Ausgabe 
19.8.1848
 
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Intelligenz-Blatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

im Beſonderen.

M 65.

Sonnabend, den 19. Auguſt

1848.

Amtlicher Theil.

Beſtimmung der Zinſen des Fuhr'ſchen Stiftungs⸗ kapitals für Schüler der Landwirthſchaft an der höheren Gewerbſchule zu Darmſtadt.

Wir haben unterm 9. September v. J. die Ziuſen des von dem verſtorbenen Kaufmann Fuhr dahier uns zu⸗ gefloſſenen Stiftungskapitals von 1000 fl. für die nächſten Jahre ausgeſetzt zu Gaben in den werthvolleren Hülfsmit⸗ teln zum Studium der Landwirthſchaft und deren Ausübung an Diejenigen aus dem Großherzogthume Heſſen, welche einen vollſtaͤndigen Curſus in der Landwirthſchaft an jener Schule mitgemacht haben und uns bei Ablauf deſſelben, nach Fleiß, Erfolg des Studiums, Betragen und ihren

ſonſtigen Verhältniffen, von ihrem Vorſtande als die Wür⸗

digſten dafür werden bezeichnet werden, was hiermit wiederholt bekannt gemacht wird.

Darmſtadt den 1. Auguſt 1848. 5 Die Großh. Centralbehörde der Landwirthſchaftlichen Vereine.

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Auszuͤge aus dem Regierungsblatte.

Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 38 von 1848. (Schluß.)

III. Bezirksrath. Art. 14. Für jeden Regierungsbezirk ſoll ein Bezirksrath beſtehen, der vom Volke gewählt wird und ſich jährlich wenigſtens einmal auf beſtimmte Zeit zu verſammeln hat, um über wichtigere, nachſtehend bezeichnete Gegenſtände der Bezirksverwaltung theils zu berathen, theils zu entſcheiden. Art. 15. Das Amt eines Mitgliedes des Bezirksraths iſt ein Ehrenamt und es hat derſelbe keinen Anſpruch auf Taggelder oder Reiſevergütung. Art, 16. Der Bezirks⸗ rath iſt berufen: 1) Zur Entſcheidung über die Verbindlichkeit einer Ge⸗ meinde zu einer Ausgabe, welche im öffentlichen Intereſſe von der Regierungsbehörde einer Gemeinde angeſonnen, von dieſer aber abgelehnt wurde. 2) Zur Entſcheidung über die Zuläſſigkeit einer Ausgabe, welche von einer Gemeinde beſchloſſen wurde, von der Regierungsbehörde aber beanſtandet iſt. In beiden Fällen hat die Regierungscommiſſion dem Bezirksrath von Amtswegen Vorlage zu machen und ſeine Entſcheidung dadurch zu veranlaſſen. 3) Zur Entſcheidung über Streitigkeiten zwiſchen Gemeinden über die Frage, ob Ausgaben, für welche keine privatrechtliche Verbindlichkeiten beſtehen, im öffentlichen Intereſſe von der einen oder der andern Gemeinde, oder von mehreren gemeinſchaftlich, und in welchem Verhältniſſe zu tragen ſind. Eine ſolche Angelegenheit kann ſowohl von den betheiligten Gemeinden, als von der-Regierungsbehörde zur Ent⸗ ſcheidung des Bezirksraths gebracht werden. Beſteht der Streit zwiſchen Gemeinden verſchiedener Regierungsbezirke, ſo hat das Miliiſterium des Innern nach Anhörung des Gutachtens der beiden betreffenden Bezirks⸗ räthe zu entſcheiden. 4) Zur Entſcheidung über Bürger- Aufnahmen,

