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Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
C66.
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Mittwoch, den 23. Auguſt a
1848.
Das Intelligenzblatt wird, wie es bisher zugleich Amtsblatt des Kreiſes Friedberg war, auch ferner Amts⸗ blatt des Regierungsbezirks Friedberg bleiben, und ganz in derſelben Weiſe wie ſeither fortgeſetzt.
Die Expedition.
Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 39 von 1848.
1) Geſetz, die Aufhebung der ausſchließlichen Handels- und Ge⸗ verbsprivilegien betreffend. Ludwig III. ꝛc. c. Wir haben mit Zu⸗ timmung Unſerer getreuen Stände für die Provinzen Starkenburg und Oberheſſen verordnet, wie folgt: ArtNt. Alle ausſchließlichen Handels- und Gewerbsprivilegien und alle Bannrechte, ſowie alle über ſolche Ge- rechtigkeiten dermalen beſtehenden Pachtverträge ſind aufgehoben Die n Gemäßheit des Artikels 104 der Verfaſſungsurkunde von der Regie⸗ rung für Erfindungen auf beſtimmte Zeit bewilligten Patente ſind unter vieſer Aufhebung nicht begriffen. Art. 2. Die Berechtigten erhalten für die Aufhebung der nach Artikel 1 aufhörenden Berechtigungen nur inſofern eine Entſchädigung, als ſie dieſelben innerhalb der letzten 30 Jahre er⸗ weislich durch oneroſen Titel erworben haben. Dieſe Entſchädigung wird mus der Staatskaſſe geleiſtet und ſoll im Wege der Geſetzgebung regulirt werden. Iſt die Berechtigung verpfändet, ſo tritt die dafür zu leiſtende Entſchädigung als Surrogat in den Pfandnexus. Art. 3. Der Anſpruch nuf die im Artikel 2 zugeſicherte Entſchädigung iſt erloſchen, wenn derſelbe nicht binnen drei Monaten, vom Tage des Erſcheinens des gegenwärtigen Seſetzes im Regierungsblatte an gerechnet, bei Unſerem Miniſterium des Innern, unter Angabe der Erwerbsweiſe der aufgehobenen Berechtigungen, vorläufig zur Anzeige gebracht wird. Dieſe Anzeige bedarf keines Stem⸗
vels. Art. 4. Die Pachter haben wegen Aufhebung der Pachtverträge
veder an den Staat, noch an den Verpachter Entſchädigungsanſprüche; ind jedoch, wenn ſie das ausſchließliche Gewerbsrecht mit anderen Ge⸗ zenſtänden zuſammen gepachtet hatten, zur Aufhebung des ganzen Pacht- bertrags berechtigt. Wäre indeß die Pachtſumme für das ausſchließliche Zewerbsrecht beſonders beſtimmt, oder wäre für den Fall der Aufhebung ves letzteren im Voraus eine Entſchädigung feſtgeſetzt worden, ſo bleibt ver Pachtvertrag hinſichtlich der übrigen gepachteten Gegenſtände beſtehen und die Pachtſumme wird nur in entſprechender Weiſe herabgeſetzt. Art. 5. Auf den Mühlenbann findet dieſes Geſetz keine Anwendung, wohl aber auf das Privileg, daß keine andere Mühle in einem gewiſſen Diſtrict beſtehen dürfe. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Stadtſiegels.
2) Geſetz, die Bewilligung von Diäten für die in dem Gr. Heſſen gewählten Abgeordneten zur conſt. National— Berſammlung betreffend.
3) Geſetz, die religiöſe Freiheit betr. Ludwig III. ꝛc. 2c. Im den Grundsatz der Gewiſſensfreiheit vollſtändig durchzuführen, haben Wir, mit Zustimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet und verord⸗ ten hiermit wie folgt: Art. 1. Jedem Einwohner des Großherzogthums ſteht die freie und öffentliche Ausübung ſeines religiöſen Cultus zu. Unter zem Vorwande der Religion dürfen jedoch weder die Geſetze des Staats (der der Sittlichkeit übertreten, noch Andere in ihren politiſchen, bürger⸗ kcchen oder religiöbſen Rechten beeinträchtigt werden. Art. 2. Die Ver⸗ chievenheit des Religionsbekenntniſſes hat keine Verſchiedenheit in den ſolitiſchen oder bürgerlichen Rechten zur Folge. Jede Unfähigkeit oder
Beſchränkung binſichtlich der Ausübung von politiſchen oder bürgerlichen Rechten und Rechtshandlungen, welche bisher als Folge der Verſchieden⸗ heit des Religionsbekenntniſſes beſtanden hat, iſt aufgehoben. Art. 3. Die Beſtimmungen des Geſetzes genießen den Schutz der Verfaſſung. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels.
