Ausgabe 
22.7.1848
 
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Juli. Gießen 4, 14. Juni.

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Intelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke f

im Beſonderen.

M357.

Sonnabend, den 22. Juli

1848.

Allerhand Erlebtes, Geleſenes und Gedachtes. (Fortſetzung.) IV. Volksſouveränität Reichsverſammlung Reichs⸗ verweſer Fürſtenthum.

Volk im politiſchen Sinne des Worts nennt man die Maſſe, die Geſammtheit der in einem Staate wohnen⸗ den Bürger und das Volk iſt ſouverän, d. h. in den Händen der Bürger eines Staates liegt die oberſte Staats⸗ zewalt und ihre Ausübung, die Volksſouveränität ſt alſo der Inbegriff aller Rechte und Befugniſſe, die ür die Geſammtheit der Bürger aus einem ſolchen Be itze folgen, mit ihm nothwendig verbunden ſind, z. B. vaß das Volk ſein eigener Geſetzgeber und als ſolches un verantwortlich iſt, weil die Verantwortlichkeit eine über hm ſtehende Gewalt vorausſetzen würde. Der Grund atz der Volksſouveränität ändert das Verhältniß des Ein elnen im Staate gar wenig, denn wie unumſchränkt nuch die Macht des Ganzen iſt, ſo bleibt die Gewalt des Einzelnen doch beſchränkt und zwar beſchränkt durch eben vas Ganze, das ihm gegenüber ſteht und deſſen Beſchlüͤſſen und Geſetzen er unterworfen iſt. Wollte ein Einzelner oder ine Minderheit ſich gegen das Ganze oder die Mehrheit auflehnen, wollte ein Einzeler oder eine Minderheit die Befugniſſe, die nur dem Ganzen oder der Mehrheit(denn immer Alle mit einander übereinſtimmen, iſt nicht denk har) zukommen, für ſich in Anſpruch nehmen, für ſich durch (iſt oder Gewalt zu erwerben ſuchen, dann machte er ſich es Verbrechens des Hochverraths ſchuldig und müßte n die verdiente Strafe genommen werden. Dagegen muß is Jedem unverwehrt bleiben, ſeine Anſicht von irgend iner Sache, auch wenn er mit ihr ganz vereinzelt ſteht, urch alle ihm zu Gebote ſtehenden rechtlichen Mittel ur Geltung zu bringen; ſolche rechtliche Mittel ſind aber nie rohe Gewalt, ſchlaue Verfuͤhrung, ob durch Drohung ider Verheißung, lügenhafte Darſtellung des beſtehenden Zuſtandes, Handgeld u. ſ. w., überhaupt nichts, wodurch Einer den Andern bei allem Gerede von Freiheit zum wil

lenloſen Werkzeuge ſeiner Plane, zu ſeinem Sklaven macht oder zu machen ſich bemüht denn der wahrhaft Freie will den Andern ebenſo frei, als ſich ſelber wiſſen ſon⸗ dern einzig und allein eine ſtreng bei der Wahrheit ſich hal⸗ tende, keinerlei Leidenſchaft zu Hülfe nehmende, auf keinerlei Täuſchung ausgehende Belehrung der Anderen in Wort und Schrift.

Nachdem wir ſo einige Begriffe feſtgeſtellt haben, fahren wir in unſern Erörterungen fort. Nach dem natür⸗ lichen Rechte iſt jeder einzelne Menſch ſouverän, d. h. jeder einzelne Menſch iſt vollkommen ſein eigener Herr und kann thun und treiben was er will, ohne daß ein Anderer das Recht hatte, ihn zu fragen: warum thuſt du das? So lange die Menſchen meilenweit von einander wohnten, mochte es bei dieſem Naturzuſtande ſein Bewenden haben; als aber die Länder ſich mehr und mehr bevölkerten, als die Menſchen ſich ſtets näher rückten, da mußten nothwendig in der urſprünglichen Freiheit des Einzelen gewiſſe Beſchrän kungen eintreten, ſollte anders von einem Eigenthum des Einen oder des Andern die Rede ſein, ſollte es nicht täglich Mord und Todſchlag geben es entſtehen auf gegenſeitige Zugeſtändniſſe gegründete Bündniſſe zwiſchen Einzelnen oder zwiſchen Familien und Stämmen. Auf dieſe Weiſe ent wickelt ſich nach und nach der Staat, die Vereinigung Vieler unter einerlei Geſetz, d. h. aber nichts anderes als die Vereinigung Vieler mit gleichmäßiger Beſchrän⸗ kung der perſönlichen Freiheit zum Vortheil des Ganzen. Das Ganze ſteht alſo im Staate über dem Einzelen, nicht mehr der Einzelne iſt ſouverän im Staate, ſondern die Geſammtheit aller im Staate lebenden Bürger das Volk. Das Volk kann nun aber ſeine Souveränität auf eines oder mehrere ſeiner Glieder übertragen, und durchweg iſt faſt das erſtere geſchehen, nämlich, daß ein ausgezeichneter, um das Wohl des Volkes verdienter Mann von dem Volke mit der Majeſtät der Souveränität bekleidet wurde. So kamen die Fürſten, zuerſt nichts anderes, als des Volkes oberſte Diener, bald des Volkes Herrn, als ſie die ihnen

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