welche von Gemeinden verweigert find, auf Recurs der Betheiligten. 5) Zur Begutachtung bei Streitigkeiten über Gemarkungsverhältniſſe. Die Eniſcheidung über beſtrittene Gemarkungsverhältniſſe ſteht aber nach Anhörung des Bezirksraths oder der betreffenden Bezirksräthe in erſter Inſtanz denjenigen Behörden zu, auf welche die ſeitherigen Verrichtungen des Adminiſtrativjuſtizhofes übergehen werden, in zweiter Inſtanz, wie ſeither dem Staatsrathe. 6) Zur Begutachtung über neu einzuführendes Octroi oder andere indirecte Gemeindeerhebungen. 7) Zur Begutachtung darüber, ob eine Gemeinde aufgelöſt, neu gebildet oder mit einer andern vereinigt werden ſoll, und über die Bedingungen der Vereinigung oder Auflöſuͤng. Ueber die unter 6. und 7. bezeichneten Gegenſtände kann nur verfügt werden, nachdem das Gutachten des Bezirksraths eingeholt iſt. 8) Zur Theilnahme an der Verwaltung und Beaufſichtigung von vor⸗ handenen, ſo wie zur Veranlaſſung und Begründung neuer Bezirksan⸗ ſtalten. 9) Zu Anträgen, Beſchwerden und Gutachten über die öffentlichen Intereſſen des Bezirks. Art. 17. Der Bezirksrath tritt auf Einladung der Regierungscommiſſion jährlich einmal regelmäßig in der dritten Woche des Monats November im Hauptorte des Bezulse zuſammen für die Dauer von höchſtens 14 Tagen. Die vor den Bezirksrath gehörenden Geſchäfte müſſen bis zu dem Zuſammentritte deſſelben von der Regierungs⸗ commiſſton zur Verhandlung und Beſchlußnahme vorbereitet ſein. Art. 18. Der Bezirksrath wählt aus ſeiner Mitte einen Vorfitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten hat. Wenigſtens ein Mitglied der Regierungs⸗Commiſſion hat an dieſen Verhandlungen zum Behuf der zu machenden Vorlagen und der zu gebenden Erläuterungen Theil zu nehmen. Zur Gültigkeit einer Berathung und Beſchlußnahme wird die Theilnahme von zwei Dritttheilen der Mitglieder erfordert. Es entſcheidet die Stim⸗ menmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorſitzenden. In denjenigen nach Art. 16. vor den Bezirksrath kommenden Fällen, in welchen ein Mitglied in Sachen ſeiner Gemeinde zu entſcheiden haben würde, hat ſich daſſelbe der Abſtimmung zu enthalten. Die Sitzungen des Bezirksraths ſind öffentlich. Art. 19. Die Schreibergeſchäfte des Bezirksraths werden durch das Kanzleiperſonal der Regierungscommiſſion verſehen, die Verhandlung in zweifacher Ausfertigung niedergeſchrieben und von dem Vorſitzenden unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Regierungsbehörde zum amtlichen Gebrauch, die andere wird zum Pro⸗ tokoll geſammelt und bei der Regierungsbehörde verwahrt. Die Einſicht ſteht den Mitgliedern des Bezirksraths und jedem Intereſſenten nach Be⸗ ſtimmung der Regierungsbehörde über Zeit und Ort offen. Art. 20. Der Bezirksrath ſoll mindeſtens 12 Mitglieder zählen, für den Regierungs- bezirk Darmſtadt 15, für den Regierungsbezirk Mainz 24. Alle 2 Jahre

tritt ein Orittheil aus dem Bezirksrathe aus und wird durch neue Wahlen

erſetzt. Die abtretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. Die nach Verlauf von 2 und 4 Jahren zum erſtenmal austretenden Dritttheile werden durch das Loos beſtimmt. Ergänzungswahlen vor Ablauf von 2 Jahren finden nur ſtatt, wenn der Bezirksrath durch Abgang an Mitglie⸗ dern unter drei Viertheile ſeiner Anzahl vermindert wäre. Art. 21. Die Mitglieder des Bezirksraths werden aus den zum Bezirk gehörigen Gemeinden gewählt. Stimmfähig und wählbar iſt jeder Einwohner des Bezerks, dem das allgemeine Staats bürgerrecht zuſteht. Art. 22. Die Regierungsbezirke werden in Wahldiſtricte abgetheflt und jeder Diſtriet zur Wahl einer mit ſeiner Bevölkerung im Verhältniß ſtehenden Zahl von Räthen berechtigt. Für den Fall der Verhinderung eines oder des andern Mitgliedes des Bezirkraths wird für jedes derſelben ein Erſatzmann gewählt. Die Wahl erfolgt durch beſondere Abſtimmung in jeder Ge⸗

meinde. Der Stimmfähige giebt ſeine Abſtimmung durch Stimmzettel

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