—
an—— dall der G.
en urſedt N 99.
A geſheßen kann, 5 1. 0h. gut igtaheit am dor⸗ L weben)— 8 d drgügzige Abc, fat mit bald, den ſchön „Ginge gemacht daß eine Perſan Art—oft zwed⸗
zweimal(Mittwochs und Samſtags) erſcheinen. für ½ Jahr 40 kr.— Durch
beziehen.
Sonnabend, den 16. Dezember
S 3 n e 11 i ge nz 5 8 1 1 1 1
für die 5 a 8 Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
1848.
3„Intelligenz⸗ Blatt für die Provinz Oberheſſen“ wird im Jahre 1849, ganz in derſelben Weiſe wie im Jahre 1848, wöchentlich
Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei mir, wie bisher, für 1 Jahr 1 fl. 12 kr., alle Poſtverwaltungen des Großherzog Verfügung des hochlöblichen Oberpoſtamts zu Darmſtadt, pr. Jahr für 1 fl. 24 kr. und pr.
ogthums Heſſen iſt das Intelligenz⸗Blatt, nach einer Ah 7 a emeſter für 48 kr. zu
Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die gespaltene erſte Petitzeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.—
„J ud 4 Per Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet.— Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei mir eingehen, finden in dem 0 mammen und Mittwochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche ich von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend erhalte, werden zin 4— dri das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.— Gemeinnützige Auff ätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen.
1. Kühen.— Friedberg. C. Bindernagel.
un Treiden, wo 2
1— 5 1 1 nicht zum Orto⸗ 0 K 2 Uns barogen, in Bezug auf die Be örderung zum Offteiersgrad un 4—+— 4 A m t l · ch** 2 0 K U l. den Beſuch der Milltärſchule Nachſtehendes zu verordnen:§. 1. Die —— 5— Verordnung vom 7. Januar 1846 über die Officiersaspiranten iſt auf⸗ * ö Die Großherzoglich Heſſiſche gehoben, und es werden von nun an keine Officiersaspiranlen mehr an⸗
rim für d. J. in
Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks f Friedberg
Betreffend: Diebſtahl mit Einbruch zum Nachtheile des Peter Wilhelm Martini von Frankfurt a. M.
+— Nach Benachrichtigung des Polizeiamtes der freien
Olle en, Stadt Frankfurt wurden am 7. bis 9. d. M. daſelbſt folgende
lr Gegenſtände entwendet:
— 7275 Eine mit Roßhaaren gefüllte Matratze von roth und = en. weiß geſtreiftem Zwilch, Asbütget 1 Federunterbett vom nämlichen Zwilch,
5 1 Leiutuch, ge. 1 eee e,
K. 2 meſſingene Leuchter, Buga g, 1 Kohlpfännchen,
zum Bevo 1 1 meſſingene Waage mit Gewicht, E Commiſſn 1 kupferne große und tiefe Schüſſel, inwendig verzinnt, iggeſczt, de 1 graner leinener Zeltvorhang,
nbeſcholn 1 Waſchſeil.
un nen, Sie haben dieſerhalb Nachforſchungen anſtellen zu erden„ 15 laſſen und ein etwaiges Reſultat unverweilt zu unſerer Bau dart Kenntniß zu bringen.
„ von den Friedberg am 12. Dezember 1848.
Ou v r inen v Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 59 von 1848.
—* 0 umtinen Ju 10 Verordnung, die Beförderung zum Offieiersgrade und g dee neut den Beſuch der Militärſchule betr. Ludwig III. zc. je. Wir finden
1
an die Großh. Burgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.
genommen.—§. 2. Zum Officiersgrade kann jeder heſſiſche Soldat befördert werden, der den zur Erlangung dieſes Grades erforderlichen Bedingungen entſpricht. Der Beſitz der nöthigen Kenntniſſe muß durch ordnungsmäßige Prüfung nachgewieſen werden.— F. 3. Der Beſuch der Militärſchule iſt keine Bedingung zur Erlangung des Officiersgrades. Jedem Soldaten ſteht es frei, auf welche Weiſe er ſich die dazu erfor⸗ derlichen Kenntniſſe erwerben will.—§. 4. Es ſteht aber jedem Soldaten, der ſich für den Officiersgrad auszubilden wünſcht, nach einjähriger Dienſtzeit der Beſuch der Militärſchule nach Maßgabe der vorhandenen Plätze offen, wenn er die erforderlichen Eigenſchaften beſitzt und die nöthigen Vorkenntniſſe durch eine Prüfung nachgewieſen hak.— F. 5. Welche Eigenſchaften und Kenntniſſe zur Aufnahme in die Militärſchule und zur Erlangung des Offiziersgrades erfordert werden, wird möglichſt bald durch beſondere, von dem Kriegsminiſterium öffentlich bekannt zu machende Vorſchriften feſtgeſetzt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unter⸗ ſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels.
Darmſtadt am 10. Oktober 1848..
Ludwig. G. Lehrbach.
2) Bekanntmachung, verſchiedene Veränderungen in der Bezirks⸗ eintheilung der Landgerichte Laubach, Hungen, Lich und Butzbach betr. 3) Inſtruction für die Ausführung des Geſetzes vom 12. Auguſt 1848, die Einführung einer außerordentlichen Einkommenſteuer betreffend.
Mannigfaltiges.
Beſtrafte Habſucht. Ein hübſcher Artillerieunter⸗ offizier, Namens Haller, war nach neunjährigen Dienſt⸗ jahren in dem kleinen Landſtädtchen N. in Süddeutſchland als Steueraufſeher angeſtellt worden. Er war ein Mann in der Bluͤthe ſeiner Jahre; ein ſorgfäͤltig gehegter Backen⸗ bart umkränzte ſein von Geſundheit ſtrotzendes Geſicht und unter dem gewichſten Schnurrbarte blickten beim Lächeln ein Paar Reihen blendend weißer Zaͤhne hervor, denen das neunjährige Commißbrod Glanz und Politur erhalten hatte; er war wohlgewachſen und kräftig, und die hübſche Uniform war eben nicht geeignet, alle dieſe Vorzuͤge in ein unvor⸗


