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übertragene Wurde erblich gemacht und das„von Gottes Gnaden“ als eine nur ihnen zuſtehende Titulatur in An⸗ ſpruch genommen hatten. Offenbar war dieſes Verhalten, wenn man es vom Standpunkte der Volksſouveränität aus be⸗ trachtet, hochverrätheriſch und in dem Augenblicke, wo ein Volk zu dieſer Erkenntniß kommt, muß es ihm frei ſtehen, die, welche es fruher mit der Souveränität bekleidet hatte, ihrer auch wieder zu en tkleiden, ſie ſelbſt zu behalten, ſie einem Andern, oder auch nach neuer Uebereinkunft dem früheren Träger zu übertragen, kurz: mit ihr zu machen, was ihm beliebt. Tritt ein Volk in dieſes Verhältniß zu ſeinem Fürſten, dann hat die Revolution begonnen, d. h. ein Zuſtand, der einen Umſturz und einen Umſchwung aller beſtehenden ſtaatlichen Verhältniſſe zum Zwecke hat, eben darum meiſtens durch Krieg und Blutvergießen bezeichnet, aber mit Beiden nicht nothwendig verbunden iſt. Daß das Volk bei gegebenen Vorausſetzungen das Recht der Revolution habe, ſcheint nach dem Geſagten nicht zweifelhaft, wie aber ein Volk von dieſem ſeinem Rechte Gebrauch macht, darin zeigt es ſeine Größe.
Daß wir in Deutſchland uns in dieſem Zuſtande der Revolution befinden geht daraus hervor, daß die bei weitem größte Mehrzahl der Stimmberechtigten ſich für den Grund⸗ ſatz der Volksſouveränität ausgeſprochen hat. Alſo die Geſammtheit der in Deutſchland wohnenden Bürger iſt nach dem Willen der Mehrzahl im Beſitze der oberſten Staats— gewalt und deren Ausübung— wie aber ſoll dieſe Aus⸗ übung von Statten gehen bei der vielköpfigen Geſtalt des Gewalthabers? Es leuchtet ein, daß dieß auf keine andere Weiſe geſchehen kann als durch eine von der Geſammtheit frei gewählte Vertretung, auf die dann alle Souveränitätsrechte übergehen, die der Geſammtheit zukommen. Eine ſolche von der Geſammtheit frei gewählte Vertretung iſt die konſtitui⸗ rende Nationalverſammlung, oder wie wir lieber ſagen würden die verfaſſungsgebende Reichs verſammlung zu Frankfurt. Sie iſt eine aus der Revolution hervor⸗ gegangene Behörde, ſie iſt die Trägerin der Souveränität des Volkes, jeder Abgeordnete, der ein Glied dieſer revolu— tionären Behörde iſt auf der einen Seite, und den Grund— ſatz der Souveränität des Volkes, das dieſe Behörde be⸗ rufen hat, beſtreitet oder verleugnet auf der andern Seite, iſt mindeſtens inconſequent(d. h. es iſt keine Uebereinſtim⸗ mung in ſeiner Handlungsweiſe), ſo wie auch jeder Abge— ordnete, der ſich den mit Stimmenmehrzahl gefaßten Be⸗ ſchlüſſen der ſouveränen Verſammlung widerſetzt, zur Wider⸗ ſetzlichkeit gegen dieſelben auffordert, die Verſammlung als ſolche ſchmäht und verdächtigt, oder zu Schmähungen und Verdächtigungen reizt, ſich ſo gut, wie jeder Andere, der daſſelbe thut, der Verbrechen des Hochverraths und der Majeſtätsbeleidigung ſchuldig macht. Was man darum von dem Stehenbleiben auf und dem Liebäugeln mit dem Rechtsboden, d. h. von dem Feſthalten an den Zuſtänden, wie ſie waren, bei denen, die dem Rufe der Revolution gefolgt ſind, zu halten hat, werden wir nach dem Geſagten ebenſowenig noch zu erläutern brauchen, als auch wie die zugelloſen Aufreizungen gegen die Reichsverſammlung zu
beurtheilen ſind, denen man nicht ſelten gerade bei denen begegnet, die, außer Stande ihr eigenes Hausweſen ordent⸗ lich zu führen, nun wahrhaft wie beſeſſen ſind, dem Volke mit ihren guten Rathſchlägen uber die Einrichtung des Staatshaushaltes zu Hülfe zu kommen. Wißt Ihr, wann's im Hauſe am beſten ſteht?— wann jeder ſeine Pflicht thut!— Alſo auch im Staate; thue nur Jeder ſeine Schuldigkeit auf dem Flecke, da er ſtehet und laſſe die Männer, die unſer Vertrauen gewählt hat, daß ſie unſere Rechte ſchützen und wahren, die laſſe er ihre Aufgabe loͤſen und gewiß— ſie wird gelöſt werden, daß wir konnen zu⸗ frieden ſein.
