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Intelligenz-Olatt
für die
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Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
67.
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WM
Sonnabend, den 26. Auguſt
1848.
Um das„Intelligenzblatt“ den Bewohnern des Regierungsbezirks Friedberg, welche nicht zu dem hieſigen Kreis gehörten, zugäng⸗
licher zu machen, eröffnen wir für die betreffenden Orte mit dem 1. September ein Abonnement auf 4 Monate zu dem Vierteljahrspreis von 24 kr.
Geneigte Beſtellungen wolle man gefälligſt bei dem zunächſt gelegenen Poſtamt machen.
Friedberg im Auguſt 1848.
Die Expedition des Int.⸗Bl.
Amtlicher Theil.
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Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die Großh. Buͤrgermeiſter und Polizeicommiſſariate
des Kreiſes.
Betreffend: Nichterſcheinen auf Ordre des in der Leibcompagnie III. Infanterieregiments dienenden Musketiers, Kriegsreſerviſt Philipp Wilh. Abel aus Obereſchbach, Kreiſes Friedberg.
Sollte der Rubrikat ſich in einem Ihrer Orte auf—
halten, ſo werden Sie denſelben arretiren und mir vor- führen laſſen. 5 Friedberg den 19. Auguſt 1848.
Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kr. Friedberg.
n. Krach, Gr. Kr. Sectr.
f Die Großherzoglich Heſſiſſʒhe Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Aufſtellung und Einlieferung der Gemeindevoran⸗
ſchläge für 1849.
Sie wollen für baldigſte Aufſtellung der Gemeinde— boranſchläge für 1849 und für deren Einlieferung bis Ende September Sorge tragen.
Friedberg den 23. Auguſt 1848.
Wb rie r.
Auszüge aus dem Regierungsblatte.
Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 40 von 1848.
i 1) Geſetz, die Verhältniſſe der Standes herren und ade— ligen Gerichtsherren betr. Ludwig III. ꝛc. c. Nachdem von Standesherren und adeligen Gerichtsherren auf mehrere der ihnen ver⸗ zürgten Rechte Verzicht geleiſtet worden iſt, verordnen Wir mit Zuſtim⸗ mung Unſerer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Von den perſönlichen
Zorxechten der Standes herren und ihrer Familien ſind aufgehoben: 1) das
eirchen gebet, das Trauergeläute und die Einſtellung der öffentlichen Luſt⸗
barkeiten bei Trauerfällen in den ſtandesherrlichen Familien(§. 4 und 5 des Edicts vom 17. Febr. 1820); 2) die Befreiung von der Militär⸗ pflicht(§. 8 des Ediets)— wenn nicht der in einem andern deutſchen Staate bereits angetretene Militärdienſt nachgewieſen wird; 3) das von den Bewohnern der Standesherrſchaften abzulegende Verſprechen der Ehrerbietung(8. 9 des Ediets); 4) das Recht der Errichtung und Hal⸗ tung von Ehrenwachen(§. 11 des Edicts); 5) der privilegirte Gerichts⸗ ſtand und die exceptionelle Stellung in Polizeiſachen(§. 13 und 18 des Edicts); dieſe Beſtimmung ſoll jedoch erſt mit der die privilegirten Ge⸗ richtsſtände im Allgemeinen für das Großherzogthum aufhebenden Geſetz⸗ gebung in Wirkſamkeit treten; 6) die Befreiung der ſtandesherrlichen Wohnungen von der Einquartierung(§. 17 des Edicts).— Art. 2. Familienverträge der Standesherren und Verfügungen derſelben über ihre Güter und Familienverhältniſſe, die künftig errichtet werden, ſind nach den für andere Staatsangehörige beſtehenden allgemeinen Geſetzen zu beurtheilen. Die dermalen rechtsgültig beſtehenden Beſtimmungen dieſer Art bleiben beſtehen, bis im Wege der Geſetzgebung eine Abänderung derſelben erfolgt, ſind jedoch auf ſolche Liegenſchaften, welche die Stan⸗ desherren nach Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes durch Ankauf zur Vermehrung ihres Grundbeſitzes erwerben, nicht anwendbar. Die beſonderen Beſtimmungen über Vormundſchaften in den ſtandesherrlichen Familien(§. 14 des Edicts) bleiben beſtehen, bis allgemeine geſetzliche Vorſchriften über das Vormundſchaftsrecht erfolgen.— Art. 3. Alle Vorrechte der Standesherren, vermöge deren ihnen eine beſchränkte Aus⸗ übung gewiſſer Hoheitsrechte zuſtand, namentlich Gerichtsbarkeit, Polizei⸗ verwaltung, Anſtellung, Ernennung und Präſentation von Beamten, ein⸗ ſchließlich der Gemeindebeamten, desgleichen ihr Antheil an der Kirchen- gewalt— ſind erloſchen.— Art. 4. Die Standesherren werden von den bisher in Bezug auf Juſtiz-, Polizei- und Conſiſtorial⸗Verwaltung getragenen Laſten, namentlich auch von den bisher getragenen Beſoldungen und Penſionen der hierfür Angeſtellten, vollſtändig befreit und dieſe Laſten gehen mit dem 1. April d. J. auf den Staat über. Dagegen fallen von dem nämlichen Tage an die den Standesherren für Aufhebung der Juſtiz⸗ und Adminiſtrativſporteln bewilligten Entſchädigungsrenten weg, und ſie verlieren den Bezug der bisher von ihnen bezogenen Strafen, mit alleiniger Ausnahme der Forſtſtrafen, nebſt Holzwerth und Schadenserſatz, welche für Frevel in ihren eigenthümlichen Waldungen in Anſatz kommen, und welche ihnen verbleiben, inſofern ein für dieſe Waldungen von ihnen ausſchließlich beſoldetes Schutzperſonal vorhanden iſt,— ſo lange nicht im Wege der Geſetzgebung etwas Anderes beſtimmt wird. Dieſe Forſtſtrafen u. ſ. w. werden von der betreffenden Staatsbehörde beigetrieben, erhoben und an die Standesherren nach Abzug der Gerichts⸗ koſten, ſeitherigen Erhebungskoſten und uneinbringlichen Poſten abgeliefert. Der Bezug der Forſtſtrafen für Frevel in den Gemeindewaldungen der ſtandesherrlichen Bezirke geht auf die betreffenden Gemeinden über. Die übrigen Strafen, deren Bezug die Standesherren verlieren, fließen in die Staatskaſſe, vorbehältlich desjenigen, was demnächſt im Wege der Ge⸗ ſetzgebung über den Strafenbezug der Gemeinden überhaupt beſtimmt werden wird.— Art. 5. Die Beſtimmungen über Abtretung ſtandes⸗ herrlicher Revenüen an den Staat und hierfür bewilligte Entſchädigungen, welche in den bisher mit einzelnen Standesherren über die Abtretung
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