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Intelligenz-Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke
im Beſonderen.
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Bekanntmachung.
Nachſtehendes von dem Großh. Heſſ. Miniſterium ge⸗ nehmigtes Regulativ bringe ich zur offentlichen Kenntniß. Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Kü ch le r. Regulativ, die polizeiliche Aufſicht über die Arbeiter bei der Eiſenbahn in der Provinz Oberheſſen.
Zur Handhabung der polizeilichen Aufſicht über die Arbeiter bei der Eiſenbahn in der Provinz Oberheſſen werden nachfolgende Vorſchriften ertheilt:
§. 1. Bei den Eiſenbahn⸗Arbeiten dürfen keine Ar⸗ beiter zugelaſſen werden, welche ſich bei dem betreffenden Bauaufſeher— oder, falls die Arbeiter bei einem Ueber⸗ nehmer in Arbeit treten wollen, bei dieſem oder bei dem von ihm vorher beſtellten und dem Bauaufſeher namhaft gemachten Obmanne— nicht entweder als Angehörige der Gemeinde, innerhalb deren Gemarkung die Arbeiter bei dem Eiſenbahn⸗ Bau verwendet werden ſollen, durch Beſcheinigung des be⸗ treffenden Lokal⸗Polizeibeamten(Bürgermeiſters) ausweiſen, oder eine von dieſem nach beigefügtem Formular ausgeſtellte Aufenthaltskarte beibringen.
§. 2. Der Lokal- Polizeibeamte hat die Aufenthalts- karten nur auf den Grund ordnungsmäßiger Legitimations⸗ Papiere(Heimathſcheine, Reiſepäſſe ꝛc.) auszufertigen, den Namen ꝛc. des Arbeiters in ein dem nachſtehenden Formular entſprechenden, Regiſter einzutragen und die mit der Nummer deſſelben zu verſehenden Legitimations⸗Papiere des Arbeiters in der Regiſtratur zu verwahren.
§. 3. Der Arbeiter iſt verpflichtet, ſich binnen 12 Stunden nach Empfang der Karte unter Vorzeigung der⸗ ſelben zur Arbeit anzumelden, die Karte, welche von dem betreffenden Bauaufſeher— Uebernehmer oder Obmanne, §. 1.— mit ſeinem Namenszug ſignirt werden muß, ſtets bei ſich zu führen und dem Polizeiperſonal auf Verlangen vorzuzeigen.
§. 4. Den Wirthen und ſonſtigen Einwohnern der Gemeinden iſt es unterſagt, Eiſenbahn-Arbeiter aufzunehmen, welche nicht mit Aufenthaltskarten verſehen ſind.
Die Wirthe haben über alle bei ihnen übernachtenden Arbeiter ein Regiſter nach dem beigefügten Formular zu führen.
Ein gleiches Regiſter iſt von dem Angeſtellten, wel⸗ chem die Aufſicht über die Arbeiter-Baracken übertragen iſt, rückſichtlich aller darin übernachtenden Arbeiter, aufzuſtellen.
Mittwoch, den 24. Mai
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1848.
Die Einſicht dieſer Regiſter iſt dem Polizei⸗Perſonal auf Verlangen jederzeit zu geſtatten. Privatperſonen, welche Eiſenbahn-Arbeiter beherbergen, haben davon und von dem etwaigen Abgang der Arbeiter, dem betreffenden Gr. Buͤr⸗ germeiſter binnen 12 Stunden Anzeige zu machen.
§. 5. Bei Austritt aus der Arbeit hat der Eiſen⸗ bahn⸗Arbeiter binnen 12 Stunden die Aufenthaltskarte dem betreffenden Polizeibeamten zurückzuliefern, und nur gegen dieſe Rücklieferung ſind die Legitimationspapiere, welche ordnungsmäßig zu viſiren ſind, auszuhändigen.
Behauptet ein Arbeiter den Verluſt der Karte, ſo ſind jene Papiere nur gegen Vorzeigung einer Beſcheinigung des betreffenden Bauaufſehers— Uebernehmers oder Ob⸗ manns— daß der Aushändigung kein Hinderniß entgegen⸗ ſtehe, dem Arbeiter zuzuſtellen.
.§. 6. Uebertretungen dieſer Vorſchriften werden mit einer Polizeiſtrafe von 1—3 fl., unter Umſtänden mit Aus⸗ weiſung des Eiſenbahn⸗Arbeiters, inſoweit aber jene Ueber⸗ tretungen von Lokal⸗Polizeibehörden oder Bauaufſehern be⸗ gangen werden, disciplinariſch geahndet werden.
(Zu F. 1.) Aufenthalts ⸗ Karte. r für den Elſenbahnar beiter. S„ Ae e eee en AN
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(Zu 9. 2.) 2— rr 57 Regiſter über die in der Gemarkung. ſich befindenden Eiſenbahn⸗Arbeiter⸗ [Datum Der Arbeiter Datum S der Aus⸗ des 5 * empfan 8 dann der degli Bemerkungen. Eider Aufent-] Namen, Heimathsort.] mations⸗ haltskarte. papiere. 1[Februar 1[Adam Maar.] Traiſa, Kr. 25. Febr.] auf Requiſt⸗ Dieburg. tion des Land⸗ gerichts. verhaftet.
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