Obgleich nun aber der Reichstag in Frankfurt aus einem verhältnißmäßig nur ſehr kleinen Theile des Geſammt⸗—
volkes beſteht, obgleich es der Männer nicht zu viel ſind,
wo es ſich um Geſetzgebung und Berathung über zu er— laſſende Geſetze handelt, ſo iſt doch ihre Zahl zu groß, als daß man erwarten könnte, ſie wäre im Stande, ſo wie die geſetzgebende, ſo auch in Uebereinſtimmung und Kraft die vollziehende Gewalt zu handhaben. Das erkannte auch jene Verſammlung ſelbſt und mit einer an Stimmenhellig⸗ keit grenzenden Mehrheit hat ſie die Errichtung einer Voll⸗ ziehungsgewalt in der Sitzung vom 27. Juni d. J. beſchloſſen. Man fragte hin und her, ob es beſſer ſei, dieſe Vollziehungsgewalt einem einzigen Manne oder Mehreren zu übertragen; endlich entſchied man ſich für das erſte und am 29. Juni belehnte der Reichstag mit ihr den Erzher⸗ zog Johann von Oeſterreich und gab ihm den Titel Reichsverweſer. Indem die Reichs verſammlung die vollziehende Gewalt in die Hände eines Andern legte, ent⸗ äußerte ſie ſich ſelbſt eines Theils ihrer ſouveränen Rechte; hatte ſie aber das Vertrauen zu Jemand, daß ſie ihm einen Theil ihrer ſouveränen Rechte übergab, dann durfte ſie auch nicht anſtehen, ihn mit der Majeſtät der Souveränität zu
bekleiden und das hat ſie dadurch gethan, daß ſie den Reichs-
verweſer für perſönlich unverantwortlich erklärte. Eine
andere Bedeutung können wir dem Beſchluſſe des Reichs-
tages, betreffend die Unverantwortlichkeit des Reichsver⸗ weſers, nicht beilegen und vermögen nicht einzuſehen, wie
der Reichstag durch dieſen Beſchluß den Grundſatz der Volksſouveränität ſoll verleugnet haben, wie ſo vielfach ge- ſagt und geſchrieben worden iſt. Im Gegentheil; gerade
indem der Reichstag den Reichsverweſer unverantwortlich machte, alſo mit dem höchſten Vorzug der Souveränität umgab, erklärte er ſeine eigene— des Volkes— Souve⸗ ränität, denn was man ſelbſt nicht hat, kann man auch keinem Andern geben; und gerade indem Erzherzog Jo—
hann aus den Händen des Reichstags die Unverautwort—
lichkeit fur ſeine Perſon, alſo das erhabendſte Recht der Souveränität annahm, gab er zu erkennen, daß er den Reichstag— das Volk— in ſeiner Souveränität aner⸗ kenne. Uebrigens hat es mit dieſer dem Reichsverweſer zu⸗ erkannten Unverantwortlichkeit keinerlei Gefahr, denn er iſt von einem verantwortlichen Miniſterium umgeben, keiner ſeiner Beſchlüſſe hat Gültigkeit, wenn er nicht von wenig ſtens einem der verantwortlichen Miniſter unterzeichnet iſt


