesherren abzulöſenden Grundrenten ſind dieſelben verbunden, Schuldſcheine der Gr. Staatsſchuldentilgungskaſſe, welche in den im Art. 10 des Geſetzes vom 27. Juni 1836, die Mitwirkung der Staatsſchuldentilgungskaſſe zur Ablöſung der Grundrenten betreffend, an⸗ gegebenen Zwiſchenräumen ablegbar ſind, und deren, Verzinſung zwar mit dem Vollzug der Ablöſung beginnt, deren drei Ablegertermine aber ſich nach den Mitteln der Staatsſchuldentilgungskaſſe und der durch ge⸗ ſetzliche Priorität ſich ergebenden Reihefolge beſtimmt, anzunehmen. Wenn die Pflichtigen während des über die Ablöſungsfrage durch die Standes- herren geführten Proceſſes Privatverträge auf höhere, als die geſetzliche Ablöſungsſumme abgeſchloſſen haben, wohin namentlich auch der Fall gehört, wenn ein hoherer Preis für Getreide, als der geſetzliche, bei der Berechnung zu Grund gelegt worden iſt, ſo ſoll, inſofern dafür nicht in anderer Weiſe von dem Berechtigten den Pflichtigen Vergütung ge⸗ worden iſt, weßhalb die Berechtigten den Beweis zu führen haben, daß und inwieweit der von den Pflichtigen übernommene Mehrbetrag über das Achtzehnfache der Rente der Preis für andere Werthe geweſen ſei, die Schuld der Pflichtigen an die Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe um den Be⸗ trag des Unterſchieds zwiſchen der geſetzlichen und der vertragsmäßigen Entſchädigungsſumme gemindert werden. Dieſe Vergütung an die Pflich⸗ tigen wird dadurch geleiſtet, daß bei dem jährlichen Ausſchlage der Til⸗ gungsrente auf die bisherigen Pflichtigen nur der dem herabgeſetzten Ablöſungscapital entſprechende Tilgungsrentebetrag repartirt, der der Rückvergütung entſprechende, vom 1. Januar 1849 ab zu berechnende

8.

Tilgungsrentebetrag aber dem bisherigen Berechtigten in den Regiſtern zur Laſt geſetzt und von ihm erhoben wird, ſo daß, die Tilgungsrente auch nach dem 1. Januar 1849 im Ganzen in ihrem bisherigen Betrage ver⸗ bleibt. Diejenigen Grundrentepflichtigen, deren Gemeindevorſtände die Ablöſung binnen 4 Wochen nach Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes bei der Regierungsbehörde des Bezirks verlangen, haben ſchon im laufen⸗ den Jahre nicht mehr die Grundrente, ſondern nur die Tilgungsrente zu leiten, inſofern über den Betrag der abzulöſenden Gefälle zwiſchen beiden Theilen Einverſtändniß obwaltet. Dieſe Tilgungsrente wird für d ahr 1848 von den Gemeinden entrichtet und kann von denſelben i ege der Steuerexecution beigetrieben werden. Art. 12. Bei den noch zu bewirkenden Ablöſungen ſtandesherrlicher Grundrenten fällt die im Art. 13 des Ablöſungsgeſetzes beſtimmte Vergütung, reſp. Staatsrente, hinweg. Art 13. Das den Standesherren bisher eingeräumte Recht der eigenen Beitreibung ihrer liquiden Gefälle iſt aufgehoben. Art. 14. Was in den vorhergehenden Artikeln für die Standesherren und die ſtandesherr⸗ lichen Familien beſtimmt iſt, gilt auch für die Familie der Freiherren von Riedeſel und für die adeligen Gerichtsherren, inſoweit es auf deren Verhältniſſe Anwendung leidet. Art. 1 5. Alle den vorhergehenden Artikeln entgegenſtehenden fruheren Beſtimmungen, namentlich die des Edicts über die ſtandesherrlichen Rechtsverhältniſſe vom 17. Febr. 1820, der Declaration über die ſtaatsrechtlichen Verhältniſſe der Freiherren von Riedeſel vom 13. Juni 1827 und der Declaration über die Verhältniſſe der ehemaligen unmittelbaren Reichsritterſchaft vom 1. Dezember 1807 find aufgehoben. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. i Darmſtadt den 7. Auguſt 1848. Ludwig. Jaup,

2) Bekanntmachung, die Aufhebung der Local⸗Poſt⸗Verbindung zwiſchen Gießen und Weßlar betr. 3) Bekanntmachung, die Beför⸗ derung der Correſpondenz mit den cölniſchen Dampfſchiffen betr. 10) Namens veränderungen. Es wurde geſtattet: 1) am 17. Juli dem Johann Frickel zu Steinheim, im Kreiſe Offenbach, künftig den NamenKreis und 2) am 19. Juli dem Adoptivoſohn des Maurer⸗ geſellen Friedrich Lehrmünd dahier, Ludwig Karl Sorg, künftig den NamenLudwig Lehrmund, zu führen. 11) In den Ruheſtand iſt verſetzt worden: am 9. Juli der Hofgerichtspräſident Carl von Preuſchen zu Gießen auf Nachſuchen, unter Anerkennung ſeiner lang⸗ jährigen treuen Amtsführung..

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Friedberg.

Nächſten Montag den 28. Auguſt, beabſichtigt der als ausgezeichneter Orgelvirtnos anerkannte Herr J. M. Homeyer ein Orgelkonzert in hieſiger Stadtkirche zu geben. Da bis jetzt noch keine Gelegenheit war, unſere vorzügliche Stadtkirchenorgel als Konzertinſtrument zu hören, ſo bedarf es wohl nur dieſer kurzen Anzeige, um die Freunde der Tonkunſt in unſerer Stadt zum Beſuche dieſes Konzertes zu veranlaſſen. Näheres wird das e beſagen.

huren.

Zur Nachricht.

Da der hieſige Bürgerverein unter Nro. 1241 dieſes Blatts eine Erklärung der am 20. Auguſt d. J. in Fried⸗ berg abgehaltenen Volksverſammlung veröffentlicht, ſo halten wir es nicht für noͤthig, die anderen uns über denſelben Gegenſtand gefälligſt gemachten Mittheilungen in unſer Blatt aufzunehmen. Die Redaktion.

Markt Bericht. Friedberg, am 23. Auguſt 1848. 9 Aufgefahrenſ Verkauft f i

Gattung. wurden warde ee

(ltr.)(Mltr.) f. Waizen 50% 72 9 10 Korn 1 22 13½ 5 3 Gert 24 14 4 58 Dae 1 1 3 40 Faxtoffenn 5 p 1 Roggenmehl. 3 2

NB. In Friedberg wurde das Malter Waizen zu 200, Korn 190,

Gerſte 170, und Hafer 120 Pfund gerechnet.

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