4) Geſetz, die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Ehe der Angehörigen neuer Religions gemeinſchaften in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen betr. Ludwig III. ze. Wir haben mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, in Folge des die religiöſe Freiheit betreffenden Gefetzes vom 2. Auguſt 1848 bis zur Einführung einer allgemeinen Geſetzgebung über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Ehe, für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Die Geiſtlichen der nicht zu den bisher anerkannten chriſtlichen Kirchen gehörigen neuen Religionsgemeinſchaften ſind als Perſonenſtandsbeamte mit der Beurkundung der in dieſen Gemeinſchaften ſich ereignenden Geburten, Trauungen und Sterbfälle beauftragt und ſtehen als ſolche unter der Aufſicht des Staates.— Art. 2. Bei dieſer Beurkundung ſind die in den beſagten Provinzen hinſichtlich der Führung der Protocolle über die Tauf⸗, Trauungs- und Sterbfälle beſtehenden Vorſchriften zu beobachten. — Art. 3. Die Beſtimmungen des in jenen Provinzen geltenden pro- teſtantiſchen Kirchenrechts, über die Aufgebote, Ehehinderniſſe und Richtig⸗ keitsklagen bilden das Staatsgeſetz für die oben erwähnten Religionsge⸗ meinſchaften. Die nach den Beſtuͤnmungen dieſes Kirchenrechts zuläſſigen Dispenſationen werden von Uns als Landesherrn oder den Unſerer Seits hiermit beauftragten Behörden ertheilt.— Art. 4. Die Ehe wird durch geiſtliche Trauung nach dem religiöſen Gebrauche der Gemeinde, welcher einer der Verlobten angehört, in der Kirche oder dem ſonſt zur Gottes⸗ verehrung beſtimmten Orte öffentlich geſchloſſen. Die Verlobten haben vor dem zuſtändigen Geiſtlichen in Gegenwart zweier Zeugen ihre Ein— willigung zur Verehelichung zu erklären. Haustrauung findet nur in Ge⸗ folge landesherrlicher Dispenſation ſtatt.— Art. 5. Vor der Trauung iſt das nach den dermalen beſtehenden Vorſchriften über das Nichtvor⸗ handenſein von Ehehinderniſſen erforderliche gerichtliche Zeugniß dem die Trauungshandlung verrichtenden Geiſtlichen vorzulegen.— Art. 6. Im Wege der Klage kann ein Ehegatte die Scheidung wegen der in dem proteſtantiſchen Kirchenrecht beſtimmten Urſachen begehren. Ueber dieſe Klage, ſowie über jene auf Nichtigkeit der Ehe haben die ordentlichen Gerichte zu erkennen.— Art. 7. Auch ohne Klage und ohne Angabe von Gründen können beide Ehegatten gemeinſchaftlich die Scheidung er⸗ wirken, wenn ſie das Volljährigkeitsalter erreicht haben und ſeit Eingehung ihrer Ehe zwei Jahre verſtrichen ſind.— Art. 8. Zu dieſem Ende müſſen die Ehegatten vorerſt über ihr geſammtes Vermögen ein Verzeich⸗ niß errichten und in einer gerichtlichen Urkunde einen Vertrag darüber eingehen, wie nach der Scheidung 1) ihr beiderſeitiges Vermögen zu thellen, und 2) wem ihre gemeinſchaftlichen Kinder anzuvertrauen. ſeien. — Art. 9. In gleicher Weiſe haben ſie ſich darüber zu vereinigen, wem während der Dauer des Scheidungsverfahrens 1) die gemeinſchaft⸗


