Ausgabe 
25.3.1848
 
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Zntelligenz-Olatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

im Beſonderen.

Sonnabend, den 25. Maͤrz

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Freiherr von Wetzel zu Obermörlen hat eine Rentei Zerwaltung eingeführt, was hierdurch zur allgemeinen Tenntniß gebracht wird.

Friedberg den 13. März 1848.

Der Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg rer,

Erſte auf das Geſetz vom 16. März gegründete Volks⸗ verſammlung zu Friedberg.

Die volksfreundliche Anerkennung des altgermaniſchen Rechtes, in Verſammlungen allgemeine politiſche oder Privatintereſſen zu berathen, ausgeſprochen auf legislativem Wege durch ein das Petitions- und Verſammlungsrecht Hetreffendes Geſetz, veranlaßte auch alsbald verſchiedene Bürger Friedbergs, die Bewohner der Stadt zu einer Verſammlung zu rufen. Der Aufruf, theils bezielend die Trrichtung einer proviſoriſch zu bildenden Bürgergarde im Intereſſe der geſetzlichen Ordnung und Freiheit, theils die Beſprechung noch anderer Gegenſtände von allgemeinem Intereſſe in Ausſicht ſtellend, gegen Ende voriger Woche zur Kenntniß des Publikums gebracht, führte nun ver⸗ wichenen Sonntag nach der Mittagskirche in dem geräumi⸗ gen Saale des Bürgers Gerlach über 400 männliche Bewohner unſerer Stadt ohne Unterſchied der Stande und Confeſſionen zuſammen. Dem Unterzeichneten, der Auffor⸗ derung einiger ehrenwerthen Bürger hierbei Folge gebend, war es vergönnt, die erſten Worte zu der aufmerkſamen Menge zu reden und darauf hinzudeuten, wie vor kaum vier Wochen ein großes Ereigniß, welches nicht nur das Syſtem, ſondern auch die Form der Regierung in Frank reich geändert, in jener Beziehung von den Ufern des Rheins und der Donau bis an die Geſtade der Nord- und Oſtſee in Deutſchland allgemeinen Widerhall gefunden, wie daſſelbe einem elektriſchen Funken gleich alle Glieder des deutſchen Staatenkörpers durchzuckt wie in Folge hiexvon das Syſtem der Volksbedrückung und Volksver dummung, welches unter dem Einfluſſe des Fürſten Met ternich allgemeine Geltung auf deutſchem Boden erhalten, geſtürzt worden und demjenigen der Volksberechtigung ge

wichen ſei wie unter den Fürſten des ſuͤdlichen Deutſch lands unſer verehrter Erbgroßherzog-Mitregent frei und ungezwungen den ernſten Ruf der Zeit erkannt und ſeinem treuen Volke alle nur möglichen Garantieen der bürgerlichen und politiſchen Freiheit verliehen.

Hiernächſt wurde die Freiheit der Preſſe, welche fortan die Produkte des menſchlichen Geiſtes vor Verſtümmelung durch die Scheere der Cenſur bewahre und ſolche zum Ge meingut des Volkes mache, hervorgehoben, ferner des Petitions- und Verſammlungsrechts, durch welches das Volk im Stande ſei, ſich über gemeinſame Wünſche und Bedürfniſſe zu verſtändigen und mit jenen wie dieſen Fürſt und Regierung vertraut zu machen, erwähnt endlich auch der Vorzuͤge des offentlichen und mündlichen Gerichts verfahrens, wobei die Rechtspflege unter des Volkes Con trolle geſtellt ſei, rühmend gedacht.

Ferner anführend, daß um der Früchte dieſer Frei heiten und Rechte ſich erfreuen zu können, vor allen Din gen geſetzliche Ordnung beſtehen müſſe und daß zu deren Handhabung eine Volksbewaffnung, durch welche etwaiger Zügelloſigkeit und vorkommenden Exceſſen, mogten ſolche durch Privatrache, religiöſe Vorurtheile oder irrige Begriffe von Freiheit und Gleichheit hervorgerufen ſein, ein kräf tiger Damm entgegengeſtellt würde, vorzugsweiſe geeignet erſcheine, wurde, ehe und bevor ein Geſetz über Volks Bewaffnung erſchienen, zur Aufrechthaltung der geſetz lichen Ordnung die Errichtung einer proviſoriſchen Bür gergarde, deren baldige Herſtellung Zweck der Verſamm lung ſei, als empfehlenswerth in Vorſchlag gebracht und dieſer Vorſchlag in Uebereinſtimmung aller Anweſenden genehm gehalten.

Sofort erfolgte eine Einzeichnung aller derjenigen, die bei dem Bürgergardedienſte ſich betheiligen zu wollen den Entſchluß gefaßt und war es hierbei eine hoͤchſt er freuliche Wahrnehmung, daß faſt alle Erſchienenen ohne irgend ein Bedenken ihre Betheiligung erklaͤrten.

Nach der durch Acclamation geſchehenen Wahl der Oberführer wurden die einzelnen Rotten und je 4 Rotten zu einer Compagnie gebildet ſofort die Rottenfuͤhrer von jeder Rotte gewählt und andern Tags bei einer Muſterung der aufgeſtellten Rotten, drei Compagnie Chefs nebſt einigen andern Chargen ernannt.

Auf die Vermahnung zu guter Maunszucht, wie zur ſteten Erhaltung von Ruhe und Eintracht in dem brüder lichen Vereine wurde am Schluſſe unſerer erſten Volksver